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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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gaschen haben. Der Herr Referent wünscht nur noch zum Schluß das Wort zu nehmen. Referent v. Friesen: Es ist von mehreren Rednern theils gegen den Gesetzentwurf überhaupt, theils bloß gegen den Punct gesprochen worden, welcher die Bestätigung betrifft. Es ist namentlich angeführt worden, die Staatsregierung müsse sich nicht in Gewerbe und Handel einmischen, ja hierin nicht einmal gesetzgebend einschreiten. Man hatjedoch hinzu gefügt, es dürfe wenigstens nicht mehr geschehen, als nothwendig sei. Wenn nun also wenigstens in diesem Falle das Befugniß der Regierung anerkannt wird, so entsteht die Frage: wann ist es nothwendig oder zulässig, daß die Staatsregierung durch die Gesetzgebung in Gewerbsachen einschreite? Es leugnet Nie mand, daß über Handelsgesellschaften, Handlungsbücher und Fallissements gesetzliche Bestimmungen nothwendig sind. Es ist eben so gewiß, daß der Handel eine eigene Handelsgerichts ordnung braucht, weil er die Weitläufigkeiten und Beschrän kungen des gewöhnlichen bürgerlichen Prozesses nicht vertragt, — warum sollte nicht auch bei den Aktiengesellschaften ein eigenes Gesetz nothwendig sein? Es ist schon von einem geehrten Red ner bemerkt worden, daß über die solidarische Verbindlichkeit -der Actkonaire nothwendigerweise eine Bestimmung getroffen werden müsse, obschon dies ein Punct ist, der fast gar nicht zweifelhaft ist, und obgleich sich, wie die Motiven sagen, die öffentliche Meinung schon längst dafür entschieden hat, daß Actionaire nicht solidarisch verbunden sind. Man hat ferner von Beschränkungen im Gesetz gesprochen. Ich habe das Gesetz genau durchgegangen und nach Beschränkungen gesucht, aber nicht eine einzige gefunden, sondern im Gegentheil große Be günstigungen. Das Einzige, was man für eine Beschränkung halten könnte, ist, daß die Bestätigung in der 1. und 2. Para- graphe verlangt wird; allein gerade dieser Punct ist meines Da fürhaltens keine Beschränkung, sondern scheint eine hauptsäch liche Begünstigung zu sein, weil dadurch die Gesellschaft an Kredit und an öffentlichem Vertrauen gewinnt. Auch die offe nen Handlungsgesellschaften müssen der Behörde angezeigt wer den, sie müssen ihre Firma angeben, damit dieselbe auf der Börse oder sonst öffentlich bekannt gemacht werde. Wenn in einem solchen Handelsgesellschafts-Vertrage offenbar unrecht liche Bestimmungen enthalten wären, so würde die Behörde ebenfalls das Recht haben, der Gesellschaft die Genehmigung zu versagen. Von den Aktiengesellschaften wird etwas Mehre res ebenfalls nicht verlangt. Durch die Bestätigung und Be kanntmachung der Actienpläne nimmt der Plan gewissermaßen den Charakter einesGesetzes an; wird derselbe öffentlich bekannt, so weiß ein Jeder, daß der Planexistirt, und worauf sein Zweck gerichtet ist. Die Actienunternehmungen haben viele Aehnlich- keit mit einer öffentlichen Anleihe; auch hier bringen Viele ihr Geld zusammen und vertrauen dem Staate Millionen an. Es muß daher ein Staatsschulden-Tilgungsplan festgestellt wer den, welcher als öffentliches Gesetz gelten und heilig gehalten werden muß. Warum soll nun der Plan eines Actienvereines nicht auch die Sanktion der Staatsregierung erhalten? Man hat ferner angeführt, in England würden Actienpläne nicht be stätigt; ich gebe das zu, ohne mich dadurch bestimmen zu las sen, die Bestätigung bei uns für überflüssig zu halten; ich wünschte, daß die Verhältnisse in Sachsen so wären, wie in England; allein dies ist nicht der Fall. In England unterlaßt man übrigens die Bestätigung nicht deswegen, weil es rechtli cher Grundsatz ist, sondern weil es unmöglich wäre, alle Actien- vereine zu kennen und zu bestätigen. Denn wenn die Staats regierung in einem so großen Lande sich um alle Unternehmun gen bekümmern wollte, welche dort vorkommen, so würde dies unmöglich sein. Wenn also dort die Bestätigung nicht verlangt wird, so liegt dies mehr in faktischen, als in rechtlichen Ver hältnissen. Sollten mit der Zeit in Deutschland und Sachsen die Unternehmungen auf Actien so bekannt und gewöhnlich wer den, wie es in England der Fall ist, so würde es dann vielleicht keiner gesetzlichen Bestimmung mehr bedürfen. Dies würde sich von selbst finden. Uebrigens ist auch in Hinsicht der Geld verhältnisse eine große Verschiedenheit zwischen Sachsen und England; dort ist es einerlei, ob bei einer Unternehmung zehn Millionen verloren gehen; wenn aber in Sachsen vielleicht durch Actienunternehmungen eine gleiche Summe in die Luft ginge, so würde das dem Lande sehr nachtheilig sein , und ihm in der öffentlichen Meinung in Deutschland und in seinem Kre dit großen Schaden thun. Wenn die Regierung sich einmal die Bestätigung vorbehält, so ist es auch ganz natürlich, daß sie den Plan vorher prüfen muß und auch das Recht hat, ihre Genehmigung zu versagen. Würde man z. B. verlangen, daß die Regierung den Plan zu einem Eisenbahn-Actienvereine ge nehmigen sollte, wozu nicht einmal ein Kostenanschlag gemacht wäre, oder nicht einmal die Terrainverhältnisse geprüft worden wären, die der Ausführung vielleicht entgegenstehen ? Mir scheint das Verhältniß so natürlich zu sein , daß die Regierung sich die Bestätigung und nach Befinden auch das Abschlagen Vorbehalte, daß ich glaube, die öffentliche Meinung wird sich unbedingt dafür erklären. Ich glaube aber nicht, daß es jetzt an derZeit sei, für das Deputations-Gutachten etwas Mehre res zu sagen, da der Bestätigungspunct wohl mehr zur §. I-, als zur allgemeinen Berathung zu gehören scheint. Königl. Commiffair v. Wietersheim: Es ist ge äußert worden, daß der Gesetzentwurf nicht nothwendig sei. Andere ehrenwerthe Redner haben den Gehalt dieser Einwen dung bereits mit so überzeugenden und schlagenden Gründen bekämpft, daß ich nicht nothwendig halte, im Allgemeinen Et was noch darüber zu sagen. Ich füge nur noch einen Grund hinzu, den ich noch nicht anführen gehört habe, nämlich den: eine Vereinigung mehrerer Personen zu gewerblichen Unterneh mungen kann nach unfern Rechten nur in 2 Formen bestehen, einmal in der einer Gesellschaft oder zweitens in Form einer mo ralischen Person. In dem ersten Falle, wenn sie als Rechtssub jekt in Anspruch genommen werden soll, oder selbst Jemanden verklagen will, würden die einzelnen Mitglieder derselben als Genossen, Consorten, mithin als Individuen auftreten müs sen, anders würde es vor dem Nichterstuhle nicht zulässig sein.
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