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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheil nrrgerr über die Verhandlungen des Landtags. ^4^ 34. Dresden, am 5. Januar. 1837. Siebzehnte öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 21. December 1836. (Beschluß.) Fortsetzung der besonderen Berathung über den Entwurf eines Criminalgesetzbuchs (Art. 62 — 67). Referent Prinz Johann tragt nun das Deputations- Gutachten zu diesem Artikel 65. unter e vor, welches lautet: Ein Mitglied der Deputation, der mitunterzeichnete Re ferent, ist der Ansicht, daß zwischen der gänzlichen Unzurech- nungs- und der vollen Zurechnungsfähigkeit noch eine Menge Falle der geschwächten Zurechnungsfähigkeit in der Mitte lie gen, für welche aber sowohl die ordentliche Strafe als die Straf losigkeit unangemessen sein würde.— Der Uebergang derselben nach den beiden ersteren Zuständen hin scheint ihm vielmehr so allmählig, daß dem Richter nothwendig der ganze Spielraum von dem niedrigsten Maß der Criminalstrafe bis zur ordentli chen Strafe heraus gelassen werden müsse. — Ueberdies be stimmt ihn zur Beantragung einer solchen Disposition der auch in den Motiven zu dem Würtembergischen Entwürfe dafür gel tend gemachte Grund, daß bei Mangel einer solchen Bestim mung der Richter stets geneigt sein werde, im Zweifelfalle für gänzliche Straflosigkeit sich zu erklären. — Non der Ansicht da her ausgehend, daß jede der vernünftigen Ueberzeugung des Richters Gewalt anthuende Bestimmung nachtheilig auf die strenge Vollziehung der Gesetze wirke, erlaubt sich derselbe fol genden, dem Würtembergischen Entwürfe Artikel 92. in dieser Hinsicht nachgebildeten Zusatzartikel 65b. zu beantragen: „Wird ein Verbrechen in einem Zustande begangen, bei welchem der Vernunftgebrauch zwar nicht ganz aufgehoben, aber doch in so hohem Grade geschwächt erscheint, daß die ge setzliche Strafe auch im geringsten Maße im Mißverhältniß mit dtr Verschuldung stehen würde, so haben die Gerichte die Strafe unter dieses Maß herabzusetzen." Die übrigen Mitglieder der Deputation glauben jedoch, daß eine solche Bestimmung einerseits den Defensoren zu einer Menge Ausflüchten Veranlassung geben-und somit zu einer Umgehung des Gesetzes führen würde, andrerseits aber bei dem dem Richter gelassenen großen Spielraum überflüssig erscheine, indem er schon innerhalb des Maßes der gesetzlichen Strafe auf solche Umstände die nöthige Rücksicht nehmen könne. Bürgermeister Schill: Ich kann nicht in Abrede stellen, daß dieses Separatvotum mich angesprochen hat, weil ich die Anwendung der verschiedenen Grade der Zurechnungsfähigkeit ganz vermißt habe, und viele Fälle eintreten werden, wo der Rich ter wider fein Gewissen die gesetzliche Strafe eintreten lassen wird, die er, wenn ihm ein freierer Spielraum gestattet wäre, nicht zuerkennen würde. Ich kann die Befürchtung des grö ßeren Kheils der Deputation, daß eine solche Bestimmung den Defensoren zu einer Menge Ausflüchten Anlaß geben würde nicht theilen. Es werden viele zur Vertheidigung bei Verbre chen angewendet; allein, ich frage die Herren, die in Untersu chungssachen gearbeitet haben, was haben die leeren Demon strationen genützt? der Richter hat sie gelesen und berücksichtigt, was sich aus den Akten als begründet herausstellte, und ich kann mir nicht anders denken, als daß es auch künftig der Fall sein werde. Der Richter wird nur auf das sehen, was itt den Akten enthalten ist und nicht auf die Vertheidigung. Ich glaube daher den Zusatz der Paragraphe bevorworten zu müs sen. Er enthält für den Richter ein höchst nothwendiges Be- dürfniß, um Alles das zu berücksichtigen, was bei der Abmes sung der Strafe berücksichtigt werden muß, die Bösartigkeit des Willens und die Bosheit des Verbrechers. Ich stimme daher für das Separatvotum. v. Carlo witz: Ich bemerke nur noch, daß mir das Separatvotum da unentbehrlich scheint, wo ein Strafgesetz buch nur feste Strafen enthalt, daß es aber unnöthig ist, wo es ein Maximum und Minimum der Strafen giebt, und wo, wie in unserm Strafgesetzbuch, ein bedeutender Spiel raum dazwischen liegt. Von 100 Fällen werden 99 der Art sein, daß der Richter auf das Minimum ohne Bedenken erkennen kann. Käme aber ja ein Fall vor, wo das Mini mum noch zu hoch wäre, so bleibt die Begnadigungs-Instanz übrig, und es wird auf diesem Wege den etwaigen Jnconve- nienzen vorgebeugt. Ich hatte es für bedenklich, den Zusatz- Artikel aufzunehmen; denn auf der einen Seite würde er auf eine Ausnahme berechnet sein, und auf der andern Seite eine Inkonsequenz mit sich führen. Wer nur im entferntesten den Gang der Criminalprozesse.beobachtet hat, der wird be merkt haben, daß ein Defensor nur zu ost dieses Steckenpferd reitet und dem Richter zu demonstriren sucht, sein Klient sei nicht zurechnungsfähig. Ich gebe zu, die Einsicht des Richters steht höher, als daß sie durch den Defensor gefangen genommen werden könnte; allein der ohnehin theure Defen sor arbeitet auf einen falschen Gesichtspunct hin und schadet so auch dem Defendenden. Aus diesen Gründen scheint es mir, es wäre vorzüglicher, die Kammer trete der Ansicht der Mehrheit der Deputation bei und überließe die Ausnahme- Fälle der Begnadigungs-Instanz. Königl. Commissair v. Groß: Gegen das, was der Bürgermeister Schill wegen Mißbrauchs der Defensionen an geführt hat, bemerke ich, daß allerdings schon in sehr vielen Defensionen ein unangemessener Gebrauch von diesem Ver- theidigungsgrunde gemacht wird, der aber um deswillen weni ger nachtheilige Folgen hat, weil Schwäche des Verstandes und
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