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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ich diese Paragraphe gänzlich vermißt, die wegen Beaufsichti gung der Fluren darin enthalten sein sollte. Abg. v. v. Mayer: Ich bin beauftragt mit der Be richterstattung über den 2. Th eil des Criminalgesetzbuchs und habe daraus Etwas mitzutheilen, was der Kammer von Inte resse sein dürste. Ich kann versichern, daß in der Beratung der Deputation sehr sorgfältig auf das Verhältniß Bedacht genommen worden ist, in welchem sich die Ackerwerkzeuge, Feldfrüchte, Befriedigungen, Bleichstücke und andere Ge genstände befinden, welche ohne einen andern Schutz dem öffentlichen Vertrauen anheim gegeben sind. Es ist von der Deputation ein Antrag darauf gestellt worden, daß diese Dieb stähle zu den unter erschwerenden Umständen begangenen ge zählt, als solche härter gestraft werden sollen und zwar derge stalt, daß diese Strafe mindestens 14 Tage Gesängniß betrage und zur Anwendung kommen solle, auch wenn das Gestohlne nur z. B. einen Werth von 4—6 Groschen hat. Es wird also darauf ankommen, ob man dem Vorschlag, welcher von der Deputation gemacht worden ist, bei Berathung des Criminal- gesetzbuches beitreten wolle oder nicht, und ob man die von der Deputation vorgeschlagenen Mittel für zweckmäßig halte oder nicht. Es wird sich wohl dann erst die Sache vollständig über sehen lassen, wenn die Bestrafung im Zusammenhänge mit den übrigen Strafbestimmungen erwogen werden kann. In dieserBeziehung, sollte ich glauben, dürfte gegenwärtig der De putation beizupflichten sein. Was das betrifft, was der Abg. a. d. Winkel geäußert, wo es sich nur um polizeiliche Vorbeu gungen handelt, so muß ich bemerken, daß es ein anderer Ge genstand ist, der in der Petition nicht begutachtet worden ist; wollten wir uns jetzt, ohne Vorlage, damit beschäftigen, so dürfte dies wohl wider die Form der Kammerverhandlungen sein. Abg. Scholze: Ich wollte mir nur erlauben zu bemer ken, daß die Felddiebstähle sich außerordentlich vermehrt ha ben, und es sehr zweckmäßig wäre, wenn Abhülfe geschehe. Abg. Bonitz: Ich muß dem, was der Abgeordnete so eben gesprochen hat, vollständig beistimmen und namentlich auch dem, was der Abgeordnete aus dem Winkel, wegen Ue- berhandnahme der Felddiebstähle geäußert. Ich muß bezeu gen , daß nach meiner eigenen Wahrnehmung und nach den Erklärungen Anderer dies über alle Grenzen geht. Es ist kaum mehr möglich, gewisse Früchte, Schoten rc. auszusäen, weil sie gestohlen und ruinirt werden, vorzüglich in den Ge genden des Landes, wo viele Fabriken, eine dichtere arme Be völkerung-und wenig Ackerland sind. Ich glaube, daß es gewiß an der Zeit ist, daß über diese Felddiebstähle ein durch dringendes Gesetz gegeben werde und das exekutivische Ver fahren dabei schnell von statten ginge. Die Verordnung, daß Militairpersonen zum Schutz der Feldfrüchte beitragen sollen, wird nicht viel fruchten, weil die Diebstähle nicht am Hellen Tage, sondern mehr bei Nachtzeit geschehen. Ich schließe mich also dem Anträge des Abgeordneten Scholze im ersten Theile an. Abg. v. Thielau: Ich habe mir das Wort erbeten, um meine Ansichten hierüber auszusprechen, weil die Deputation wohl den richtigen Gesichtspunkt nicht aufgefaßt haben dürfte. Es ist nämlich gewiß, daß in crimineller Hinsicht auch die Deputation, welche das Criminalgesetzbuch zu beurtheilen hat, hierüber am besten urtheilen wird, und ob der Antrag bei Ge legenheit der Diskussion des Criminalgesetzbuchs selbst wieder vorgchracht würde, das dürfte Eins sein. Allein ich sollte glauben, daß der polizeiliche Gesichtspunct hierbei ins Auge gefaßt werden müßte, und die Sache daher einer genaueren Erwägung anheim zu geben sei. Alle dem, was wegen der Felddiebstahle auf dem Lande von dem Abgeordneten Scholze bemerkt worden, muß ich durchgängig beistimmen. Es ist aber die Untersuchung der Frage: in wie weit eine Feldpolizei ordnung durch ihre Bestimmung den Landmann mehr schützen könne als zeither, solcher Natur, daß ich nicht im Stande sein würde, alle die Gegenstände, welche dahin gehören, hier aufzufuhren. Ich will nur beispielsweise die Ungebührnisse des Treibens mit Schweinen auf Feld- und Communikations- wegen erwähnen; jeder Landmann weiß, in welcher Art man hierbei verfährt. Diese Leute treiben 20—30, auch 60 Stück auf den engsten Feldwegen mit Begleitung von 1 oder 2 Personen, wo es augenscheinlich ist, daß der Schade nicht verhütet werden kann; aber auch sogar bei Nacht; sollte man nun nicht wünschen, hierüber polizeiliche Bestimmungen ge troffen zu sehen. Ein Anderes ist das Laufenlassen der Gänse. Es ist bekannt, daß diese Thiere viel Schaden auf den Feldern und Wiesen anrichten. In Preußen ist das Gesetz gegeben, daß jederBesitzer eines Grundstücks, aufwelchem sich eine Gans treffen laßt, solche todtschlagen kann. In Sachsen würde in solchen Fällen der Grundbesitzer in große Strafe genommen und die Tödtung als eine ungerechte Selbsthülfe bestraft wer den. Es würde daher von großem Interesse sein, wenn die Deputation im Allgemeinen diesen Gegenstand noch einmal prüfte und darüber an die Kammer anderweit Bericht über die Feldpolizei erstattete. Sollte das von der Kammer abgeschla gen werden, so würde ich mir vorbehalten, persönlich einen Antrag darauf zu stellen. Abg. Scholze äußert sich mit dem vorigen Sprecher ein verstanden. Abg. Atenstädt: Ich theile vollkommen den Antrag und wünsche, daß statt der Berathung bei dem Criminalgesetz- buche ein einzelnes umfassendes Gesetz erlassen werden möchte, in welchem sowohl die Bestrafung, als der polizeiliche Schutz ins Auge gefaßt werde. Wenn Felddiebstähle nach dem Cri- minalgesetzbuche behandelt werden sollen, so würde zu ermit teln sein, wer bestohlen worden ist. Das wird aber bei sol chen Freveln unmöglich. Der Eigenthümer weiß wohl, daß er bestohlen worden ist, er weiß aber nicht, ob gerade die ge- fundnen Frücht diejenigen sind, die ihm genommen wurden. Daher wird es nicht leicht, einen solchen Dieb zu überführen und zu bestrafen. Dazu kommt, daß das Aehrenlesen wieder ein Mittel ist, um sich zu entschuldigen, daß die Feldfrüchte, 2
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