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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Abg. Roux: Ich habe gegen die Aeußerung des Herrn Secretair Richter nur zu bemerken, daß ich den Antrag nicht anders genommen habe, als daß er auf einen polizeilichen Schutz gerichtet sein soll. Nach meinem Dafürhalten sollen gar keine eigentlichen civilrechtlichen Bestimmungen erwartet werden. Die vorher dahin gezahlten Bestimmungen sind bloß polizeiliche Anordnungen. Denn, wenn z. B. eine Vorschrift verlangt wird: „wer kein Feld hat, darf kein Vieh halten;" so ist dies eine polizeiliche Bestimmung, da hierbei, so wie bei andern ähnlichen Anordnungen auf Beschränkung von persön lichen und Eigenthumsrechten, als Beweggrund nur die all gemeine Wohlfahrt berücksichtigt werden soll. Secretair Richter: Nach den Aeußerungen des Herrn Antragstellers selbst wird der geehrte Abgeordnete wohl erken nen, daß derselbe mit seinem Anträge hat weiter gehen wollen. Ich habe deshalb an ihn mich gewendet, um mich zu überzeu gen, wie weit er seinen Antrag ausgedehnt wissen wolle. Abg. v. Dieskau: Ich finde in Demjenigen, was der Abgeordnete v. Mayer gesprochen hat, die Rechtfertigung des Deputations-Gutachtens sowohl, als auch die Rechtfertigung der Aeußerung, die ich vorhin gethan habe, daß nämlich der Antrag des Abgeordneten v. Thielau nur in Form einer Pe tition an die Kammer gebracht werden könne. Ich erlaube mir indeß zur Rechtfertigung des Deputations-Gutachtens und der Darlegung meiner Ansichten über diesen Gegenstand noch Folgendes zu erwähnen. Der Antragsteller berührte in seiner Petition 2 Gegenstände; 1. die Bestrafung der Felddeuben, und 2. die Sicherung der Früchte auf dem Felde gegen Diebe. Der Felddiebstahl gehört in die Kategorie der Vergehungen ge gen das Eigenthum und gehört also den criminalrechtlichen Bestimmungen an. Der Schutz gegen die Entwendung von Feldfrüchten dagegen gehört ins Polizeigebiet. Es ist erwähnt worden, daß namentlich darin ein polizeilicher Schutz gegen den Felddiebstahl gefunden werden könnte, daß man das Hal ten von Vieh, namentlich von Gänsen und Schweinen, rück sichtlich solcher Personen, welche kein Feld- oder Wiesen grundstück besitzen, beschränken solle, indem anzunehmen sei, daß dergleichen Personen das nöthige Futter nicht auf recht mäßige Weise erwerben. Ich kann mit dieser Ansicht nicht übereinftimmen. Dies würde den Grundsatz statuiren hei ßen: gmllbet xrsesumitur Malus, wahrend der Grundsatz gilt: guillbct xraesumitur bouus etc. Ich will ein Gleichniß stellen. Ich setze den Fall, ein Gutsbesitzer kann nicht mehr als 20 Stück Rindvieh und 200 Stück Schafe auswintern; er hält aber vielleicht 80 Stück Rindvieh und vielleicht ?000 Stück Schafe. Kann man aber deshalb behaupten, daß er das mehrere Futter, was er braucht, auf unrechtmäßigem Wege zu erlangen suche? Eben so wenig laßt sich behaupten, daß man von Demjenigen, der nicht gerade ein Feldstück hat, aber Vieh halt, sagen könnte, er entwende das Futter dazu! Meiner Ansicht nach liegt ein hauptsächlicher Grund der vyrge- brachten Beschwerde über Verletzung ländlichen Eigenthums darin, daß der Verletzte nicht immer üe facto ermitteln kann, wer eigentlich den Felddiebstahl begangen habe, und daß man also hierin einen Mangel in der Gesetzgebung findet. Es kommt z. B. ein, Hauswirth auf seine Feldflur; er findet Klee oder Korn niedergehauen und entwendet. Daß die Früchte entwendet sein müssen, das kann er nicht anders an nehmen, indem er sie nicht hat hereinschaffen lassen; aber wer ist der Lbäter dieser Entwendung gewesen? Hier kann un möglich die Gesetzgebung succuriren. Ich wüßte nicht, wie es möglich wäre, daß eine allgemeine Gesetzgebung den Thä- ter ausfindig machen könne; also kommt es lediglich darauf an, daß der Feldbesitzer das Feld bewachen lasse, um demTha- ter auf die Spur zu kommen; besondere polizeiliche Verord nungen über den fraglichen Gegenstand scheinen mir nicht ein mal nöthig; denn wir haben ja Bestimmungen genug, welche dergleichen Uebertretungen bestrafen lassen. Man darfdenThäter nur anzeigen; erwirb bestraft werden. Ist aber geklagt worden darüber, daß Diejenigen, welche dergleichen Ungebührnisse er leiden müssen, zu furchtsam wären, um sie anzuzeigen; so möchte ich wissen, wie es möglich sei, ein Gesetz gegen die Angst und Furcht zu erlassen. Sucht man aber den Grund für diese Angst in dem Anführen, daß die Obrigkeit ihre Schuldigkeit nicht thue, so reorganisire man die Untergerichte und nehme dabei vorzüglich darauf Rücksicht, baß sie ihrer Schuldigkeit nachkommen, oder man beschwere sich über sie. Sind die Untergerichte nicht so eingerichtet, daß der Unterrichter nicht einmal die Kraft haben sollte, dergleichen Vergehungen zu be strafen , so würde dies jedenfalls in ihrer fehlerhaften Organi sation liegen, und ich sehe daher nicht ein, warum man nicht beantragt, ihnen eine bessere Einrichtung zu geben. Dies sind die Gründe, welche zugleich hinreichen dürften, um den Antrag des Herrn von Thielau als keineswegs nothwendig er scheinen zu lassen. Ist übrigens noch bemerkt worden, daß mehrere Ungebührnisse gegen ländliches Eigenthum sich inso fern zu Schulden gebracht würden, als Dieser oder Jener mit seinem Viehe die Grundstücke Anderer betreibe oder begehe, und daß dies daher rühre, weil keine polizeilichen Bestimmun gen darüber vorhanden wären, so würde ja gewissermaßen die Frage über Mein und Dein völlig verschwinden, und Nie mand mehr in Bezug auf Mein und Dein den Rechtsweg be treten können, sondern das Eigenthumsrechtpolizeilichen Ver fügungen bloßgegeben sein. Ich glaube nun zu Aufrechthal tung des Deputations-Gutachtens mich zur Genüge erklärt zu haben; denn was die Bestrafung der Felddeuben anlangt, so gehört selbige, um es nochmals zu erwähnen, zur Criminal- gesetzgebung; was hingegen den andern Gegenstand, die Ver hütung der Felddeuben anlangt, so ist, so weit es von der Deputation geschehen konnte, gewiß die nöthige Hinweisung zur Vorkehrung dagegen gegeben worden; denn glaubt der Ei- genthürner seinen Grund und Boden und seine Früchte nicht selbst schützen und nicht auf civilrechtlichem Wege zum Schutze seines Eigenthums gelangen zu können, so ist ihm der Weg gezeigt worden, die Bestimmungen des Forstschutzes für sich in Anspruch zu nehmen. *
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