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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gel nm durch Geständniß ermittelt werden kann, so hat es zweckmäßig geschienen, beide Fälle nicht zu trennen, sondern in einem Artikel zusammenzufassen. Wenn der geehrte An tragsteller bemerkt, es wäre um deshalb zweckmäßiger, den Artikel anzunehmen, wie ihn die Deputation der II. Kammer vorgeschlagen hat, so muß ich bemerken, daß dies kein Aus kunftsmittel sein kann, weil dann eine Differenz mit der Regie rung entstehen würde. Secretair v. ZedLwitz: Wenn ein Antrag auf Annahme der Fassung, wie sie in dem Deputations-Berichte der U. Kam mer vorgeschlagen worden, vom Herrn Bürgermeister Wehner- gestellt wurde, so muß ich mich diesem Anträge schlechterdings entgegensetzen. Wir bekamen hiernach offenbar einen Artikel, nach welchem künftig auch Untersuchungen wegen Lcndenz- Verbrechen gemacht werden könnten; denn es heißt hier in der Fassung der Deputation der H. Kammer „wer in hochverra- therischer Absicht irgend eine Handlung zu Vorbereitung des in 79. Artikel bezeichneten Verbrechens des Hochverraths be geht u. s. w." Nun frage ich aber, ob irgend ein Jnquisit wohl jemals würde eingestehen, daß er eine solche Handlung in hochverrätherischerAbsicht gethan habe? Deutlich bestimmt dagegen der Artikel 83., wie er im Gesetzentwürfe vorliegt, was als vorbereitende Handlung zum Hochverraths angesehen werden soll. Man wird also nach solchem von Ten denz-Verbrechen nicht mehr sprechen können, eben weil darin ganz bestimmt hingewiesen ist auf die einzelnen Handlungen, wodurch eine Vorbereitung dieses schweren Verbrechens bewirkt wird. Dahin wird dann namentlich gerechnet: die Verbrei tung solcher Grundsätze, durch welche die Existenz des Staa tes gefährdet wird, die Aufforderung zu hochverrätheri- schen Handlungen, die Verbreitung aufreizender Schriften gegen die Regierung und die Staatsverfassung. Nun kann denn doch wohl Niemand mehr in Zweifel bleiben, was er zu thun und zu lassen hat, und kommt er wegen einer solchen Handlung in eine Untersuchung, so wird er auch dem Richter schwerlich ausweichen können, wenn dieser ihm das vorlegt, weshalb er zur Untersuchung gezogen worden. Uebrigens würde, wenn der Artikel so, wie er von der Deputation der U. Kammer vorgeschlagen wurde, ausgenommen würde, die Sache selbstzum Hochverraths werden, was doch nicht der Fall sein soll. Denn nun wäre nicht mehr die Rede von einer bloß vorbereitenden Handlung sondern von einem wirklichen Hochverraths, und dann wäre auch die Strafe, wie sie die Deputation der II. Kammer bestimmt haben will, gewiß viel zu mild, da sie nur für vorbereitende Handlungen bemessest ist.. v. Crusius: Ich gestehe, daß ich recht bedauere, aus dem Munde des Hm. Staatsministers vernommen zu haben, daß sich die Regierung nicht einverstehen könne mit der von der Deputation der II. Kammer vorgeschlagenen Fassung. Die Fassung entspricht jedenfalls meinen Ansichten mehr, als der Ent wurf. Ich theile die Bedenklichkeit, die vom Bürgermeister Wehner ausgesprochen worden ist; ich will die Gründe nicht wie derholen, sie sind größtenteils in dem Deputations-Gutachten der II. Kammer ganz meiner Ueberzeugung gemäß niedergelegt worden. Ich müßte mich für diese Fassung um so mehr erklären, wenn es möglich wäre, sie zur Annahme zu bringen, als ich je denfalls höchst wünschenswerth finde, daß namentlich bei den sogenannten Staatsverbrechen die Strafbestimmungen auf das Genaueste und Schärfste gestellt werden. Es haben sich die Bedenken hier besonders deshalb aufgedrungen, weil nach der Fassung des Entwurfs z. B. eine bloße Mittheilung des Wun sches an einen Freund, eine andere Staatsverfassung eingeführt zu sehen, als eine staatsverrätherische Handlung betrachtet wer den könnte. Auch haben mehrere Criminalrechtslehrer und na mentlich Mittermaier bei dieser Paragraphe dieselben Bedenken aufgestellt. In Bezug auf das, was Secr. v. Zedtwitz gesagt hats muß ich entgegnen, daß, wenn auch diese Paragraphe nach der Fassung der jenseitigen Deputation angenommen wird, der Unterschied zwischen der hier verpönten Handlung und dem Hochverraths nicht zu verkennen ist, denn es würde eine solche Handlung nur mit dem Versuch zu vergleichen sein. Ich konnte nicht umhin, meine Ansicht auszusprechen, und muß mich der Ansicht des Bürgermeister Wehner vollkommen anschließen. Referent Prinz Johann: Ich glaube, die Sache wird sich sehr erleichten, wenn man sich nur den Sinn des Art. recht klar macht. Er umfaßt eigentlich Zweierlei, nämlich Handlun gen, welche an sich als vorbereitende zum Hochverrats) zu be trachten sind, und andere Handlungen, welche zum Hochver- verrathe ausfordern. Ich kann mich mit der Deputation der II. Kammer nicht einverstehen, daß jeneHandlungen als Beispiele aufgeführt werden, nein, jeneHandlungen sollen strafbar sein, wenn auch die hochverräterische Absicht nicht vorhanden ist. Was die Handlung betrifft, welche den Hochverrats» constituirt, so tritt nur der Umstand ein, daß diese als Hochverrats) bei der Bestrafung gleichsam um eine Stufe höher rückt. Wenn also jene Handlungen, die im 79. Art. erwähnt sind und eigentlich nur einen Versuch enthalten- als Hochverath bestraft werden, so werden diese Handlungen, welche sonst als Vorbereitungen straflos bleiben werden, als Versuch bestraft. Was alle die andern Puncte betrifft, so scheint es mir offenbar, daß sie nicht straflos bleiben können; ich glaube, die Erfahrung der jüngsten Zeit hat bewiesen, daß die Verbreitung solcher Grundsätze, wie sie hier gemeint sind, nicht straflos gelassen werden kann. Daß aber nicht Mißbrauch erfolge, oder büß die Sache zu weit aus gedehnt werden möchte, dafür dient die Niederlegung der Ent scheidung in die Hände der Gerichte, und daß diese nicht auf eine solche Ausdehnung eingehn werden, bin ich überzeugt. Des wegen bin ich auch für den Spielraum, den das Gesetz giebt, und ich muß mich unbedingt für den Entwurf in dieser Para graphe erklären. Staatsminister v. Könneritz: Ich wollte nur darauf aufmerksam machen, daß gewiß auch diese Handlungen bestraft werden müssen, wenn auch eine hochverräterische Absicht nicht vorliegt, sondern nur Fahrlässigkeit. In der Khat haben die neuesten Erfahrungen,—undderAntragstellerhatBeweisedavon in seiner Vaterstadt genug — gezeigt, wie weit dies führen kann, und er wird die Strafen, die ausgesprochen worden sind, wohl zweckmäßig gefunden haben. Will man scheiden, so glaube ich,
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