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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Richter zu verhindern. Dies kann der Fall sein bei erlittener körperlicher Verletzung nach Art. 127. Derselbe Fall ist es mit Art. 146. bei Entführungen, und mit Art. 193. bei Eh renverletzungen. Wenn der Verletzte zur Einleitung der Un tersuchung an den Richter zu gehen durch Zwang gehindert werden kann, so glaube ich, liegt es in unserer Pflicht, durch diesen Zusatz den Betheiligten gegen Nachthelle zu sichern, de nen er selbst nicht vorbeugen kann. Das ist der Zweck meines Amendements; es enthält Nichts, als die Bestimmung, daß die Verjährungsfrist erst dann zu laufen anfange, wenn jene Drohungen nicht mehr fortwirken. Königl. Commissair 0. Groß: Es ist zuzugeben, daß gerade bei dem Ehebruch die Behauptung, daß ein solcher Zwang stattgefunden, am häufigsten vorgebracht werden könnte, allein ich gebe zu bedenken, daß gerade bei diesem Verbrechen eine solche Bestimmung zu unendlichen Collu- sionen und schwierigen Erörterungen führen dürfte. Es würde genau zu bestimmen sein, was für ein Zwang und was für Drohungen hier zur Entschuldigung gereichen können. Eine bloße Drohung, die nicht stets eine gegenwärtige Gefahr befürchten läßt, würde die Möglichkeit nicht benehmen, sich an den Richter zu wenden, und diese nur bei einer Einsperrung des Beleidigten auf ganze Jahre ausgeschlossen sein. Allein blo ßen moralischen Zwang als Entschuldigungsgrund gelten zu lassen, würde bedenklich sein, weil auf die Einrede des nun- mehro Angeklagten, daß die Verjährung eingetreten sei, der Beweis der Replik der Abhaltung durch Zwang geführt wer den müßte, der gewiß in den meisten Fällen unmöglich fallen würde. Präsident: Das Amendement ist früher eingereicht worden und bedarf daher nur des vierten Theils zur Unter stützung, auf welche ich hiermit die Frage stelle. — Die Unter stützung geschieht ausreichend. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir die Gründe, welche die Deputation bewogen haben, dem Anträge beizu stimmen, mit wenig Worten zu entwickeln. Es scheinen vor erst die Bedenken, welche der Königl. Commissair eingeworfen hat, nicht so bedeutend zu sein. Klagt nämlich Jemand we gen einer solchen Vergehung auf Strafe, so hat offenbar zu nächst der Beklagte das Recht, die Exzeption der Verjährung einzuwenden; er kann sagen: Du hast seit einem Jahre ge wußt, daß ich das Vergehen begangen habe. Gegen diese Exzeption kann nun der Kläger die Gegenexzeption anbringen, mit welcher er sagen kann, ich bin durch Drohungen an der Einreichung der Klage behindert gewesen. Ich glaube, das Bedenken ist gering auf der einen Seite; auf der andern sind die Gründe überwiegend, aus welchen ich dem Antrag steller beitreten muß; deshalb erlaube ich mir die geehrte Kam mer an den Artikel 205. zu erinnern, wonach nach dem Vor schlag der Deputation die Ehescheidungsklage zugleich mit der Strafe verjährt. Von Annahme dieses Vorschlags hängt, wie mir scheint, die Annahme des Antrags des Herrn Secretair Hartz ab, und die Mitglieder, welche die Absicht haben, jenen Vorschlag anzunehmen, müssen Herrn Secretair Hartz beitreten. v. Carlowitz: Auch ich trete dem Amendement des Hm. Secr. Hartz bei. Die allgemeinen Gründe, die dafür sprechen, sind vollständig entwickelt worden; allein für mich gibt es noch einen speziellen Grund, der mich für das Amendement stimmen macht. Meine Mitarbeiter in der Deputation können es mir bezeugen, daß ich lange eine entschiedene Abneigung gezeigt habe, dem Gesetzentwurf da beizutreten, wo er die Verjährungs frist der Verbrechen gegen die zeitherigen Bestimmungen ab kürzt. Und auch jetzt noch bin ich der Ansicht, daß man eine Verjährung in der Criminalgesetzgebung nicht an zu kurze Fristen binden müsse. ' Erklärte ich mich endlich doch noch mit den Fristen des Entwurfs einverstanden, so geschah es, weil ich der Ansicht war, meinem Bedenken werde einigermaßen abge holfen werden, wenn man Rückfälle nicht unter der Verjährung mit begreife. Die Kammer hat darüber anders entschieden, und ich finde nun einen neuen Grund, die Annahme des Amen dements des Hrn. Secr. Hartz zu empfehlen, indem ich glaube, daß dann das Bedenken, worauf ich aufmerksam mache, weni ger hervortreten wird. Staatsminister v. Könneritz: Wenn das Amende ment des Hrn. Secr. Hartz angenommen werden sollte, so würde es nothwendig werden, eine Grenze zu setzen. Man könnte auch diese Verbrechen jedenfalls nur so lange bestrafen, als die von Amtswegen zu untersuchenden. Also müßte jeden falls eine Grenze bis zu 15 Jahren gesetzt werden. Präsident: Es würde derAntrag des Secr. Hartz wohl eigentlich nur ein Artikel 77 b. werden. Ich habe also die Kam mer zu fragen: Ob sie den Antrag des Secr. Hartz auf einen Artikel 77 b. in der vorgeschlagenen Weise genehmigt? Wird einstimmig genehmigt. Referent Prinz Johann trägt hierauf den Art. 78. vor: „Bei Verbrechen, welche mit Todesstrafe bedroht sind, findet eine Verjährung nicht statt." Die Deputation hat sich für Anwendung dieses Artikels auch auf diejenigen Verbrechen ausgesprochen, welche mit lebens länglicher Zuchthausstrafe bedroht sind. Graf Hohen thal: Ich wollte mir erlauben, der ver ehrten Deputation die Bemerkung zu machen, daß bei diesem Artikel keine Fassung gegeben ist. Sie könnte einfach vielleicht so heißen: „ oder unbedingt ausgesprochener lebenslänglicher Zuchthausstrafe rc." Präsident: Der Artikel würde also heißen: „Bei Ver brechen, welche mit Todesstrafe oder unbedingt ausgesprochener lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedroht sind, findet eine Ver jährung nicht statt." Ich frage die Kammer, ob sie den so ge faßten 78. Artikel annimmt? Einstimmig Ja! Präsident: Es scheint, als ob wir hier einen Abschnitt wenigstens für heute zu machen hätten, und ich überlasse der ho hen Kammer, ob wir morgen — denn eigentlich hatten wir für morgen noch Session bestimmt — ob wir morgen also mit dem zweiten Theile beginnen wollen, oder ob die hohe Kam mer etwas Andres zu beschließen gedenkt? -l-
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