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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Präsident: Ich habe zu erinnern, daß'meine Frag-' stellung darin bestand, ob die Kammer gemeint sei, der 3. Deputation diesen Gegenstand zu überreichen, und zwar mit dem Anhänge: mit Zuziehung der 2. und 1. Deputation. Dagegen ist im Wesentlichen Nichts eingewendet worden; al lein es ist darauf angetragen worden, die Frage zu scheiden. Ich würde folgende Fragstellungen nun Vorschlägen, um zu hören, ob sie bei der Meinungsverschiedenheit der Kammer genügen, und die Fragstellung selbst scheiden, um Jedem voll ständig Gelegenheit zu geben bei der Abstimmung seinen besondern Ansichten zu folgen; so, daß ich die Kammer fragte: 1) Soll der Gegenstand der 3. Deputation zu gewiesen werden? 2) Soll die Anweisung von der Kam mer erfolgen, daß dieselbe mit der 2. Deputation zu con fernen habe? und 3) soll sie, wenn es Gesetzgebungs-Gegen stände betrifft, mit der 1. zu conferiren haben? Abg. v. Leyßer: Ich sollte meinen, daß es von dem Vorstande der 3. Deputation abhangen wird, wenn er es für nöthig findet, sich mit den andern Deputationen in Communikation zu setzen. Eine Fragstellung scheint also gar nicht nöthig. Präsident: In der ß. 109. der Landtagsordnung ist der Kammer ausdrücklich Vorbehalten, daß sie einen Gegen stand zu einer Deputation mit dem Anhänge reichen könne, daß dieselbe mit einer andern zusammentreten müsse. Es ist also der Kammer das Recht zugestanden, daß sie diese Bedin gung machen könne; dagegen im 2. Satz der tz. 109. ist ge sagt: „findet eine Deputation, daß ein ihr allein zugewiesener Gegenstand zu einer gemeinschaftlichen Behandlung mit an dern geeignet sei, so hat der Vorstand solches dem Präsidium anzuzeigen, damit dieser den Hinzutritt der Letztem veranlasse." Sonach ist die Zuziehung fakultativ, und es also durchaus nicht wider die Verfassung, wenn die hohe Kammer sich bestimmt, einen dergleichen Anhang zu machen. Besonders, da ich selbst die Ehre habe, Vorstand der Deputation zu sein, welche hier bei coNcurirt, so bin ich der Meinung und finde mich um so mehr dazu aufgefordert, daß man der Kammer das Recht be wahre , welches ihr in einzelnen Fällen einmal zusteht. Abg. v. Thielau: Ich erwähne hierbei, daß, wenn über die Fragstellung abgestimmt wird, so würde ich mir noch bei der 2. Frage das Wort erbitten. Vicepräsident v. Haase: Ich würde nur noch darauf antragen, eine 4. Frage zu stellen, daß, wenn die Sache Verfassungs-Gegenstände und Finanz-Gegenstände in sich fasse, die Deprft. mjt der I. und 2. gemeinschaftlich zusammentrete. Präsi dent: Es scheint mir, als ob Niemand über die Fcagstellung Etwas mehr zu erwähnen habe. Ich frage nun, pb d.ie Kammer gemeint sei, daß der Gegenstand der 3. Deput. zugewiesen werde? Diese Frage wird einstimmig bejaht. Abg. v. Thiel au: Da die Kammer sich nun hierüber entschieden hat, so scheint es mir nun zweckmäßig zu sein, nicht Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. darauf einzugehen, hierbei noch einen Anhang zu machen. Ich halte ihn nicht für nöthig, denn ich glaube, die 3. Deputation besteht aus Männern, welche selbst beurtheilen werden, ob sie hierüber mit der 2. oder 1. Deputation in Communikation zu treten haben werden. Ich sollte glauben, wir würden das der Deputation ganz überlassen können. Sie wird finden, ob es zweckmäßig sei oder nicht, denn es läßt sich nicht voraus sehen, ob die Sache wichtige Gesetzgebungs- oder Finanz- Gegenstände enthalte, und man wird dies dem Ermessen der Deputation überlassen können. Abg. 0. v. Mayer: Ich glaube, es ist möglich, daß wir einen weitern Beschluß hierüber ausgesetzt sein lassen. Die 3. Deputation ist zusammengesetzt aus Männern, von denen sich wohl unbezweifelt erwarten läßt, daß sie dem Geschäfte gewachsen sein werden. Ich muß bemerken, daß der Kam mer eigentlich gar kein Gesetzentwurf vorliegt, sondern nur ein hohes Dekret in Antwort auf die ständischen Anträge. Die aus dem letztem hervorgegangene Verordnung ist vielmehr be reits im Gesetzblatts publizirt, und es kann sich nur allenfalls noch fragen, ob die Stände hierbei Erinnerungen zu machen haben. Diese aber würden wiederum vor die 3. Deputation gehören, welche in Hinsicht auf ständische Anträge das Organ der Kammer ist, — Ein Fknanz'-Gegenstand liegt jetzt noch nicht vor, denn so viel ich mich erinnere, ist zwar in dem stän dischen Anträge vom vorigen Landtage allerdings impliolte eine Bewilligung enthalten gewesen, allein da der Antrag selbst durch beide Kammern gegangen ist, so ist auch dadurch die Bewilligung schon von den vorigen Ständen beschlossen wor den. In der Sache selbst aber hat sich seitdem Nichts geän dert. Aus diesen Gründen halte ich die 3. Deputation wohl befähigt, diefe Angelegenheit im Interesse der Kammer befrie digend zu lösen. Präsident: Es findet noch eine Verschiedenheit der Meinung in der Kammer statt, ob die 3. Deputation mit den übrigen Deputationen zu communiziren habe oder nicht. Viel leicht würde sich die Sache erledigen, wenn ich zuerst eine Prinzipfrage stellte und zwar darauf: „Ob die Kammer im vor liegenden Falle von dem in dertz. 109, der Landtagsyrdnung be findlichen Rechte Gebrauch machen wolle, die Deputation selbst anzuweisen, daß sie mit den übrigen Deputationen zu sammentrete?" Wird von 54 gegen 6 Stimmen verneint. Der Präsident bemerkt hierauf, die 3. Deputation würde sich zur Pflicht machen, in dieser Angelegenheit dessen ungeachtet sich mit den betreffenden Deputationen in Verbin dung zu setzen, wenn sie dazu Veranlassung finde. (Beschluß folgt-) Berichtigung. Die in Nr. 33. d. Bl. S. 431. am Ende der I, Spalte angeführten Äußerungen sind nicht vom Bürgermeister Rit- trrstädt, sondern vom Mitglieds p. Welk ausgegangen. Mit der Redaktion beauftragt: Vr. Gretschel.
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