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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Kammer gemachten Vorschlags des Inhalts, daß jeder Zwei kampf, der ohne Zuziehung von Sekundanten und Zeugen gehalten worden ist, in die zweite Klasse gehören soll, also — der Erfolg sei, welcher er wolle — mit Z bis 6 Jahr Gefangniß zu be strafen sei. Ich habe den Gründen, die ich bereits gestern entwickelt habe, und die der Bericht der Deputation der II. Kammer darstellt, kaum Etwas beizufügen. Es ist wiederholt gestern und auch heute gesagt worden, wie daran gelegen sein müsse, daß der Zweikampf nicht ohne Sekundanten stattfinde, weil außerdem für die Aufrechthaltung der Regeln des Zwei kampfes keine Garantie da sei. Wir haben durch Annahme des Vorschlags der Deputation unter b. zu Art. 198. sogar in gewissen Fallen den Sekundanten völlige Straflosigkeit z«ge schrieben, wir haben auf das Bestimmteste anerkannt, wie wünschenswerth es sei, Sekundanten stets bei dem Zweikam pfe beigezogen zu sehen. - Man hat zwar eingewendet, daß man auf eine an sich verbotene Sache keinen Werth legen könne, um die Strafe zu mindern, daß man von Niemandem verlan gen dürfe, was verboten sei und er sonach nicht leisten könne. Ich entgegne darauf, daß, so lange die gegenwärtigen Verhält nisse fortdauern, es trotz der für die Sekundanten festgesetzten Strafe an Sekundanten nicht fehlen wird, daß also Niemand sich mit Unmöglichkeit, dergleichen zu finden, wird entschul digen können. Referent Prinz Johann: Ich muß nochmals meine Gründe wiederholen, daß ich nicht passend halte, die Duel lantenmilderzubestrafen, weil Sekundanten gegenwärtig wa ren. Ich glaube, umgekehrt hätte man dann sagen müssen, die Sekundanten sollten straflos bleiben, oder sie müßten wohl auch noch belohnt werden, denn der Staat hätte dann zur Ob liegenheit gemacht, daß Sekundanten zugezogen würden. Ich kann mir dies nicht vereinigen. Soll der Antrag indessen an genommen werden, so erlaube ich mir wenigstens eventuell ein Amendement, daß nicht unter Punct 2,, sondern unter Punct 3. die Strafe eintrete; denn so viel ßcheintdoch wünschenswerth, daß auf die Tödtung noch Etwas ankommt; wenn man aber auf den Punct 2. das Amendement erstrecken wollte, so würde es, wenn keine Sekundanten beigezogen worden sind,, ganz gleich sein, ob die Tödtung erfolgt ist oder nicht. v. Carlowitz: Die Gestalt, die der 198. Art. annehmen würde, sollte mich bestimmen, dem Amendement des Secr. Hartz entweder beizutreten oder nicht beizutreten. Deshalb wünschte ich daher früher das Amendement bis hierher verscho ben zu sehen. Der 198. Artikel hat sich nun nach den gefaßten Beschlüssen so gestaltet, daß Sekundanten allerdings bestraft werden sollen^ Wäre das Amendement des Domherrn N. Günther angenommen worden, so hätte ich mich auch für die Annahme des Hartzischen Amendements erklärt. Nachdem aber jetztdie Kammer sich dafür ausgesprochen hat, daß die Sekundanten wenigstens in der Regel strafbar sein sollen, so finde ich mich behindert, dem Amendement des Secr. Hartz bei zutreten, und zwar aus den vom Hrn. Referenten entwickelten Gründen, Ich kann mir allerdings nunmehr Fälle denken. wo ein Sekundant sich nicht aufsinden laßt. - Nehmen wir an, ein Fremder lebte hier und habe keine Bekanntschaft, zähle kei nen Freund; es wird ihm, wenn er einen Zweikampf bestehn soll, schwer werden, einen Sekundanten zu finden. Geht er an den Kampfs ohne einen Sekundanten zuzuziehen, so soll er nun nach dem Hartzischen Amendement härter bestraft werden. CS liegt ja aber dieses nicht in seiner Hand, nicht in seinem Willen, und so sollte ich denn meinen, es könne sich der Hartzische Antrag kaum länger rechtfertigen lassen. Staatsminister v. Könneritz: Auch ich kann mich nur für die Ansicht des hochgestellten Referenten erklären. Es würde eine Inkonsequenz sein, wenn das Gesetzbuch die Be günstiger bestrafen und andererseits den Zweikampf darum, weil deren nicht dabei gewesen, mit einer härteren Strafe be legen wollte. Ich mache auch aufmerksam, daß dies wirklich ein sehr schweres Verhältniß für die Duellanten sein würde. Das Geschäft eines Sekundanten übernimmt man oft aus Freundschaft, der Duellant will den Sekundant nicht gern in Strafe bringen, er verspricht ihm, ihn nicht anzugeben, und er hat kein anderes Mittel, als bei der Untersuchung zu sagen: wir haben uns ohne Sekundanten duellirt. Er würde nach dem Amendement, um jenem 14 Tage Gefangniß zu ersparen, nach Befinden mit 2 — 6 Jahr Gefangniß härter bestraft werden müssen. Es scheint mir dies ein großer Gewissenszwang zu sein, den man den Duellanten auferlegen würde. Secretair Hartz: Die Ermittelung des Umstandes, ob Sekundanten bei dem Duell zugegen gewesen sind, wird eben so gut durch den Arzt als durch die Lheilnehmer selbst er folgen können, und ich glaube, daß es dem Richter hier nicht schwer fallen wird, klar zu sehen, ob Sekundanten da waren oder nicht, selbst wenn ihre Namen nicht genannt werden soll ten. Man hat mich einer Jnconsequenz geziehen, indem ich den Vorschlag von gestern heute wieder ausgenommen habe; allein ich mache aufmerksam , daß in der bereits angenommenen Bestimmung des 198. Artikels, wo die Sekundanten dann, wenn sie den Tod der Duellanten verhindern, straflos sein sollen, nicht eine geringere Jnconsequenz liegt. Endlich erinnere ich daran: wir wünschen das Duell so wenig als möglich ge fährlich zu machen; daß aber theils nach der Erfahrung, theils nach dem natürlichen Gange ein Duell, wo Sekundanten nicht zugezogen werden, gefährlicher sei, ist gewiß. Wollen wir den Zweck, meine Herren, so lassen Sie uns die Mittel nicht ver schmähen , und wenn es auch die Gefahr gilt, zu einer Jncon sequenz, die einmal da ist, noch eine zweite hinzuzusügen. Präsident: Ich habe die Kammer zu fragen: Nimmtsie das Amendement des Secr. Hartz an? Wird von 34 gegen 2 Stimmen verneint. Wird Artikel 198. selbst von der Kam mer angenommen? Einstimmiges Jal Referent Prinz Johann trägt nun Artikel 199. des Gesetzentwurfs vor: „(Ausforderung.) Mit Gefangniß von Einem bis zu Drei Monaten werden Diejenigen,, welche Jemanden zum Zweikam pfe herausgefordert haben, find Diejenigen, welche eine solche
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