Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
rechtlicher Natur ist. Wenn der Fall des Artikels 66. ekntritt, wird auch dieser Artikel Platz greifen. Staatsminister v. Könneritz: Die Ansicht des hoch gestellten Referenten ist ganz die der Regierung; ich müßte mich aber gegen den Zusatz erklären, weil man ex oxxosito anneh men könnte, wo der Zusatz nicht stehe, könnte der Jrrthum nicht schützen. Es kommen aber noch andere Fälle vor; so bei der Verletzung obrigkeitlicher Personen; diese wird noch viel härter bestraft, aber wenn man nicht gewußt hat, daß es eine obrigkeitliche Person war, tritt Art. 66. zur Seite. Eben so wird die Mißhandlung der Eltern härter bestraft; hat aber einer nicht gewußt, daß es sein Water ist, so kann er nur we gen einer gewöhnlichen Körperverletzung bestraft werden. So sind noch mehr Fälle in dem Gesetzbuch, wo dieser Zusatz gleichfalls gemacht werden müßte. Secr. Hartz: Nach diesen Erläuterungen will ich den vorgeschlagenen Zusatz zurücknehmen. Ich habe mindestens erlangt, daß die Ansicht der Regierung bestimmt ausgesprochen ist und im Protokoll nkedergelegt wird. Art. 92. Die Theilnahme an Verbindungen, welche be zwecken, die Vollstreckung der SLaatsgesetze aufzuheben oder un wirksam zu machen, oder den von der Staatsregierung ergriffe nen Verwaltungsmaßregeln entgegen zu wirken, oder welche überhaupt von der Staatsregierung als ordnungswidrig unter sagt sind, wird mit Gefängnißstrafe von Drei Monaten bis zu Drei Jahren oder Arbeitshausstrafe bis zu Vier Jahren belegt. Die Deputation schlagt vor, den Satz: „oder den von der Staatsregierung ergriffenen Verwaltungsmaßregeln entgegen zu wirken" wegzulassen und statt dessen nach dem Worte: „Staatsgesetze" so fortzufahren „oder die Ausübung der Ver waltungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen oder un wirksam zu machen, oder welche rc. rc." Königl. Commissair v. Groß: Die Regierung kann sich mit der von der Deputation vorgeschlagenen Fassung nicht ein verstanden erklären. Sie scheint etwas zu eng und nicht alle die Falle in sich zu begreifen, die hier möglicherweise eintreten können. Die vok der Deputation geäußerte Befürchtung ei ner zu großen Ausdehnung der angefochtenen Worte scheint wohl durch den Beschluß der Deputation der II. Kammer be seitigt zu werden; auch sind nach der Erklärung der Negie- rungs-Cvmmiffarien gegen die Deputation der II. Kammer hier nur allgemeine Maßregeln zu verstehen, nicht besondere, welche von den einzelnen Obrigkeiten erlassen werden. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich nicht einverstanden erklären können; nicht blos besondere, sondern auch andere Verwaltungsmaßregeln könnte man hier verstehn; z. B. die Staatsregierung hätte die Absicht, in den Schulen eine irreligiöse Tendenz einzuführen; es gründet sich ein Ver ein, dessen Bestreben ist, die religiöse Tendenz zu bewirken, und dessen Wirken dahin geht, daß die Kinder nicht mehr in die öffentlichen Schulen gehn. Das würde der Tendenz der all gemeinen Negierungsmaßregel entgegenwirken, aber nichts Unerlaubtes sein. Um solche Vereine zu schützen, sie nicht an sich strafbar zu erklären, schlug man diese Fassung vor. Das angeführte Beispiel würde auch eine allgemeine Verwaltungs maßregel enthalten. Es würde aber hierbei nicht hemmend der Befugniß der Regierung entgegengetreten, dagegen wirk lich ordnungswidrige Verbindungen immer noch durch den Nachsatz gehemmt werden könnten, indem die Regierung sie als ordnungswidrig untersagen könnte. - Staatsminister v. Könneritz: Mir scheint doch das Wort „Verwaltungsbefugniß" etwas zu eng zu sein; z.B.wenn sich ein Verein bilden wollte, um der Wahl der Standeversamm- lung entgegenzuwirken, so ist das auch eine Verwaltungsmaß regel. Referent Prinz Johann: Dann würde jedenfalls die Verwaltungsbefugniß der Regierung gehemmt und unwirksam gemacht werden, insofern es in der Befugniß der Regierung liegt, die Wahl anzuordnen. Staatsminister v. Könneritz: Da muß ich bemerken, daß ich mir nicht, wenn das auch als Befugniß betrachtet wird, den Unterschied zwischen Maßregel und Befugniß denken kann, indem doch die Maßregel von der Befugniß ausgeht. Der Präsident richtet alsdann,an die Kammer die Frage: Ob sie das Deputations - Gutachten annehme? Es wird, dies mit 23 gegen 6 Stimmen, sowie der Artikel selbst in derMaße einstimmig angenommen. Zu Artikel 93., welcher „von der Strafe rücksichtlich der Verleitung einer Militairperson zur Desertion" handelt, fand weder die Deputation noch ein Mitglied eineBemerkung für nö- thig, und es wurde derselbe sofort einstimmig genehmigt. , Bei Artikel 94., der „von der Strafe der absichtlichen Ver breitung einer falschen für den Staat nachtheiligen, oder für die öffentliche Sicherheit beunruhigenden Nachricht" spricht, wird gleichfalls Nichts erinnert, und der Artikel findet die einstim mige Annahme. Dagegen schlägt die Deputation noch folgenden Zusatzarti kel 94b. vor: „Hochverrath und Verschwörung sind als gleich artig zu betrachten; die in Artikel 87 b. erwähnten Verbrechen sind nach Beschaffenheit der Fälle entweder zum Hochverrath oder zum Staatsverrath zu rechnen." —. Statsminister v. Könneritz: Es scheint am besten zu sein, wenn die Kammer sich über den Satz selbst vereinigt, wie er hier vorgeschlagen ist, aber der künftigen Redaktion über lassen bliebe, ob ein besonderer Artikel aufzunehmen, oder durch einen allgemeinen Satz im allgemeinen Lheile das Ganze zu treffen sei, wie das im Badenschen Gesetzentwürfe geschehen ist. Also daß man sich darüber ausspricht, welche Verbrechen gleichartig sind, scheint ganz angemessen. Referent Prinz Johann: Hier liegt ein Antrag vom Secr. Hartz vor, welcher zu dem Artikel 94 b. am Schluffe folgenden Zusatz wünscht: „Von den unter der Aufschrift „Staatsgefahrliche Handlungen" in den Artikeln 88—94 auf geführten Verbrechen sind nur die in den Artikeln 88 bis mit 91 bezeichneten als gleichartig zu betrachten." Die Depu tation würde sich mit dem Vorschläge einverstehen, wenn hinzu gefügt würde: „wogegen die übrigen als für sich bestehend an zusehen sind," weil sonst Zweifel entstehen könnte, ob nicht die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder