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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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zu suchen. Allerdings ist es «Ler von wichtiger Folge, ob einem Vereine gestattet werden kann, die Bestätigung erst dann zu suchen, wenn er bereits bedeutende Einzahlungen an-! genommen und sonst wichtige Geschäfte abgeschlossen hat, z. B. Grundstücke gekauft re., so daß die Staatsregierung die Bestätigung nicht füglich mehr versagen kann, ohne nicht die größten Nachtheile hervorzurufen. Es ist daher wichtig, daß ein solcher Verein sich faktisch nicht eher constituiren kann, bis die erforderliche Bestätigung erlangt worden ist. Abg. v. Thielau: Ich kann mich nicht überzeugt finden von der gegentheilr'gen Ansicht. Das, was der Köm'gl. Commr's- sair so eben anführte, spricht gegen die Bestätigung im Allge meinen und setzt die Nachtheile ins gehörige Licht, welche überhaupt die Bestätigung eines Actienvereins mit sich führt. Die Bemerkung, daß der Richter und das Publikum wissen müssen, wonach Actienvereine zu' beurtheilen seien, scheint mir nur in Hinsicht der Vortheile, welche die nicht bestätigten Actienvereine genießen sollen, wichtig zu sein. Ich gebe zu, daß ein Verein, welcher nicht bestätigt ist, solidarisch verbun den sei, und daß, um dieser Verbindlichkeit sich zu entziehen, bei eintretender Gefährde, nach l, 5 oder 10 Zähren die Be stätigung nachgesucht werden würde; eben weil aber die Ver eine, welche noch nicht bestätigt sind, oder ohne alle Bestäti gung sich begründen, in derselben solidarischen Verbindlichkeit versiren, als Vereine, welche vor Erscheinen dieses Gesetzes bestätigt wurden, und weil erstere stets, letztere nur binnen 8 Wochen annoch Bestätigung erlangen können, behaupte ich das Vorhandensein einer großen Nechtsungleichheit, und daß aus dem angeführten Grunde entweder alle Vereine unbedingt der Bestätigung zu unterwerfen, oder keiner derselben einer solchen bedürftig zu achten sind» Uebrigens wird.Inhalts des ersten Satzes der §. 8., wenn auch die Worte: „binnen 8 Wochen von Publikation desselben an gerechnet" wegfallen, eine Ungewißheit für den Richter und das Publikum nicht be stehen; wenn sich sonst Jemand die Mühe nehmen will, die tz. 1. des Gesetzes zu lesen. Ich halte also die Weglassung der gedachten Worte für ganz zweckmäßig, stelle deshalb ein Amendement und bitte, dasselbe zur Unterstützung zu bringen. Präsident: DerAbg.v. Thielau wünscht in der 8. tz. in der 3. Zeile die Worte: „binnen acht Wochen von der Publikation an gerechnet" wegzulassen; denzweiten Satz aber ganz in Wegfall zu bringen. Ich frage die Kammer: Ob sie dieses Amendement unterstütze? Dies geschieht ausreichend. Vicepräsident v. Haase: Ich habe auch ein Amende ment gestellt und bitte, solches zur Unterstützung zu bringen. Präsident: Das v. Haasesche Amendement lautet so: „ein gleiches Gesuch ist auch von den bereits bestehenden und nicht bestätigten, sowie den künftig sich bildenden Actienver- einen unter gleicher Präjudiz bei dem Ministerium des Innern einzubringett." Vicepräsident v. Haase: Dies wird erst dann zur Spräche kommen, wenn bestimmt worden, daß man das Präjudiz überall und gleichförmig zur Anwendung brin gen will. Abg. Roux: Wie es mir scheint, ist die §.8. in Be zug auf den zweiten Satz von einigen Mitgliedern der Kam mer nicht recht verstanden worden. Ich glaube daher, daß es nöthig ist, daß die §. 8. noch eine Einschaltung er halte. Die Worte: „daß die bestätigten Vereine nur nach dem Inhalte ihrer bereits bestätigten Statuten be trachtet werden sollen," beziehen sich ihrem Sinne nach jeden Falles ^bezweifelt auf die Verhältnisse der Ge- sellschastsmitglieder unter sich; wogegen im Verhaltm'ß zu Dritten das, was in den Statuten steht, Etwas nicht ent scheiden kann. Es ist dies derselbe Fall bei jedem Gesell schafts-Eontrakte. Die Verhältnisse der Mitglieder zu Drit ten können nie anders beurtheilt werden, als nach den Bestim mungen, welche durch besondere Eontrakte mit den Dritten oder durch die rechtlichen Vorschriften begründet sind. Der Contrakt der Gesellschaftsmitglieder unter sich giebt Dritten kein Recht und legt ihnen keine Verbindlichkeit auf. Dies ist auch ganz deutlich in der §. 1. ausgesprochen worden, wenn da selbst die Worte lauten: „Ohne diese Bestätigung sind sie rück sichtlich ihrer Mitglieder nach dem Inhalte ihrer Statuten oder sonstigen Vereinigungen, soweit diese aber keine spezielle Be stimmung enthalten, so wie hinsichtlich Dritter nach den in den gemeinen Rechten bestimmten Grundsätzen des Gesellschafts vertrags zu beurtheilen." Diese in der tz.1. hinsichtlich Dritter enthaltenen Bestimmungen werden auch in der §. 8. zu berück sichtigen sein. Nach meinem Dafürhalten ist es nur eine gewiß auch in dem Sinne des Entwurfes liegende Redaktionsver- änderung, welche zu beantragen ich mir für den Fall Vorbe halte, wenn das v. Thielausche Amendement, dem ich übri gens ebenfalls beipflichte, nicht angenommen würde, Referent v. Friesen: Ich würde den Herrn Präsidenten ersuchen, die Reihefolge zu bestimmen, nach welcher die ver schiedenen Amendements diskutirt werden sollen. Präsident: Der Abgeordnete Todt hat ein Amende ment gestellt, daß statt: „binnen 8 Wochen" gesetzt werde: „binnen 1 Jahre". Dieses Amendement'hat die erforderliche Unterstützung erlangt. Ein zweites Amendement hat der Ab geordnete von Thielau eingebracht, daß die Worte in der 3. Zeile der §. 8. „binnen ^Wochen von der Publikation an ge rechnet" hinweggelassen werden sollen/ so wie der zweite Satz der tz. 8. Dieses Amendement ist ebenfalls unterstützt. Dann ist ein Amendement des Herrn Vicepräsidenten vorhanden, wel ches noch zur Unterstützung gebracht werden soll. Er hatte sich den Antrag Vorbehalten, welcher darauf hinausging, daß ein gleiches Gesetz auch auf die bereits bestehenden und noch nicht bestätigten, auch künftigen Actienvereine Anwendung habe, und daß diese Worte noch in der tz. 8. ausgenommen werden sollen. Demnach hätte ich zuvörderst das v. Thielausche Amen dement zu nehmen, welches die andern ausschließen würde- Es würde also über das v. Thielausche Amendement zuerst zu diskutiren sein.
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