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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Nothwehr bestimmte Grenzen haben müsse, wird Niemand ver kennen, und sie scheinen ganz richtig so gezogen zu werden, daß das angewendete Mittel zu dem Zwecke im Verhältniß stehen muß. In dem Fall, welchen der geehrte Abgeordnete erwähnt, des Einsteigens wahrend der Nacht, würde kein Richter zweifeln, daß die Grenze der Nothwehr nicht überschritten sei. Allein wenn Jemand einen Kirschdieb vom Baume mit der Kugel her- abschießen wollte, weil er dieKirschen nicht anders retten könnte, so würde gewiß Jeder finden, daß die Grenze der Nothwehr überschritten ist. v. Posern: Ich würde bitten, daß der Antrag des Seer. Hartz, den er zu Artikel 69. gestellt hat, jetzt bekannt gemacht würde. Referent Prinz Johann: Man könnte sich den Antrag des.'v. Posern Vorbehalten, bis über Artikel 69. diskutirt wird. Letztere Ansicht scheint auch die allseitige Genehmigung zu finden, und es bemerkt.nun in Bezug auf das Deputations- Gutachten Königl. Commissair v. Groß: Insofern von der geehrten Deputation die Vertauschung des Wortes: „oder" mit „und" vorgeschlagen wird, so geht dem Ministerium ein Bedenken bei, ob diese Fassung der gesetzlichen Bestimmung in allen Fallen an- gemrssrrr s«; urrd lncht vielleicht die Grenze der erlaubten Ver- ' theidigung zu sehr beschranke. Es sind gewiffAenMunssc vn-r- bar, in welchen dem Angegriffenen die Wahl bleiben muß, ob er selbst die Vertheidigung übernehmen, oder vielleicht fremde Hülfe in Anspruch nehmen wolle. Ich glaube zwar nicht, daß die Abänderung sehr wichtige praktische Folgen haben würde, aber gewi'" ist es bedenklich, die Grenzen der erlaubten Selbstver- theidiguni -riMk^u beschranken. Refe N PMZ Johann: Ich erlaube mir dagegen zu bemerken, -L^oann eine andre Jncongruität entstehn würde. Es könnte daraus gefolgert werden, daß, wenn einem andere Mittel zu Gebote standen, er zu ganz andern als den verhält- nißmaßigen Mitteln schreiten könnte. Da waren beide Satze disjunktiv; ich glaube aber, beide Bedingungen sind zum Be griffe der Nothwehr unentbehrlich, einmal, daß sie nicht außer dem Verhältnisse der Mittel zum Zwecke sieht, der Gerechtig keit, und dann, daß das angewendete Mittel nothwendig war. Königl. Commissair 0. Groß: Es ist immer vorauszu setzen, daß die Vertheidigung nicht außer Verhältniß zu der abzuwendenden Gefahr steht. Referent Prinz Johann: Es ist auch zu unterscheiden, ob es eine Gefahr ist, die Rechtsverhältnisse verletzt, oder ein mehr unschuldiges Mittel," z.B. Drohungen mit einer Anklage. Letztere fallen nicht unter den Begriff der Nothwehr. Der Präsident schreitet hierauf zur Stellung fol gender Fragen: 1) Nimmt die Kammer den Vorschlag der Deputation, wornach es heißen soll: „oder die Person — ver eitelt werden kann" an? (s. oben S. 437) Wird einstimmig bejaht. 2) Soll nach der Ansicht der Deputation (stoben a.a.O.) das Wort: „oder" in ,-und" verwandelt werden? Mit 20 gegen 11 Stimmen angenommen.' < 3) Sollen nach dem Vorschläge des Secr. Hartz, vorbehaltlich des v. Posern- schen Antrags die Worte: „wirkliche oder muthmaßliche" nach dem Worte: „abzuwendenden" eingeschaltet werden ? Erfolgt einstimmige Bejahung. In Bezug auf das Amendement des Bürgermeister Bern hard: bemerkt noch Königl. Commissair v. Groß: Ich wollte mir nur erlau ben zu erwähnen, daß die Regierung allerdings auch der An sicht ist, die der hochgestellte Referent aufgestellt hat, daß durch die Hinzusetzung dieser Worte ein Pleonasmus entstehen würde; denn eingewaltthatiger Angriff setzt immer die Widerrechtlichkeit voraus, und die vom Bürgermeister Bernhard! genannten Handlungen werden weder in dem gemeinen Leben noch in der juristischen Bedeutung als gewaltthatige Angriffe bezeichnet werden. Die Einschaltung dieses Wortes würde zwar unbe denklich sein, aber es scheint doch angemessen, überflüssige Worte zu vermeiden. Es werden nun noch vom Präsidenten die Fragen ge stellt: 1) Soll das Wort „unrechtmäßig" vor „gewaltthätig" eingeschaltet werden? 2) Wird der Artikel eventuell angenom men? Erstere wird mit 19 gegen 1^ Summen verneint, letztere einstimmig bejahr. Art. 69. lautet: „(Exzeß der Nothwehr.) Wer im Fall der Nothwehr die Lov -rlanst-n Vertheidigung überschreitet, ist nach dem Verhältnisse des dem Angreifenden dadurch zugefügten Uebels nach richterlichem Ermessen zu bestrafen." Die Deputation fand hierbei Nichts zu erinnern, dagegen hatte Secr. Hartz beantragt: nach dem Worte „Uebels" die Worte einzuschalten: „der Größe der Gefahr und der Wahr scheinlichkeit derAbwendung derselben durch erlaubte Mittel"— Referent Prinz Johann: Der Antrag scheint aus dem Grunde hervorzugchn, daß die Strafe nicht allein nach der Größe des zugefügten Uebels abgemessen werde. Das scheint auch die Absicht der Regierung gewesen zu sein. Die Regie rung glaubte jedoch, es würde dem Wunsche des Secr. Hartz genügt werden, wenn man eine allgemeine Fassung wählte und hinzufügte: „unter den übrigen einschlagenden Umstan den." Es können namentlich noch andere Umstande in Frage kommen, als Ueberraschung, Gemüthsbewegung, so daß es gut ist, das möglichst freieste Ermessen eintreten zu lassen, so wie ich auch die Ansicht zurückweisen muß, als ob die Deputa tion den Begriff der Nothwehr beschränken wollte; das ist nicht der Fall, sie wollte ihn vielmehr erweitetn. . Secr.Hartz: Das Beispiel, welches v.Posern erwähnte, hat mich auch bestimmt, bei der Fassung des Art. 69. Beruhi gung nicht zu fassen. Wir haben bei §.68. eventuell bestimmt, daß die Grenze der Nothwehr bemessen werden soll nach der Größe der Gefahr und der Möglichkeit, die vorliegende Gefahr auf andere Weise abzuwenden. Es scheint mir daher, daß diese beiden Kriterien bei der Beurtheilung des Exzesses in der Nothwehr' die Hauptgegenstände sind und somit die vorzüg lichsten Momente der Beurtheilung abgeben müssen. §. 69., wie sie hier steht, will die Strafe des Exzesses der Nothwehr le diglich bestimmt haben nach der Größe des Uebels, welches dem
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