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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zur Ziehe zieht, übrigens aber andere Hülfe nicht öffentlich in Anspruch genommen hat, dann würde es so herauskom men, als wenn die Niederkunst verheimlicht worden wäre. Es war bloß eine Bemerkung, da der Fall nicht ohne Folgen sein könnte. Ich wollte nämlich nicht gern eine Person, welche die Mutterpsiichten nicht verletzt zu haben nachweisen kann, der Strafe des Zuchthauses darum ausgesetzt wissen, weil sie ihre Schwächung nicht dem Richter vorher angezeigt hat, noch sie dazu, nach vollbrachter mütterlicher Sorge noch nur zu jener Anzeige gezwungen sehen. , Secr. Hartz bemerkt, daß er es übergangen habe, weil kein Antrag darauf basirt gewesen. Der Präsident stimmt ihm bei, daß diese Aeußerung keine Aenderung in dem Artikel hervorbringen könne; Domherr v. Günther: Das, was der Graf Einsiedel anführte, bezog sich auf die Motiven, wo die Rede davon war, daß alle Hilfsleistung von andern Personen entfernt werde. Hier bemerkte derHr. Graf, daß die Schwangere vielleicht andere Personen entfernt habe, dagegen aber für sich solche Maß regeln getroffen habe, daß, ob sie gleich allein geblieben, doch dem Kinde kein Schade widerfahren könne. Nachdem hierauf Secretair Hartz sich erbietet, an einer geeigneten Stelle diese Bemerkung des Hrn. Grafen einzu schalten, widerspricht dem Secr. v. Zedtwitz, weil ein Antrag nicht gestellt wor den sei. Der Präsident setzt noch hinzu, daß das, was Domherr V. Günther bemerkt habe, auf Seite 98. in den Motiven zu dem Gesetzentwürfe enthalten sek; und das Protokoll wird hierauf durch v. Lüttichau und v. Mrnckwktz mit unterzeichnet. Secr. Hartz wendet sich hierauf mit der Frage an den Referent Prinz Johann, ob die Deputation die Fassung zu dem Art. 125. gestellt habe? Referent Prinz Johann: Eigentlich nicht; ich habe aber eineiapetto. , Secr. Hartz: Ich habe eine,Fassung entworfen. Sie würde heißen: „Eine Frauensperson, welche ihre bevorste hende oder erfolgte Niederkunst in der Maße, verheimlicht, daß dadurch die nöthigen Hilfsleistungen von Seiten anderer Per sonen entfernt werden, ist mit 1 bis 6 Jahren Arbeitshaus zu bestrafen. Referent Prinz Johann: Vielleicht würde durch meine Fassung auch das Bedenken des Grafen v. Einsiedel beseitigt. Sie würde heißen: „wenn Frauenspersonen, welche ihre Nie derkunft verheimlichen, ohne die nöthige Hülfe zu sichern rc." Ich glaube, der Zweck würde ebenfalls dadurch erreicht wer den. Sie könnte sich ja selbst helfen, wenn sie selbst z.B. eine Hebamme wäre. Präsident macht die Kammer auf diese Fassung auf merksam, und Secr. Hartz geht nun zum Worttag der Registrande über aus welcher bloß unterm 9. Januar der Protokollextraft der II, Kammer vom 20. Dec. 1836, das königl. Dekret wegen der Verwilligung für einigeBaulichkeiten bei dm Straf- und Ver- sorganstalten betreffend, sich befindet. (Wird an die 2. De putation verwiesen.) Nachdem der Präsident nun der Kammer noch bekannt gemacht hat, daß der Herr v. Leipziger wegen dringender Be hinderung sich hat entschuldigen lassen, geht er zur Tagesord nung über, wobei er äußert, daß vielleicht zuvörderst der rückständige Art. 125. würde vorgenommen werden können. Referent Prinz Johann: Der Wunsch der Kammer war, daß dem Art. 125. eine Fassung gegeben werden möge, die dem entspreche, was in den Motiven gesagt ist, daß die Verheim lichung der Niederkunft nur dann strafbar sein solle, wenn die Hülfe anderer Personen dabei verhindert werden sollte. Ich glaube, man könnte die Fassung so nehmen: „wenn Frauens personen rc." (s. oben). Der Secretair Hartz hat folgende Fassung vorgeschlage'n: „Eine Frauensperson rc." (s. oben). Ich glaube, es sind beide Fassungen gleich, und insofern die des Secr. Hartz schon vorgestern vorgeschlagen worden ist, würde ich mich für den Antrag des Secr. Hartz erklären. Präsident: Demnach würde ich die Frage an die Kam mer richten: Ob sie die Fassung, welche Secr. Hartz für Art. 125. vorgeschlagen hat, annimmt? DieAnnahm e geschieht einstimmig. Hierauf geht Referent Prinz Johann zum Vortrag des VI.Kapitels, welches „von den Verletzungen der Per son lichen Freiheit" handelt. Der erste Artikel dieses Ka pitels ist der 137., welcher lautet: (Menschenraub.) Wer sich, ohne ein Recht dazu zu ha ben, eines Menschen entweder durch Gewalt oder List, oder vor dessen zurückgelegtem vierzehnten Jahre mit dessen Willen, jedoch ohne Einwilligung feiner Aeltern, Vormünder oder Er zieher dergestalt bemächtigt, daß derselbe dem Schutz desStaats oderDerjenigen, welche ihn in rechtmäßiger Gewalt haben, ent zogen wird, ist 1) mit zehn- bis fünfzehnjähriger Zuchthaus strafe ersten Grades zu bestrafen, wenn dabei die Leibeigen schaft oder Sklaverei der geraubten Person beabsichtigt worden ist; 2) mit sechs- bis zehnjährigerZuchthausstrafe zweiten Gra des, wenn der Geraubte zum auswärtigen Kriegs- oder Schiffsdienft gebraucht werden soll, oder der Raub von Bett lern, Landstreichern, Gauklern und andern dergleichen Men schen an Personen unter Vierzehn Jahren verübt worden ist; 3) in andern Fällen mit Arbeitshausstrafe von Drei Jahren bis zu sechsjähriger Zuchthausstrafe zweiten Grades, Referent Prinz Johann äußert, daß. dazu von keiner Seite Etwas bemerkt ist, Ziegler und Klipphausen: Die Deput. derII. Kam mer hat hier einen Zusatz sich erlaubt, und ich glaube, daß es zweckmäßig sein würde, denselben anzunehmen. Bei 2. hat dieselbe nach dem Worte „Gaukler" bemerkt, daß unter andern dergleichen Personen insbesondere auch Seiltänzer, Marionet tenspieler, Kunstreiter zu verstehen sind. Die Motiven dazu liegen auf der Hand, da alles dies Sachen sind, wo das Leben eines Individuums dabei bedroht ist, oder in Gefahr kommen . 2
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