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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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strenge Amerikanische Gesetzgebung anzurathen, zurückgeht, da sie sich auch in Baiern nicht bewahrt hätte; ich kann hinzu fügen, das sie auch in Amerika sich nicht bewährt hat, oder we nigstens nicht ausgeführt worden ist; denn vor ungefähr 10 Jah ren schlug sich der Staatssecretair fast öffentlich mit einem Se nator und Beide blieben in ihren Stellen, wurden also nicht für wahnsinnig erklärt; ja ich möchte behaupten, daß, wenn der erste Staatssecretair in dem fraglichen Fall sich nicht geschlagen hätte, er wahrscheinlich nicht auf seinem Posten geblieben sein würde. v» Großmann: Ich scheine mißverstanden worden zu fein, als ob ich ein Verbot des Duells beantragte; das ist nicht meine Meinung. Duelle wird man nicht verhüten können, so bald Ehrengerichte nicht Beilegung des Streites bewirken kön nen; aber ich wünsche nur, daß die Strafe etwas verschärft würde, um das Gewicht der Ehrengerichte zu erhöhen. Ueber die Nothwendigkejt der Ehrenrettung durch Duelle will ich Nichts sagen, nur eines erinnere ich noch, daß Griechen und Rö mer auf einer Kultur standen, die wir in mancher Hinsicht noch nicht erreicht haben, daß sie Gefühl für die Ehre hatten, wie sie nur irgend in einer Armee sein kann; aber keine Ahnung hatten von dem Duell, ein Beweis, daß das Duell nicht in der menschlichen Natur begründet ist, und endlich, daß die Griechen und Römer die Sitte des Zweikampfes für eine Sitte der Barba ren erklärten, wie wir ein ausdrückliches Zeugniß haben. König!. Commissair p. Groß: Da die Diskussion bis zu diesem Punkte gediehen ist, so scheint freilich die Frage über flüssig, ob die beantragte Bestimmung nicht vielmehr in das Gesetz über das Verfahren gehöre, als in das Criminalgesetzbuch selbst. Der geehrte Antragsteller hat d«n Antrag wegen Errich tung von besondern Ehrengerichten auf drei Stände beschrankt, und ich will ebenfalls dahin gestellt sein lassen, ob die Beschrän kung einer solchen Institution auf gewisse Stande mit der in der Constitution ausgesprochenen Gleichheit aller Stande vor dem Gesetze vereinbar sei. Von Allem diesen abgesehen, kann ich aber nicht leugnen, daß sich mir gegen die Constituirung von besondern Ehrengerichten in dergleichen Fallen sehr große Be denken dargelegt haben. Einmal würde die Frage entstehen, in wiefern Ehrengerichte eintreten sollten, wenn ein Individuum aus einem andern Stande mit einer Perlon der drei genannten Stande in Eonflikt käme und zwischen Beiden eine Beleidigung vorsiel. Soll das Ehrengericht auch da eintreten, und auf welche Mise soll es constituirt werden ? Diese Frage scheint bei demAntrage nicht berücksichtigt zu sein. Sodann Würdeselbst in dem Falle, wo eine Beleidigung unter Personen der erwähn ten Stände vorsiele, es sich fragen: nach welchen Gesetzen soll das Ehrengericht sprechen? Soll es die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften vor Augen haben, so sehe ich nicht ein, warum nicht ein gewöhnliches Gericht eben so gut die Entscheidung geben könne. Soll es auf eine andere Art von Satisfaction erkennen, so müssen besondere Vorschriften für dasselbe gegeben, es müssen besondere gesetzliche Bestimmungen für diese Stände erlassen werden, oder es würde zweifelhaft sein, ob der, dem die Sa tisfaction gegeben werden soll, mit einer vom Ehrengerichte ausgesprochenen, aber nicht gesetzlich bestimmten Satisfaction sich zufrieden erklären würde. Endlich, wenn Ehrengerichte erkennen, daß eine Beleidigung vorliege, und zwar eine Belei digung , die nach dem einmal herrschenden Vorurtheil nicht auf die gewöhnliche gesetzliche Weise gesühnt werden könne, soll da das Duell gleichsam gesetzlich anerkannt werden und straflos bleiben ? Das scheint mir eine nothwendige Folge, wenn Ehren gerichte auf diese Weise in dergleichen Sachen zu urtheilen au- torisirt werden sollten. v. Carlowitz: Nur ein paar Worte: Der Großmann- sche Antrag ist gewiß, wer unter uns möchte das verkennen, der gründlichsten Erwägung der geehrten Kammer würdig, und es scheint mir wohl an der Zeit zu sein, wenigstens den Versuch zu wagen, ob sich durch Annahme dieses Antrags die Duelle unter gewissen Staatsbürgerklassen würden vermindern lassen. Ich würde daher ganz unbedenklich dem Anträge bei treten, wie er namentlich von dem hochgestellten Referenten modisizirt worden ist, demAntrage, daß der Erwägung der Negierung anheim gegeben würde, ob auf dem vorgeschlage nen Wege sich nicht vielleicht der hohe Entzweck erreichen lasse. Was mich aber demungeachtet jetzt noch über meine Abstim mung zweifelhaft macht, das ist die schon erwähnte Frage, ob der Antragsteller dem Ehrengericht die Befugniß einräumen will, nach Befinden die Duelle selbst noch für statthaft zu er klären ? Eben dieser Umstand macht es auch nothwendig, hier schon über diesen Theil des Antrags Beschluß zu fassen und ihn nicht bis auf spätere Zeit zu verweisen; denn es ist meine feste Ueberzeugung, daß man, wenn man den Ehrengerichten dieses Recht zugestehen will, hier in dem Gesetzentwürfe zu ganz anderen Ansichten, als erste aufstellt, gelangen müsse. Es leuchtet nämlich gewiß Jedem ein, daß, wenn Ehrenge richten, einer Behörde, wie ich sie nennen will, die Befug niß eingeräumt wird, auf Duelle zu erkennen, oder wenig stens auszusprechen, daß Duelle zulässig seien, auf der an dern Seite im Gesetze nicht jedes Duell als strafbar erkannt werden darf. Das würde eine Jnconsequenz sein, die schon heute aus unserer Berathung entfernt werden müßte. Ich selbst muß offen bekennen, daß ich über diesen Punct mit mir noch nicht klar bin, und mein Wunsch ist zur Zeit nur der, die Kammer möchte sich über diesen Theil des Antrags noch heute entschließen, damit sie wisse, von welchem Gesichts punkte aus sie den Gesetzentwurf selbst zu begutachten habe. (Beschluß folgt.) D.ru Efehke r. In Nr. S3. d. Bl. S. 737. Splt. 1. Z.5. von ob-n muß cs in den Äußerungen des Abg. Todt statt „kein destgnirter Patrimonial- richter" heißen: „kein nicht fixirter Patrimonialrichter". Druck und Papier von B, G. Teubner in Dresden. Mit der Redaktion beauftragt: vr. Gretsch el.
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