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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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die Deputation diesen Punct des Berichts wegen Verhü tung der Verletzungen des ländlichen Grundeigenthums noch mals in Berathung ziehen möchte; sie wird sich aus dem, was bereits gesagt worden, von der Gerechtigkeit dieses Wunsches selbst überzeugen und dabei die mancherlei schon geschehnen Äußerungen mit benutzen können. Zweitens hat sich die De putation wegen der Bestrafung der Felddiebstahle dahin er klärt, daß wegen dieser die neue Criminal-Gesetzgebung das Nöthige enthalten würde. Das ist nicht in Abrede zu stellen; es giebt aber eine Menge Verletzungen des Grundeigenthums, die nicht crimineller Natur sind, und doch vielen Schaden thun, z.B. Gehen, Reiten, Kreiden und Fahren, wo kein Weg ist, Herumlaufenlassen des Viehes u. s. w. Alle solche Handlungen sind strafbar, und es ist wünschenswerth, daß sie einer Strafe unterworfen werden; ich weiß nicht, ob das Cri- minal-Gesetzbuch so weit geht. Darum komme ich darauf zurück, es kann nur wünschenswerth sein, daß der ganze Gegenstand nochmals in der Deputation spezieller berathen werde; er ist sehr wichtig, und das Land steht in dieser Rücksicht gegen die Städte im Nachtheil, weil man in diesen seit den äl testen Zeiten viel mehr Sorgfalt auf den Schutz des Eigen- thums verwandt hat. Präsident: Ich muß mir erlauben, hier noch Einiges eknzuschalten, indem ich den Gang bezeichnen will, welchen die Deputation bei Abfassung ihres Gutachtens genommen hat. Es handelte sich eigentlich um die Verhütung des Felddiebstahls, welche der Antragsteller an die Spitze sei ner Petition gestellt hat. Die Deputation hatte zu erwägen, was rücksichtlich dieser Verhütung geschehen könne; sie stellte sich die Frage, inwiefern dies durch den Staat oder die Ge meinden selbst erfolgen könne? Sieglaubte, sie müsse sich zu vörderst daran halten, sich die Frage zu beantworten, inwie fern dies durch den Staat im Allgemeinen verhütet werden könne. Allerdings kann dies schon durch eine allgemeine Ge setzgebung geschehen. Die vaterländische Gesetzgebung verbie tet im Allgemeinen eine Beeinträchtigung des Eigenthums, und unter diese Kategorie kann man alle die einzelnen ange führten Fälle als Verletzungen des Eigenthums bringen, daß sie keineswegs als unbestrafbare angesehen werden können; im Gegentheil sind sogar Präventivmaßregeln in Sachsen verord net worden. Ich weise z. B. aus die Verordnung hin we gen des unbefugten Haltens der Kauben. Dann aber mußte sich die Deputation die Frage stellen, ob der Staat noch auf einem andern Wege zu Verhütung dieses Felddiebstahls Etwas beitragen könnte, und man glaubte, daß dies wohl geschehen könnte, wenn strengere Strafen auf den Fclddiebstahl, als auf andere Vergehungen dieser Art gesetzt würden, und sie sah sich deshalb veranlaßt, auf das Eciminalgesetzbuch hinzuweisen und zu empfehlen, daß bei Berathung deS Criminalgesetzbuchs i dieser Gegenstand mit ins Auge gefaßt werden möchte, und namentlich, daß der Felddiehstahl dem Forstdiebstahl gleich gestellt werde. Endlich aber glaubte man, der Staat könne im Allgemeinen noch dadurch auf die Verhütung de? Felddieb stahls wirken, wenn das Militair, welches bereits zum Forstschutz bestimmt ist, in besonder« Fällen auf ähnliche Weise zum Schutze der Felder verwendet würde. Wir fanden aber, daß bereits die hohe Staatsregierung in dieser Beziehung schon eine angemessene Erklärung gethan hatte, und glaubten, daß wir nicht darüber hinausgehen könnten, den Felddiebstahl noch umfänglicher vom Staate selbst beaufsichtigen zu lassen. Es blieb uns nun nur noch übrig, den Gemeinden zu über lassen, die Veranstaltung zu treffen, die gewünschte Verhü tung eintreten zu lassen, und da schien es uns, als wenn die Gemeinden selbst durch zweckmäßige Einrichtungen am beßten dafür sorgen könnten, und daß man von Seiten des Staats im Allgemeinen etwas Weiteres nicht thun könne, besonders deswegen, weil so viel von Lokal-und Personal-Verhältnis sen abhängt, und von der Mitwirkung der Gemeinden selbst das Meiste abhängen muß. Hat man nun diese Ansichten der Deputation immer noch nicht für ausreichend erachtet, hat man geglaubt, daß die Deputation noch auf besondere zu er lassende polizeiliche Vorschriften aufmerksam machen soll, so muß die Deputation noch einzelne zweckmäßige Anträge er warten und kann nur dankbar anerkennen, wenn ihr De putationsgutachten auf eine ausführbare Weise vervollständigt werden kann. Abg. v. Schröder: Man kann doch der Deputation nicht zumuthen, Etwas zu erfinden. Das geht über ihren Geschäftskreis; der Geschäftskreis der 3. Deputation ging bloß dahin, das zu prüfen und zu begutachten, was ihr vorlag. Wird Einer oder der Andere der Hrn. Abgeordneten einen Vor schlag machen, so wird ihn die Deputation begutachten, da mit aber, Etwas zu erfinden, kann man die Deputation nicht beauftragen. Abg. v. Leyßer: Die Deputation hat sich streng daran gehalten, was von dem Petenten in dieser Beziehung beantragt worden ist, und nach diesem Anträge hat sie ihr Gutachten auf gefaßt. Da von Seiten des Staats zum Schutze der Fluren neuerlich durch Verordnung Bestimmungen getroffen worden sind, so mußte sich die Deputation natürlich darauf beziehen, indem dort Dasjenige angegeben ist, was die Anträge des Pe tenten betrifft. Das Treiben, das Fahren und Gehen auf den Communikations-Feldwegen ist von dem Petenten nicht er wähnt worden, sondern er hat bloß über den Felddiebstahl ge sprochen, und daß die, welche dieses Verbrechens sich schuldig gemacht, bestraft werden sollen. Das ist das Erste, hinsicht lich dessen die Deputation auf die Verhandlung des Criminal gesetzbuchs hinweist, und dem Zweiten wird dadurch entspro chen, daß der Schutz, der von Seiten des Staates gegeben ist, durch Militair bewerkstelligt werden soll zur Verhütung des F'elddiebstghls. Verlangen aber dieCommunen noch mehrere und andere Maßregeln zu der Sicherstellung ihrer Felder, so hat die Deputation geglaubt, daß es alsdann Sache der Gemeinden sei, zu andern Schutzmitteln zu greifen. Ich z. B. bin in dem Falle, daß ich zum Schutz meinerFluren Wachter bestellen muß; würde das von mir nicht geschehen oder nicht als hinreichend
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