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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Präsident: Also soll es heißen, insofern ein Er kenntnis: noch nicht publizirt ist. Die Deputation hat diesen Vorschlag zudem ihrigen gemacht, und ich frage die Kammer, ob sie denselben annehme? Die Frage wird einstimmigbe jaht. Pr äsid ent fragt ferner: Ob die Kammer die tz. 73. selbst mit den beliebten Abänderungen annehme? Auch diese Frage wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann tragt den Art. 74. vor, der „von dem Erlöschen der Strafbarkeit <l) durch Verjährung" handelt und lautet: „Durch den Ablauf der in dem folgenden Artikel angegebe nen Zeitfristen wird sowohl die Untersuchung eines begangenen Verbrechens, als auch die bereits erkannte Strafe aufgehoben." Referent fügt hinzu, daß dazu Nichts zu bemerken sei. Königl. Commifsair v. Groß: Ich habe nur zu bemer ken, daß von der Deputation der II. Kammer ein Zusatz gemacht worden. Das Ministerium würde sich mit diesem Antrag ein verstehen und kann ihn daher der I. Kammer zur Annahme em pfehlen. (Die von der Deputation der II. Kammer empfohlne Fas sung des Art. 74. lautet: „Durch den Ablauf der in dem fol genden Art. angegebenen Zeitfristen wird sowohl die Untersu chung eines begangenen Verbrechens, als auch die bereits er kannte Strafe aufgehoben, auch verliert der Rückfall die Eigen schaft eines besonder» Scharfungsgrundes, wenn seit der Ver büßung der Strafe wegen des früheren Vergehens diese Fristen abgelaufen sind.) Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich mit derselben nicht einzuverstehen vermocht, und ich für meine Person muß gestehen, daß mir auch kein ausreichender Grund vorhanden zu sein scheint. Wenn während 15 Jahren ein solcher Verbrecher sich nicht verbessert hat, so muß er als ein Rückfälliger betrachtet werden. Man weiß ja nicht, ob er inzwischen nicht eine Menge Verbrechen begangen hat, und man muß doch annehmen, daß sein Sinn sehr hartnäckig sein muß, wenn er nach 16 Jahren wieder zur Strafe gezogen wird. Ich bin kein Freund von Criminalverjährungen und möchte sie auf keinen Fall weiter ausdehnen, als der Entwurf aus spricht. Ich erkläre mich also dagegen. Staatsminister v. Könneritz: Ich bin eben so wenig ein Freund der Criminalverjährung; allein eine Bestim mung wird in jedem Falle erfolgen müssen, weil außerdem ein Zweifel bleibt, ob nach Ablauf der Verjährungszeit das zweite Verbrechen noch als rückfällig betrachtet werden soll. Wenn man nach 20 Jahren einem Verbrechen so weit die Wirksamkeit abschneidet, daß es gar nicht mehr bestraft wer den solle, so kann es auch, wenn es bestraft worden, nicht die Wirkung haben, daß das nach 20 Jahren verübte Ver brechen als ein rückfälliges betrachtet werden sollte. Bürgermeister Wehner: Ich stimme ganz der Meinung des Herrn Justizministers bei. Es scheint mir sehr inconse- quent, daß man ein Verbrechen Mr verjährt achte, aber es doch wieder bestrafen will, indem man, wenn der Verbrecher nach Ablauf der Verjährung in den Rückfall kommt, seine Strafe verstärkt und verschärft. Nach dem Gesetzentwurf ist ausgesprochen, alle Strafbarkeit soll wegfallen, sobald die Verjährungszeit vorüber. Also kann auf das frühere Verbre chen keine Rücksicht genommen werden. Daher stimme ich für das Gutachten der Deputation der II. Kammer. v. Carlowitz: Ich trete der Ansicht des Herrn Referen ten bei. Eine Inkonsequenz kann darum nicht Platz finden, weil Rückfall und Bestrafung in Betracht, daß Rückfall nur einen Zusatz zur Strafe zur Folge hat, zwei verschiedene Be griffe sind. Zudem mache ich darauf aufmerksam, daß die Ansicht der Regierung eine andere Verwickelung mit sich füh ren dürfte. Nach der Ansicht der Regierung ist als rückfällig auch Derjenige zu behandeln, der früher ein Verbrechen im Auslande begangen hat. Nun frage ich, ob, wenn die Ver- ährungszeit, die dazwischen liegt, zum Vortheil des Ver- wechers gerechnet werden solle, man nicht dahin kommen würde, ausländische Verjährungsfristen anzunehmen? Das wäre ein neuer Zweifel. Uebrigens trete ich dem Herrn Re ferenten um so lieber bei, als ich Alles anzuwenden suche, um die Criminalverjährung in so enge Grenzen zu verweisen, als möglich. Referent Prinz Johann: Ich glaube zuerst nicht, daß eine Lücke im Gesetz entstünde, tz. 74. sagt: die Untersuchung begangener Verbrechen und die erkannte Strafe wird aufgeho ben ; daß aber die Wirkung der verbüßten Verbrechen aufge hoben werde, das steht nirgends geschrieben, das ist unbedingt ausgeschlossen. Die Strafe des Rückfalls ist nicht eine Strafe für frühere Verbrechen. Man glaubt bloß den rückfälligen Verbrecher strenger bestrafen zu müssen, weil der Verbrecher incorrigibel erscheint. Hier ist sie nur ein Zusatz zur Strafe, der in der Hand des Richters liegt. Der Grund, warum der Criminalverjährung überhaupt stattgegeben wird, ist sehr verschieden. Manche behaupten, es sei eine bloße Supposi- tion, der Verbrecher habe sich im Verlaufe der Zeit gebessert. Andere stützen sich darauf, daß nach so langer Zeit die Be weismittel schwer aufzusinden sind. Der wichtigste Grund möchte wohl sein, daß es dem menschlichen Gefühle wider spreche, wenn man die Lhat nach so langer Zeit aus dem Dunkel hervorzieht und Erörterungen herbeiführen will. Aber alle diese Rücksichten treten bei dem vorliegenden Falle nicht ein. Ich habe nachzuweisen gesucht, daß die Präsumtion der Besserung für den nicht spricht, der zurückfällt. Es kann der Fall vorkommen, wo sie anzunehmen ist, bei Andern aber gerade das Gegentheil. Ein Beweismittel ist nicht nöthig; das frühere Verbrechen ist bereits verbüßt oder durch die er folgte Begnadigung abgethan. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt Vr. Gretschel.
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