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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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des Wortes: „gewaltsam"; es ist auchm Art. 79. nicht be findlich. Wollte man nun in der 80. tz. das Wort einschieben, so müßte man folgern, daß in der 79. tz. kein gewaltsamer An griff gemeint sei; was doch nach der gegebenen Erklärung nicht die Ansicht ist. Bürgermeister Wehner: Ich habe beider 79. §. nicht ein ähnliches Amendement gestellt, weil in der 79. §., wo von Hochverrathgegen den StaatdieRede ist, schon in denPuncten selber eine Beschreibung des Lhatbestands enthalten ist. Na mentlich unter Nr. Z. steht: „wer gegen die Staatsverfassung in der Absicht, eine gewaltsame Veränderung derselben her beizuführen, einen Angriff unternimmt." Etwas Anderes schien es zu sein in Bezug auf den Hochverrath, der gegen den Deutschen Bund entstehen könnte. Ich glaube, daß es noth- wendig Md angemessen sei, wenn man hierso deutlich, als nur immer möglich das, was zu dem Verbrechen gehört, in der Pa- ragraphe ausdrückte, damit bei solchen politischen Vergehungen, (denn diese sind es hier), nicht Strafen ausgesprochen werden, die mit dem Verbrechen selbst nicht im Verhältniß stehen. Ich habe doch einen großen Unterschied zwischen der 79. ß., die den Hochverrath gegen den Staat behandelt, und 80. §., welche gegen den Hochverrath gegen den Deutschen Bund gerichtet ist, gefunden und habe daher geglaubt, daß der Zusatz rathsam wäre. Im Ganzen genommen, scheint mir kein Grund vor handen zu sein, warum derAntrag zurückgewiesen werden sollte, da er die Sache selbst nicht verändert und bloß Deutlichkeit hervorbringt. v. Polenz: Ich habe deswegen für den Antrag des Hrn. Bürgermeister Wehner gestimmt, weil mir scheint, daßdie80.tz. sich auf Etwas bezieht und einen Maßstab von Etwas ableitet, was noch nicht vorliegt. Es heißt: „ Angriffe auf rc. — gleich zu achten." Das kann man auch so verstehen, daß Angriffe auf unfern Staat den Angriffen gleichzuachten sind, welche ge gen den Deutschen Bund vorgenommen werden. Vom Deut schen Bunde ist aber in der 79. tz. gar nicht gehandelt worden, und deswegen ist mir die Fassung, wie sie von der Deputation der zweiten Kammer beliebt worden ist, woraus man ersieht, was für Strafe eintreten soll, wenn man sich gegen den Deut schen Bund vergeht, wünschenswerth. Ich kann mir nicht andres vorstellen, als daß der Antragsteller im Allgemeinen die Absicht gehabt hat, dasselbe festzusetzen. v. Carlowitz: Zwischen der 79. und 80. Paragraphe kann nur der einzige Unterschied statthaben, der in dem Ob jekte liegt. Während in der 79. Paragraphe die Vergehungen gegen die Selbstständigkeit und Verfassung des Sächsischen Staats behandelt werden, ist in der 80. Paragraphe das Ob jekt der Deutsche Bund. Uebrigens kann von einer verschie denen Behandlung hier die Rede deshalb nicht sein, weil nach bundesgesetzlicherBestimmung die Angriffe gegen den Deutschen Bund gleichgestellt sind denen, welche die 79. Paragraphe ent halt. Will Herr Bürgermeister Wehner demnach das Wün- schenswerthe einer verschiedenen Bestrafung als Grund seines Amendements angeben, so müßte ich ihm aus diesen Gründen widersprechen. Sagt er aber, daß es bei der 80. Paragraphe die Deutlichkeit erfordere, das Wort „gewaltsam" einzuschal ten, so würde die 79. Paragraphe ebenfalls dasselbe erheischen. Es kann doch nicht die Absicht sein, die 80. Paragraphe aus dem Grunde deutlicher zu machen, weil sie den Deutschen Bund betrifft, und dagegen die 79. Paragraphe undeutlich zu lassen, weil sie den eignen Staat zum Gegenstände hat. Was also einem Artikel recht ist) ist dem andern billig. Es ist in der 79. Paragraphe von gewaltsamen Veränderungen, und nicht von gewaltsamen Angriffen die Rede, und da §. 80. auf die tz. 79. Bezug nimmt, so gilt dasselbe auch von Art. 80, Ich'kann also dem Anträge nicht beitreten. v. Welck: Ich muß mich für das erklären, was der Herr v. Carlowitz so eben ausgesprochen hat. Wenn in der 80. Pa ragraphe das Wort „gewaltsam" eingeschaltet werden sollte, so könnte dadurch in manchen Fällen eine wesentliche Verände rung gegen die 79. Paragraphe herbeigeführt werden. Ich glaube, daß sich Fälle denken lassen, daß eine gewaltsame Veränderung beabsichtigt wird, ohne daß eine Handlung statt gefunden hat. Ich will nur den Fall annehmen, daß Jemand Geld vertheilt unter den großen Haufen des Volks, um dadurch eine gewaltsame Veränderung herbeizuführen. Die Verthei- lung des Geldes ist nicht gewaltsam, aber es ist ein Mittel, was in der neuern Zeit nicht ohne Erfolg angewendet wor den ist. (Beschluß folgt.) Berichtigung- In Nr. 34. d. Bl. S.44S. Sp. 1. sind die da selbst enthaltenen Äußerungen des Bürgermeister Ritterstädt jedesmal auf das Mitglied v. Weis überzutragen. — Druck und Papier von B. G, Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt vr. Gretsch el.
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