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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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läßt. Denn in der Nähe von Dresden würde es möglich sein, auf einem kleinen Besitztum einige Stück Vieh zu halten; man kann das Futter dazu mit Vortheil kaufen, wahrend in an dern Gegenden dies unmöglich ist. Allgemeine gesetzliche Be stimmungen und polizeiliche Maßregeln scheinen nicht ausführ bar zu sein, und ich kann nicht begreifen, wie die Kammer in dieser Beziehung darauf antmgen kann. Die Verhältnisse sind zu verschieden zwischen dem Gebirge und stachen Lande, den größer» und kleinern Städten, als daß man hoffen könnte, durch allgemeine gesetzliche Bestimmungen Abhülfe zu treffen. Dieses dürste Anordnungen, wie sie Ort und Verhältnisse mit sich bringen, vorzubehalten sein. Abg. v. W elck: Ich muß vollkommen bestätigen, daß in dem größten Theile des Gebirges die Felddiebstähle sehr überhand genommen haben und namentlich von solchen Perso nen verübt werden, die viel Vieh halten, gleichwohl gar kein, oder doch nur sehr wenig Grundeigenthum besitzen. Allein die ser Uebelstand hat auch bereits die Aufmerksamkeit des hohen Ministeriums des Innern auf sich gezogen, und bereits vor drei bis vier Monaten ist in dieser Beziehung eine Erörterung an gestellt worden, um auf den Grund der gemachten Wahrneh mungen die geeignete Maßregel zu ergreifen, damit das Halten des Viehes Seiten derer, welche keinen Grundbesitz haben, be schranktwerde. Ich wollte dies zur Beruhigung für den geehr ten Abgeordneten Puttrich erwähnen. Abg. v. Lhielau: Ich habe nur Einiges zu erwiedern auf das, was der Vicepräsident 0. Haase ausgesprochen hat. Er sagt unter andern, die Deputation habe kein anderes Mittel aufsinden können, als den Militairschutz. Ich dächte, wie man sich darüber bereits aussprochen hat, daß es doch noch andere Mittel gäbe, Mittel höherer Art, die tiefer eingreifen, als der Militairschutz. Zweitens hat derselbe Ab geordnete gesagt: es müßten unter den Einwohnern des Landes Diejenigen auch dazu beitragen, welche kein Eigenthum auf dem Lande hatten. Diesen Grundsatz müßte ich jedenfalls verwerfen, denn wie kann Jemand sagen, es solle etwas Zweckmäßiges im Staate nicht eingeführt werden, deshalb, weil ein einzelner Stand nicht einen bestimmten Vortheil davon habe. Ich glaube übrigens, daß die Städte allerdings ein Interesse dabei haben, daß die Diebstähle auf dem Lande be schränkt werden. Drittens sagt derselbe Abgeordnete, es habe Jeder sein Eigenthum selbst zu bewachen, und das Gesetz könne keine besondern Ausnahmen machen, um den Schutz der Feld früchte zu berücksichtigen. Es würde aber diese Spezies des Eigenthums doch eine besondere Rücksicht verdienen können, wie sie solche zeither bei frühem Regierungen fast aller Länder genossen hat, weil sie eben außerhalb jedes Verschlusses bleibt und bleiben muß. Es ist also möglich, daß dieser Gegenstand von dieser ausgesprochenen allgemeinen Ansicht ausgenommen werden könnte. Es sind gerade diese Prinzipien, die man in neuerer Zeit ausgestellt hat, Ursache, warum das Uebel im mer größer und größer geworden ist. Man hat gesagt, das Schweinetreiben, das Gansehüten sei eine Kleinigkeit; allein für den Eigenthümer, für den Feldbesitzer ist es allerdings von großem Interesse; wollte man dieses bezweifeln, so würde man allerdings auch zugeben müssen, es beruhe auf allgemein nen Menschenrechten, auf Feldwegen mit großen Viehheerden zu treiben, oder durch die Händler, die das Vieh im Lande herumtreiben, fremdes Eigenthum, woran sie kein Recht ha ben, benutzen zu lassen, und es sei Kleinigkeit für den Land mann, des Nachts Leute hinftellen, um die Fluren zu beauf sichtigen, damit ihm von den fremden Viehtreibern die Feld früchte nicht verheert werden. Wenn solche Klagen sich erhe ben , wie sie heute in der Kammer gehört worden, so wird es allerdings von allgemeinem Interesse für das Land. Sobald solche Lhatsachen von der Kammer bestätigt werden, so kann man den obigen Grundsatz nicht gelten lassen. Uebrigens be schränkt sich das, was ich gesagt habe, nur auf die Mittel, um die Felddiebstähle zu verhüten und dem Landeigenthümer den Schutz seines Eigenthums zu erleichtern. Vice-Präsident v. Haase: Der Abgeordnete, der so eben sprach, hat gesagt, es hätte die Deputation sich damit beschäfti gen können, noch mehr Mittel gegen Verhütung der Felddieb stähle ausfindig zu machen. Man nenne andere Mittel, als die von der Deputation benannten, den Rechtsschutz durch das Strafgesetz, und dies gehört in die Berathung über das Criminalgesetzbuch, und den militairischen Schutz, dessen die Ver ordnung gedenkt. Ich finde kein anderes Mittel, wenn es von Seilen des Staats gewährt werden soll. Die Feldeigen- thümer haben kein anderes und besseres Recht, als' die Forst besitzer. Es giebt allerdings noch andere Mittel, die Felddiebe abzuhalten, allein diese sind Sache der Communen oder Priva ten; man halte Commun-Feldwächter oder dinge andere Per sonen dazu! Dazu aber kann ich nicht meine Zustimmung ge ben, daß auf Kosten des Staats solche Wächter hingestellt wer den, während der Landmann ruht; dies muß auf Kosten derer geschehen, welche ihre Feldfrüchte beaufsichtigt wissen wollen. Jeder muß in dieser Weise für sein Eigenthum selbst, sorgen. Uebrigens hilft da, wo die Felddeuben eingerissen sind, ein Wächter Nichts; man müßte solche in großer Mehrzahl hinstellen, will man den erforderlichen Schutz gewähren. Der Staat muß allerdings das Eigenthum der Staatsbürger schützen, in der Regel durch Gesetz undStrafe, nur im höchsten Nothfall durch physische Kräfte. Das Letztere ist Sache des Einzelnen oder der Communen und der Ortspolizei; so muß z. B., wenn in dieser oder jener Stadt sehr häufig Diebstähle stattfmden, diese Polizei-Maßregeln ergreifen, um sie zu verhüten und dieLhater zu ermitteln. Es würden dann aber nicht den Staat die Ko sten treffen, sondern die Commun, welche deshalb vielleicht mehr Polizeidiener anzustellen hätte. Uebrigens wiederhole ich in Bezug auf die Bemerkung über die Präsumtion bei Feld deuben, und auf das, was man dafür oder dagegen gesagt hat, meine früher ausgesprochene Meinung, daß dafür eine Prä sumtion im Allgemeinen sich nicht aufstellen lasse, sondern daß sie bloß nach den vorhandenen Umständen beurtheilt werden kann.
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