Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Mrttherlrtrtgerr übex die Verhandlungen des Landtags. Dresden, am 10. Januar. 1837. Ein und zwanzigste öffentliche Sitzung der l. Kammer, am 4. Januar 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der besonder« Berathung über den Entwurf eines Criminülgesetzbuchs. (II. Theil. II- Kapitel: Von Beleidi gung der Person des Staatsoberhauptes und seiner Fami lie. Art. 95 —102. III. Kapitel: Von der Auflehnung gegen die Obrigkeit. Art. 103 —114). v. Polenz: Gegen eine Unterlassung eine harte Strafe anzudrohen, ist fehlerhaft, weil dabei der Maßstab ei ner Handlung nicht vorliegt. Eine Unterlassungssünde kann jederzeit entschuldigt werden, und der Richter ist in der größten Verlegenheit, wenn er beurtheilen soll, ob die Handlung in einer bösen Absicht geschehen sei oder nicht. Bei gelinderen Strafen hätte dies wenig zu bedeuten, aber bei härteren Stra fen ist es allerdings von Wichtigkeit. Königl. Commissair v. Groß: Solche Unterlassungen giebt es allerdings, wo sofort vor Augen liegt, daß eine böse Absicht von Seiten Dessen, derrhrersich schuldig macht, nichtvor handen ist. Dagegen lassen sich aber sehr viel Fälle denken, wo den Unterlassungen der schuldigen Ehrenbezeugungen offenbar die Absicht zu beleidigen zum Grunde liegt. Es würde also dann eine wesentliche Lücke vorhanden sein, wenn man die beantragte Bestimmung nicht aufnehmen wollte. v. Biedermann: Die Deputation der H. Kammer hat als Maximum 2 Monate Gefängnißstraft vorgeschlagen, wenn die Unterlassung stattgefunden hat, und man nämlich anneh men kann, daß ein animus imurisnüi vorhanden ist. Ist dies aber nicht der Fall und es bleibt dies zweifelhaft, so würde der Richter in Verlegenheit kommen, ob er nicht 4 Monate Gefäng- niß erkennen solle. Referent v. Carlowitz: Es würde sich fragen, ob ein Amendement jetzt vorliege ? Secr. v. Zedtwitz: Es ist im 187. Artikel schon für ehr verletzende Aeußerungen gegen andere Personen eine Strafe be stimmt bis auf 3 Monate. Nun möchte aber doch wohl die Strafscala hier wieder anfangen, wo dort das Maximum auf hört. Es ist daher wohl sehr richtig, wenn im Gesetzentwürfe, da dort 3 Monate Gefängniß bestimmt sind, hier mit 2 Mona ten begonnen wird. v. Biedermann: Ich würde hiermit einverstanden sein. Secr. y. Zedtwitz: Auch nach dem 187. Artikel sind solche Unterlassungen, die in der Absicht geschehen, Andere zu kränken, durchaus zu bestrafen. Wenn sie also gegen die Familie des Staatsoberhaupts geschehen, dann würde man doch wohl von dem dort bestimmten Maximum ausgehen müssen. v. Biedermann: Ich bemerke nur, daß zur Zeit ein Antrag nicht erfolgt ist. Bürgermeister Wehner: Ich muß die Bedenklichkeiten theilen, welche in dem Gutachten der jenseitigen Deputation auf gestellt sind, und erlaube mir daher den Antrag zu stellen, das Minimum der Strafe auf 2 Monat'herabzusetzen. v. P olenz: Ich habe keinen Antrag gestellt, sondern nur erklärt, daß ich den 97. Artikel im Entwurf für vorzüglicher als die veränderte Fassung der Deputation ansehe, daher gegen die letztere stimmen werde. Präsid ent: Herr Bürgermeister Wehner hat den Antrag gestellt, das Minimum der Strafe auf 2 Monate zu setzen. Bürgermeister Wehner: In dem vorgeschlagenen Arti kel würde es heißen: Von 2 Monat bis 3 Jahr. Der Präsid ent stellt hierauf die Frage: Ob die Kammer den Antrag unterstütze ? was aber nichtausreichend geschieht. Bürgermeister Bernhardt': Eine Anfrage wollte ich mir erlauben, die nämlich: Ob und wie dergleichen Ehrenverletzun gen gegen ein verstorbenes Staatsoberhaupt zu bestrafen feien. Im Entwürfe des Criminalgesetzbuchs liegt darüber keine feste Bestimmung vor. Nach dem Maßstabe der Injurien würden solche ehrverletzende Aeußerungen nicht zu ahnden sein, wenn die Regel gilt, daß gegen Verstorbene keine Injurien begangen und also auch nicht geahndet werden können. Gleichwohl kann der Fall vorkommen, wo es höchst wünschenswerth ist, daß der gleichen Handlungen nicht straflos bleiben. Ich setze z. B. den Fall, daß unser guter verstorbener König Anton darüber ge schmäht und gelästert würde, daß er seinem Lande eine Consti tution gegeben habe. Ein solches Vergehen kann meines Er achtens durchaus nicht straflos bleiben, und es ist nothwendig, daß eine Strafbestimmung für einen solchen Fall vorhanden sei. Zu dem Wunsche einer derartigen Strafbestimmung könntest leicht der auffallende Umstand beitragen, daß man solche Aeußr- rungen über den verstorbenen König Anton, die für jeden Sach sen schmerzlich sein müssen, in öffentlichen Blättern gelesen hat. Ich meine die bekannte Allocution des Papstes und die Art und Weise, wie derselbe sich über unfern guten seligen König und Vater Anton ausgelassen hat, so daß man wohl fragen könnte, wer den Papst zum Richter über den König von Sachsen einge setzt hat? Betraf der Label und die bittere Rüge, die der Papst sich erlaubt hat, Kirchen- oder Glaubenssachen, so wäre doch bes ser gewesen, wenn der Papst es so eingerichtet hatte, daß das Gesagte nicht durch die öffentlichen Blätter aller Welt bekannt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder