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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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v. Carlowitz mehrere andere Fälle erwähnt hat, den Meineid, Verläumdung, so können diese Verbrechen mit denm gegen das Eigenthum nicht gleich gestellt werden. Der Meineid ist nicht ein bloßes Privatverbrechen, wie der Diebstahl; Verläumdung kann nicht wieder so gut gemacht werden. Der Diebstahl dage gen ist bloß ein Privatverbrechen; wird der Ersatz geleistet, so hat der Beschädigte kein Interesse an der Bestrafung. Hat der Verbrecher aus Reue ersetzt, so ist auch die öffentliche Ge- nugthuung nicht unbedingt nothwendig. Dieser Artikel um faßtübrigenszugleich die Veruntreuungen, bei denen gewiß die Annahme dasGegentheils sehr ost zuJncongruitäten führen wür de. Wenn z. B. ein Verwalter ein Paar Thaler aus der Kasse mit der Absicht und der Gewißheit, sie wieder hinein zu legen, genom men hat, und er hätte sie wieder hineingelegt, ehe es zur Un tersuchung gekommen, sollte er dann noch zu bestrafen sein? Bürgermeister Nitterstädt: Nachdem, was bereits zur Vertheidigung des Deputations-Gutachtens gesagt worden ist, bleibt mir nur noch Weniges übrig, um den Gesichtspunct her auszuheben, welchen ich für geeignet halte, das Deputations- Gutachten zur Annahme zu empfehlen. Daß die Sache an und für sich sich rechtfertigen lasse, scheint mir nicht zweifelhaft. Denn man wird zugeben, daß das völlige Zurückgehen auf dem betretenen verbotenen Wege auf alle Fälle eine größeres Maß von Kraft verlangt, als das bloße Ablassen von dem erst ein geschlagenen Wege. Es schlägt aber auch zweitens die sehr wichtige politische Rücksicht ein, daß Derjenige, welcher sich ein mal ein Verbrechen gegen das Eigenthum erlaubt hat, einen kräftigen Beweggrund haben möge, um dem Verletzten das ent wendete Gut zurückzustellen. Das sind die beiden Gesichts- puncte, aus welchen sich die Sache rechtfertigen läßt. Man hat aber auch noch Etwas entgegengestellt, was außer der Sache liegt, nämlich einen zu fürchtenden Mißbrauch. Diesen aber fürchte ich nicht, denn es sind da zwei gewaltige Riegel vorge schoben, nämlich erstlich nach dem Vorschlag der Deputation, nach welchem es heißen soll, daß diese Straflosigkeit nur eintre ten könne nach einer Zurückgabe aus eignem freien Antriebe. Ein zweites Hinderniß gegen den Mißbrauch liegt darin, daß schon in dem Gesetzentwurf gesagt ist, sie solle eintreten, wenn nicht schon richterliche Maßregeln gegen den Verbrechereingelei-, tet seien. Nun glaube ich doch mit Gewißheit annchmen zu können, daß Niemand stehlen wird, in der Absicht, es zurückzu geben und sich dadurch straflos zu machen. Auf der andern Seite aber wird der verschmitzte Dieb, es mag ihm nun Straf losigkeit zugedacht sein oder nicht, alle Mittel anwenden, um der Aufmerksamkeit des Richters zu entgehen. Ich glaube also, daß der gefürchtete Nachtheil von den vvrgeschlagenen Bestim mungen keineswegs eintreten wird. Bürgermeister Bernhardt: Es ist schon erwähnt wor den, daß, wenn auch vom Diebe aus eignem freien Antriebe Ersatz geleistet wird, doch die öffentliche Sicherheit von ihm ge stört und verletzt worden ist. Aber das ist hierbei noch uner wähnt geblieben, daß der Schreck, die Angst, Sorge, der Kum mer, die .Bestürzung, welche den Bestohlenen widerfahren, wenn auch nur kurze Zeit, ehe es zur Restitution des Gestohlnen kommt, von sehr bedeutenden Folgen sein können, ohne daß sie wieder gut gemacht werden können. Auch sind noch andere Nachtheile daraus für den Beftohlnen und andere Personen möglich, die nicht zu ersetzen sind, wofür es keine Entschädi gung giebt, und doch soll völlige Straflosigkeit des Diebes eintreten. Aus den Gründen, die vom Hrn. v. Carlowitz und Anderen angeführt worden sind, bin ich unter der Zahl derer, welche dem Separatvotum beitreten. v. Beust: Es giebt Sachen, die man billigen oder doch nicht mißbilligen kann, die aber doch, wenn sie in einem Ge setzbuch ausgesprochen werden, welches der Nation vorgelegt wird, einen bösen Eindruck machen. Aus dem Grunde, den einer unserer verehrten Mitstände, der heute nicht zugegen ist, anführte, daß man das Volk nicht könne durch Gesetzgebung bilden, sondern durch Stärkungseiner rechtlichen Ansichten; aus diesem Grunde finde ich es höchst bedenklich, wenn man eine völlige Straflosigkeit auf ein schon begangenes Verbrechen setzt. Es wird nicht so leicht der Fall vorkommen, daß ein Diebstahl größerer Art auf diese Weise könne straflos durchgehen, aber man sollte nicht dem Volke die Meinung beibringen, daß ein Verbrechen könne ganz straflos bleiben. Deshalb werde ich mich dem Separatvotum des Hrn. von Carlowitz anschließen. NeferentPrinz Johann: Es könnte wohl zuerst über das Wort fr ei en abgestimmt werden, da bloß in diesemBezug keine Verschiedenheit der Meinungen zwischen Hrn. v. Carlowitz und der Deputation obwaltet. Insofern aber das Separatvotum angenommen wird, behalte ich mir einen besondern Antrag in Beziehung auf den letzten Satz vor. In Beziehung auf die Aeußerung des Bürgermeister Bernhards habe ich zu bemerken, daß da, wo Schreck, Angst re. eintreten, auch ein qualisizirter Diebstahl stattsindet, und diese sind von den Bestimmungen aus genommen. Präsident fragt: Ob dieKammer den von ihrerDeputa- tion gethanen Vorschlag, „aus eigenem freien Antriebe" zu setzen, genehmige? Diese Frage wird einstimmig bejaht. Präsident fragt ferner: Genehmigt die Kammer das auf der S. 76. b. gegebene Gutachten, daß in der vorletzten Zeile des ersten Theils des Artikels noch die Worte „von demsel ben" vor dem Worte „theilweise" eingeschaltet werdens Wird einstimmig bejaht. Präsident stellt ferner die Frage: ob die Kammer das Separatvotum des von Carlowitz annehme? Diese Frage wird mit 25^.egen 7 Stimmen bejaht. Referent Prinz Johann: Da das Separatvotum ange nommen worden ist, so erlaube ich mir folgenden Vorschlag: Daß in dem ersten Satze des Artikels 63., wo es heißt: „bewirkt worden" noch gesetzt werde: „nur theilweise bewirkt worden; würde, wenn bloß der nicht ersetzte Betrag in Betracht käme, ein anderer Grad des Strafmaßes eintreten, so kann der Richter von diesem letztem bis zur Hälfte der Strafe des nächsten höhern Grades steigen. Präsident fragt: Will dieKammer diesen Antrag unter stützen? — Der Antrag erhält die erforderliche Unter stützung.
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