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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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geben, daß sie den Zweikampf aufvorzüglich gefahrvolle Art voll führen wollen. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat den Fall, den der Hr. Antragsteller aufführt, auch geprüft, sie glaubt aber, daß derselbe mit der Bestrafung der Sekundanten sich nicht ver trage. Nimmt man nämlich das Sekundiren als eine strafbare Handlung an, so ist es unmöglich, eine geringere Strafbarkeit für dasDuell zu bestimmen, wo Sekundantenzugezogen werden, denn sonst müßte man die Sekundanten nicht bestrafen, sondern eher belohnen; man erkennt sie als die Personen, welche die Ge fährlichkeit des Duells vermindern sollen. Uebrigens sind die Duelle ohne Sekundanten zu selten; es gehört, unter anständigen Leuten wenigstens, zurBedingung, daß Sekundanten zugezogen werden, so daß ich glauben sollte, daß diese Bestimmung keinen großen Einfluß habe. Mir scheint jedoch die Erörterung dieser Frage mehr zum Art. 198. zu gehören. Präsident: Das Amendement des Hm. Secr.Hartz geht dahin, den von der Deputation der zweiten Kammer vorgeschla- genen Zusatz nach den Worten: „ein Lheil getödtet" anzuneh men. Ich frage die Kammer: Ob sie denselben unterstütze? Wird ausreichend unterstützt. v. Carlowitz: Wenn der Antrag des Hm. Secr. Hartz unterstützt worden ist, so muß ich bemerken, daß es nicht an der Zeit sei, hier schondarüber Beschluß zu fassen. Geht der Antrag nämlich dahin, Diejenigen, die sich duelliren, ohne Sekundanten zugegen zu haben, härter zu bestrafen, so muß man,wennman nicht unbillig, ja ungerecht seinwill, eben gegen die Sekundanten keine Strafe verhängen, denn nur so wird dafür Gewähr geleistet, daß sich Sekundanten finden. Die Hartzische Frage wird demnach ganz abhängig sein von der Frage, in wie weit überhaupt die hohe Kammer eine Strafe auf das Sekundiren setzen wolle oder nicht. Würde es z. B. den Ansichten der Kammer entsprechen, das Sekundiren ganz frei von Straft zu lassen, so würde gegen die Annahme des Hartzischen Amendements gar kein Bedenken oder doch nur ein geringes obwalten. Unter diesen Umständen würde es vielleicht dem Wunsche des Hm. Antragstellers selbst genügen, wenn sein Amendement, bis zu Art. 198. die Bestra fung des Sekundirens nicht näher erörtert worden, ausgesetzt wird. . Secr. Hartz: Ich werde es ganz der Bestimmung des Hrn. Präsidenten zu überlassen haben, ob hier oder bei tz. 198. darüber diskutirt werden solle, Referent Prinz Johann: Ich würde mich ebenfalls dafür erklären, daß der Antrag bis zu §. 198. ausgesetzt werde, Secr. Hartz erklärt sich damit einverstanden. Referent Prinz Johann: Wir könnten nun zu den zwei allgemeinen Anträgen des Hrn. P. Großmann jund des Hrn. Ziegler übergehen. Der erstere lautet folgendermaßen: 1) „Daß in der Schrift die hohe Staatsregierung um Er richtung yon Ehrengerichten unter dem Adel, im Hffizier- cvrps und unter den Studierenden auf der Universität Leipzig, welche nach dem Grundsätze: „Gleiche können nur von Glei chen gerichtet werden" alle Ehrenverletzungen durch schiedsrich terlichen Ausspruch, wo möglich, beizulegen verpflichtet und be ¬ rechtigt sein würden, gehorsamst zu ersuchen. 2) Daß UM den Einfluß der Ehrengerichte sicher zu stellen, bei jeder Durllunter- suchung der Richter verpflichtet werde, den Grad der Schuld mit aus Rücksicht auf den Versuch gütlicher Beilegung des entstande nen dasDuell veranlassenden Zwistes zu bemessen, so daßUe- bergeyung des Ehrengerichts von Seiten des Herausforderers für diesen das Maximum zur Folge hätte; daß demnach die Bestim mung getroffen werde: „Duellanten, die sich auf Pistolen schlagen und das Ehrengericht übergangen haben, sind mit dem Maximum der für jeden einzelnen Fall festgesetzten Strafe zu belegen." v. Großmann: Als ich neulich iu der allgemeinen Berathung mich für die Amerikanische Einrichtung erklärte, wußte ich noch nicht, daß schon der Baiersche Gesetzentwurf vom Jahre 1779 diese Strenge erfolglos anzuwenden versuche hat. Diese Erfahrung hat mich allerdings bestimmt, mich von der Amerikanischen Strenge abzuwenden und mehr auf jene Seite mich hinzuncigen, welche für die Errichtung von Ehrengerichten ist. Der Gesetzentwurf geht den Mittelweg zwischen gewaltsamer Strenge und Unterdrückung des Duells und zwischen Straflosigkeit. Er will, daß die einzelnen Ar ten des Duells nämlich nach dem Erfolg gestraft werden sol len. Mit dem Gesetzentwurf stimme ich daher in einigen Puncten vollkommen überein, und namentlich aus der Ueber- zeugung, daß das Duell nicht nothwendig sei, denn diese An, sicht ist doch offenbar die Grundlage des Gesetzentwurfs. Es haben zwar Philosophen, wie z. B. Bouterweck und Fries, Theologen sogar, wie Michaelis, und selbst Rechtslehrer un« serer Tage, wie Mittermaier und Andere, das Duell für unentbehrlich angesehen. Allein ich kann diese Ueberzeugung nicht Heilen und will die hohe Kammer mit Darlegung der Gründe nicht behelligen. Eben so Heile ich mit dem Gesetz entwurf die Ueberzeugung der völligen Unrechtmäßigkeit deS Duells. Es ist Etwas wider die Religion, denn es frevelt mit den heiligsten Gaben Gottes, es enthält eine Versuchung Got tes, indem es auf einen Erfolg, der in keines Menschen Hand steht, mit Sicherheit rechnet. Ferner ist es gegen die Moral; es legt zu hohen Werth auf die äußere Ehre, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, daß nur die innere Rechtlichkeit der Ge sinnungen, nicht die äußere Rechtlichkeit der Lhat die wahre Basis aller Ehre ist. Es geht von falschen Begriffen der Ehre aus, es befördert Feindseligkeit, sowie es aus Feindseligkeit hervortritt, und wirkt auf mehr als auf eine Weise dahin, zur Schuld zu führen, statt daß es doch eigentlich zur Unschuld zu führen verspricht. Es ist sogar wider den Staat, insofern als es sich unabhängig von richterlichem Ausspruch zu machen sucht und eine Gesinnung darlegt, welche, wenn sie allge meines Prinzip würde, offenbar, statt Klugheit, Verschlagen heit und Verschmitztheit zur Regiererin unseres Lebens machen und an die Stelle der Sittlichkeit treten würde. Es ist na» mentlich wider jede constitutionelle Verfassung, denn es unter stützt und nährt einen Kastengeist, der mit unserer Bildung sich nichtmehr verträgt, Hut der Herrschaft-es Gesetzes Eintrag und macht das Schwertrecht statt des Vernunftrechts geltend; ja
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