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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-01-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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chen, und meine Ansichten haben sich seitdem nicht verändert. Ich weiß nicht, warum nicht auch Grundstücke und damit ver bundene Berechtigungen und Verpflichtungen rc. nach den Be stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes behandelt werden könn ten. Ich finde es im Gegentheile bedenklich, wenn auf Grund stücke keine Rücksicht genommen werden soll, und zwar deswegen, weil Rechtsstreite über Grundstücke und damit verbundene Be rechtigungen und Verpflichtungen .rc. gerade am allerkostspielig- sten zu werden pflegen. Dergleichen Prozesse kommen sehr häufig auf dem Lande vor, und die Deputation meint deshalb selbst, es würde in dieser Beziehung, wenn auf Gründstücke kcknö Rücksicht genommen würde, eine Ungleichheit zwischen den Stadt- und Landbewohnern entstehen. Ist das aber der Fall, so kann ich mich auch nicht überzeugen, daß die Gegen gründe der Deputation so schlagend sein sollten, daß sie den Punct hinsichtlich der Rechtsungleichheit genügend widerlegen könnten. Mein Antrag geht demnach dahin, daß das gegen wärtige Gesetz auch auf Prozesse über Grundstücke und damit verbundene Berechtigungen und Verpflichtungen, sowie au ' fortlaufende Leistungen, wenn es sich nicht um deren Anerkennt- niß, um das Recht, sondern nur um einen die Summe von 20 Thlrn. nicht übersteigenden jährlichen Rückstand handelt, aus gedehnt und angewendet werde. Präsident: Der Antrag des Abg. Todt (den derselbe schriftlich überreicht hatte) geht dahin, daß gegenwärtiges Ge setz I) auf Prozesse über Grundstücke und damit verbundene Berechtigungen und Verpflichtungen, sowie auch fortlaufende Leistungen, wenn es sich nicht um deren Anerkenntniß handelt, und 2) nur um einen die Summe von 20 Thlrn. nicht über steigenden Betrag angewendet werde. Der Präsident fragt nun die Kammer: Ob sie den Antrag des Abg. Todt unterstütze? Dies geschieht hin länglich. Abg. Atenstädt: Ich hatte gewünscht, daß der verehrte Abgeordnete, welcher den Antrag stellte, sich zuvor wohl über legt hätte, welche Fassung er der Paragraphe geben wollte, die er an die Stelle des Gesetzentwurfs und Deputations- Gutach tens gestellt wissen will. So wie sein Antrag jetzt gefaßt ist, und wenn der Artikel so lautet, wie er eben vorgetragen wor den ist, so glaube ich nicht einmal, daß der Zweck erreicht wird, den doch der Antragsteller erreichen will. Er müßte schlechter dings die Grundstücke mit aufnehmen und müßte bestimmen, daß der Werth derselben nicht über 20 Thlr. sein dürfe. Er müßte aber auch mit anmerken, wie hoch die Berechtigungen anstekgen sollen. Sollen, wie es scheint, Berechtigungen, de ren Gegenstand einen Werth von 20 Thlr. nicht übersteigt, in das Gesetz mit ausgenommen werden; so möchte ich wiederho len, was ich bereits rn der letzten Versammlung gesagt habe: obwohl ein Eigenthümer, ein Verpflichteter, ein so kurzes Ver fahren, was in einem Termine abgemacht werden soll, auf einen solchen Anspruch angewendet wissen und in einem Ter mine entschieden haben wolle, daß er jährlich 20 Thlr. zu ge ben habe, oder daß ihm ein Grundstück abgesprochen werde. welches, wenn es auch nur einen Werth von 20 Thlrn. hatte, doch vielleicht für ihn ein Gegenstand einer besonder» Affektion fein kann. Wir mühen uns vergeblich ab, neue Gegenstände für dieses Verfahren zu schaffen, wahrend doch für dieselben das Mandat von 1753 da ist, das weit bestimmtere Vorschrif ten giebt und mehr Sicherheit gewahrt^ insofern bei demselben weniger es dem Richter überlassen ist, wie der Beweis ermit telt werden solle, vielmehr den Sachwaltern obliegt, das Nöthige beizubringen. Bei dem jetzigen Verfahren liegt dies weit mehr in den Händen des Richters; es kann daher hier leichter eintre- ten, daß ein Richter, der Alles abmachen soll, bald, weil er das, was die eine Partei sagt, nicht richtig auffaßt, bald, weil diese nicht im Stande ist, ihre Sache völlig erschöpfend vorzutra- gen, eine schiefe Ansicht faßt und darnach eine ganz ent gegengesetzte Entscheidung giebt. Allerdings ist das jetzige Ver fahren wohlfeiler, wenn die Sache in einem Termine abgethan werden kann. Kommen aber mehrere Gegenstände vor, die eine genauere Erörterung in mehreren Terminen zur Folge ha ben, so wird das Verfahren theurer, als nach dem Mandat von 1753. Nach diesem kann der Richter auch, wenn er mehrere Erörterungen anzustellen und mehrere Termine abzuhalten hat, niemals mehr als 1 Thlr. 8 Gr., also für jeden Theil 16 Gr. an Gebühren in Ansatz bringen. Hier sind aber die Gebühren nach der Anzahl der Termine bestimmt. Je mehr nun die Sache verwickelt ist, je mehr werden Termine gehalten werden müssen, und je theurer wird die Sache kommen. Der Zweck der-Wohlfeilheit wird dann nicht erreicht. Wollen Sie nun vollends Grundstücke und Leistungen aufnehmeu, so beruht der Beweis gewöhnlich auf Verjährung. Dieser Beweis er fordert aber gerade die sorgfältigste Behandlung der Sachwal ter. Ich weiß nicht, ob irgend Jemand in unserer Versamm lung sein wird, der diesen Beweis lediglich in die Hande deS Richters wird legen wollen. Selbst der sorgfältigste Richter wird nicht immer im Stande sein, diesen Beweis sofort richtig in den Akten aufzunehmen, denn er muß ihm größtentheils erst von der Partei selbst gegeben werden. Wird nun die Sache nicht faßlich dargestellt, zumal da die Partei nicht immer hin länglich darauf vorbereitet ist, so kommt der Richter in Gefahr, wenn der Betheiligte hierauf seinen Anspruch gründet, und die gemachten Einwendungen gleichzeitig erwogen werden sollen, eine Entscheidung zu geben, die vielleicht für alle künftige Zei tenbedauertwerden müßte, obwohl die eine oder die andere Par tei sich selbst die Schuld geben müßte. Setzen Sie hinzu, daß der Gegenstand der Klage nicht zugefertigt, sondern nur im Allgemeinen bekanntgemacht wird, wie soll da der Beklagte stets vorbereitet sein, um Antwort über alle solche Gegen- kande zn geben. Er erhalt nur einen Zettel behändigt, worin es heißt: wegen eines Grundstücks, wegen einer Leistung von 20Thlrn. Werth sei geklagt," der Klagepunct ist aber nicht na- jer normirt, wie kann er da vorbereitet sein? Und doch soll von ihm Antwort auf die Klage erfolgen, der Beweis ausge nommen, und auch die Entscheidung des Richters gegeben wer den. Wenn Sie sich das abgekürzte Verfahren so denken, so
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