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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Angreifenden zugefügt wird; das allem aber kann unmöglich genügen. Ich werde, indem ich einen Angreifenden tödte, na türlich strafbarer sein, wenn mir leicht hatte andere Hülfe zu Gebote stehen können, als wenn ich einen da tödte, wo mir fremde Hülfe nicht möglich ist. Ich werde weniger strafbar sein, wenn ich Jemanden tödte, der im Begriffe steht, meinen Schreibtisch zu öffnen, worin ich hunderttausend Lhaler Staats papiere habe, als wenn ich den tödte, der meinen Baum be steigt und Kirschen herunter nimmt? Es muß daher bei Be stimmung der Strafbarkeit des Exzesses der Nothwehr auch die Größe der Gefahr ins Auge gefaßt werden. Ich glaube nun, daß dem auch die von der Deputation vorgeschlagene Fassung in der Hauptsache abhilft; wollen wir aber einmal von der genauen Angabe der Momente, worauf es ankommt, abgehen, so glaube ich, ist es besser, wir schreiten sogleich zur Fassung der Deputation der II. Kammer. Sie enthalt ganz das, was die Deputation selbst vorgeschlagen hat. Es heißt dort: „wer im Falle der Nothwehr die Grenzen der erlaubten Vertheidi- gung überschreitet, ist nach dem Verhältniß des dem Angrei fenden dadurch zugefügten Uebels, unter Berücksichtigung der genau zu untersuchenden Umstände des einzelnen Falles, der eigenthümlichen Lage des Angegriffenen und der Persönlichkeit des Letztem zu bestrafen." Es scheint mir das Alles, worauf es ankommt, in solchem Umfang zu enthalten, daß wir wohl dabei Beruhigung fassen können, wenn wir auch die speziellen Momente der Beurtheilung nicht so angeben, wie ich vorge schlagen habe. Vielleicht würde die Deputation sich mit dieser Fassung einverstehn. Referent Prinz Johann: Ich glaube, es ist das eigent lich immer die Pflicht des Untersuchungsrichters, nach den ein schlagenden Umständen sich zu richten. Secretair Hartz: Es wird wohl am besten sein, wenn man sich mit der Fassung der Deputation der II. Kammer vereinigt. Staatsminister v. Könneritz: Ich glaube, die Worte „Berücksichtigung der einschlagenden Umstände" würden genü gen. Allein die Regierung hat auch kein Bedenken, wenn die Fassung der Deputation der II. Kammer angenommen wird, zumal da hierdurch eine Vereinigung bewirkt wer den kann. Referent Prinz Johann: Wenn die Regierungs-Com- missarien sich dafür erklären, so kann es uns auch gleich sein. Secretair Hartz: Ich würde nun mein Amendement da hin stellen, daß die Fassung der Deputation der II. Kammer, wie sie S. 65. des Deputations-Berichts enthalten ist, ange nommen werden möge. v. Po fern: Es scheint mir dies am deutlichsten und um fassendsten zu sein, und wenn dieserAntrag angenommen würde, so würde ich den meinigen fallen lassen. Bürgermeister Gottschald: Ich erkläre mich bloß dar um mit der von der Deputation der H. Kammer vorgeschlage nen Fassung einverstanden, weil dann leichter eine Vereini gung stattsindet, außerdem nicht; denn sie scheint mir zu weit läufig zu sein. , Präsident verliest hierauf die Fassung des Artikels 69. der Deputation der II. Kammer: („Wer im Falle der Nothwehr die Grenzen der erlaubten Vertheidigung überschreitet, ist nach dem Verhältniß des demAngreifenden dadurch zugefügtenUebels, unter Berücksichtigung der genau zu untersuchenden Umstände des einzelnen Falles, der eigenthümlichen Lage des Angegriffenen und derPersönlichkeit des Letztem zu bestrafen.") und fragt dann: Ob man den Antrag des Secr. Hartz unterstütze? Dies geschieht ausreichend, und der Präsident stellt hierauf die fernere Frage: Ob man diesen Antrag annehme? Dieselbe wird ein stimmig bejaht. Der Präsident bemerkt hierauf, daß, da der Antrag er ledigtsei, der Artikel selbst als angenommen zu betrachten wäre. Referent Prinz Johann verliest hierauf den Artikel 70., wie folgt: „(o. In andern Nothfällen). Auch außer dem Fall der Nothwehr ist Derjenige nicht strafbar, welcher eine gesetzwidrige Handlung in einem unverschuldeten, auf andere Weise nicht ab wendbaren Nothstande zur Rettung eines an sich oder unter den Umständen unersetzlichen Gutes begangen hat." — Die Mehrheit der Deputation (mit Ausnahme des v. Carlowitz, welcher eine ausgedehnte Fassung in ihren Folgen für bedenklich hält und den Entwurf vorzieht,) schlägt vor: statt „unverschuldeten" zu setzen: „nicht als unmittelbare Folge einerstrafbaren Handlung,eingetretenen." Dann tragen sämmt- lich e Mttglieder der Deputation darauf an: statt „eines an sich — Gutes" zu setzen: „aus einer gegenwärtigen, dringenden Gefahr an Leib und Leben für sich oder seine Angehörigen." — Präsid ent: Wenn Niemand darüber zu sprechen wünscht, so würde ich zuvörderst die Frage stellen, ob die Kammer damit einverstanden sei, daß in der zweiten Zeile des Artikels statt des Wortes: „unverschuldeten" die Worte,gesetzt werden möch ten: „nicht als unmittelbareFolge einer strafbaren Handlung eingetretenen?" Diese Frage wird von 23 ge gen 8 Stimmen bejaht. . Der Präsid ent fragt ferner: Ist dieKammer damit ein verstanden, daß die Worte, „aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr an Leib und Leben für sich oder seineAngehörige n," statt der Worte „eines an sich — Gutes" eingeschaltet werden ? Wird von 31 gegen 1 Stimme bejaht. Der Präsid ent fragt ferner: Ob die Kammer diese Pa- ragraphe mit den beliebten Veränderungen annehme? Wird ein stimmig bejaht. Referent.Prinz Johann tragt hierauf Artikel71. vor. Derselbe spricht II. „von der Erlöschung der Strafbarkeit und zwar a. durch erlittene Strafe" folgendermaßen: „Wer bereits wegen eines Verbrechens in Folge richterlicher Untersuchung eine Strafe erlitten hat, kann wegen desselben Ver brechens nicht noch einmal zur Untersuchung und Strafe gezogen werden." Die Deputation schlägt vor, nach dem Worte „erlitten" einzuschalten „oder Begnadigung erlangt," w orunter nach Er klärung der Königl. Comnussarien die ertheilte Abolition gleichfalls mit zu verstehen ist. -- 2
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