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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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kommissarischer Zustimmung zu vertauschen, vorgeschlagen habe. Der Präsident richtet zunächst die Fragstellung auf diese Veränderung. Sie wird genehmigt, Hieraus bemerkt der Referent, daß zu diesem Artikel ein Amendement des Secretair Hartz eingegangen sei, welcher statt des Wörtchens „jedoch" beantragt zu setzen: „die Hälfte der daselbst geordneten Strafen zu verhängen, und bleibt es dem Richter nachgelassen u. s. w." Secretair Hartz: Es ist ein von der Deputation bean tragter früherer Beschluß der hohen Kammer, welcher mich zu meinem Anträge bewogen hat. Es scheint mir nämlich, daß der Sinn der in dem letzten Eheste der §. 130. enthaltenen Be stimmung dahin gehen soll: im Fall der Urheber einer im Raufhandel zugefügten Verletzung nicht auszumachen ist, die Strafe für die einzelnen Eheilnehmer ihrer Geltung nach auf die Hälfte herabzusetzen. Dies soll durch Herabgehen auf die nächstniedrigere Strafart unter gleicher Strafzeit geschehen; es sollen also statt 4 Jahr Zuchthaus 1. Grades, 4 Jahr Zucht haus 2. Grades, statt 4 Jahr Zuchthaus 2. Grades, eben so viel Jahre Arbeitshausstrase eintreten u. s. w. Diese Bestim mung erreicht jetzt aber nicht mehr ihren Zweck, nachdem von uns ausgesprochen worden ist,' daß Zuchthausstrafe 1. und 2. Grades nicht mehr wie 1: 2, sondern wie 3 :2 sich verhal ten soll. Die Ermäßigung der Strafe, wie sie Artikel 130. in seinem zweiten Satze bestimmt, wird dadurch ungleich. Denn die Herabsetzung beträgt bei Verwandelung von Zucht haus 1. auf Zuchthaus 2. Grades nur in allen übrigen Fäl len aber Das ist ein Grund, warum ich geglaubt habe, die Sache bedürfe einer andern Fassung. Ein zweiter Grund ist der, daß matt nach dieser Bestimmung bis zu 4 Jahren Gefängniß kommen könnte; wenn wir nämlich annehmen, daß nach Art. 127. Fälle eintreten können, wo bis auf 4 Jahr Arbeitshausstrafe zu erkennen sein würde, so würden in so einem Falle, wenn der Ehäter nicht ausgemittelt werden könnte, die Mheilnehmer mit 4 Jahr Gefängniß zu bestrafen sein, was in diesem Falle doch offenbar nicht paßt. Ich glaube sonach, es würde durch meinen Antrag einem doppelten Uebelstande abgeholfen werden, nämlich einem, der in der Sache selbst liegt, und einem, der durch den frühem Beschluß der hohen Kam mer wegen gegenseitiger Geltung der beiden Arten der Zucht hausstrafe entstanden ist. Der Präsident stellt die Unterstützungsfrage, und ge dachtes Amendement wird ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Was den ersten Grund des Hartzischen Amendements anlaNgt, so scheint es mir vielmehr, daß die Worte: „Zuchthausstrafe ersten Grades auf Zuchthaus strafe zweiten Grades" überflüssig seien; denn ich sollte wohl meinen, daß der Fall, welcher hier gemeint ist, bei Nr. 5. füg lich nicht vorkommen könne. Wie kann man denken, daß Je mand bei Raufhandeln mit ausdrücklicher Absicht eine von den hier gemeinten Verletzungen einem Andern zufügen könne? Also wenn von Raufhändeln die Rede ist, so dürfte wohl eine aus drückliche Absicht kaum denkbar sein. Was ferner den zweiten Grund betrifft, so findet dieser gar nicht statt; denn der Fall, wo Gefängnißstrafe eintreten könnte, ist in jenem Artikel mit ein- bis vierjähriger Arbeitshausstrafe bedroht, das Minimum ist also Ein Jahr Arbeitshausstrafe, folglich kann auch das Mi nimum von Einem Jahr Gefangnißstrafe ei'ntretm. Präsident: Ich habe zuvörderst an die hohe Kammer die Frage zu richten: Lb sie das vorhin unterstützte Amende ment des Secr. Hartz annehme? Dies wird von 24 gegen 1 Stimme bejaht. Nun stellt der Präsident die Frage auf die Annahme des Art. 130. selbst, welcher einstimmig angenommen wird. Referent Prinz Johann trägt hierauf den Art. 131. vor: „(Zerrüttung der Geisteskräfte und Verhinderung der Ent wickelung derselben). Wer mit Absicht einen Andern in den Zustand eines dauernden Wahnsinns versetzt, oder die Ausbil dung der Geisteskräfte eines Kindes unterdrückt, ist mit Zucht hausstrafe ersten Grades von Vier bis zu Zwanzig Jahren zu belegen." Die Deputation hat zu diesem Artikel Nichts zu erwähnen gehabt. Nach erfolgter Vorlesung äußert sich Referent: Es ist mir allerdings das Bedenken beige gangen, ob die erste Bestimmung dieser Paragraphe über haupt noch nöthig sei, indem durch das Amendement des Hrn. Secr. Hartz diese Bestimmung allemal unter den §.117. sub. 5. gedachten Fall zu subsumiren sein würde; jedoch glaube.ich, ist es rathsam, hier bei der Paragraphe zu verbleiben, da hier wohl eine Handlung geschehen könne, wo Jemand einen Andern in den Zustand des dauernden Wahnsinns zu versetzen besonders beabsichtigte,mithin unmittelbar aufpsychifchemWege, vielleicht durch Schrecken, Angst oder sonst zerstörend auf ihn einwirkt, also scheint mir die erste Bestimmung der Paragraphe nicht über flüssig zu sein. — Ueberdies ist vom Hrn. Ziegler und Klipphau sen zu dieser Paragraphe ein Amendement eingegangen; er will dieselben folgendermaßen gefaßt wissen: „Wer mit Absicht die Ausbildung körperlicher und geisti ger Kräfte seines oder eines für diesen Zweck ihm übergebenen Kindes unterdrückt, oder einen Andern in den Zustand eines dauernden Wahnsinns versetzt, ist, wie Derjenige, welcher in die ser Absicht ein Kind übergeben hat, mit Zuchthausstrafe-ersten Grades von 4 bis zu 20 Jahren zu belegen." AieglerundKlipph aufen: Ich habe mir erlaubt, ei nige Veränderungen und eine Erweiterung dieser Paragraphe zu beantragen. Es sind nämlich in neuerer Zeit einzelne Fälle ausge suchter Bosheit.vorgekommen, die wohl in jedes Mitgliedes Er innerung noch sein werden, und weil sie sich öffentlich zugetra gen, allgemeineMnsation erregt haben. Ich meine hier den Fall von Kaspar HaUßÄ; ferner den sich erst neuerlich zugetragenen Fall in der Gegend vonKaiserslautem bei dem Grundbesitzer Ket tenring. Es sind dies Fälle rafsinirter Bosheit gegen seinen Nebenmenschen, so daß in dieser Hinsicht es wohl Pflicht ist, daß in einem Criminalgesetzbuch darauf Rücksicht genommen und eine harte Strafe darauf gesetzt werde, damit solche Fälle
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