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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Herausforderung angenommen haben, bestraft, wenn der Zwei kampf wegen äußerer Hindernisse nicht vor sich gegangen ist. — Sekundanten und Zeugen sind in diesem Falle mit Gefangniß- strafe von Acht bis Vierzehn Tagen zu belegen. Sind die'Par- teien aus eigner Bewegung von dem Kampfe vor dem Beginnen desselben abgestanden, so tritt sowohl für selbige, als für die' übri gen dabei concurrirenden Personen Straflosigkeit ein". Graf H oh enthalt Es ist schon bei dem Beschlüsse des vorigen Artikels die Rücksicht darauf genommen worden, daß das Minimum in Wegfall komme. Ich glaube auch, es liegt in der Consequenz, daß wir auch hier mit dem Maximum gleich mäßig heruntergehn, und ich erlaube mir den Vorschlag, ob vielleicht der geehrten Deputation gefällig wäre, da es die noth- wcndige Folge des früheren Beschlusses ist, auch hier auf 10 Lage Gefangniß herabzugehen. Es würde dann dasselbe Ver- haltniß wie dort stattsinden. Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß hier das Maximum nicht ungewöhnlich hoch ist, und auch 10 Tage Gefängniß ein ungewöhnliches Strafmaß ist; aber wegen des Wegfalls des Minimums von 8 Lagen würde noch Beschluß ge faßt werden müssen. v. Carlo witz: Ich wollte mir eine Erläuterung erbitten, Habe ich falsch verstanden, oder liegt wirklich Etwas in dem Entwürfe, was ich bis jetzt nicht gefunden habe; der Herr Staatsminister erklärte bei dem vorigen Artikel die Sekundan ten für weniger straflos, wenn sie darauf hingewirkt hätten, das Duell zu Hintertreiben oder minder gefährlich zu machen, ganz abgesehen von dem Fall völliger Straflosigkeit, der von der De putation beantragt worden war. Darf man dies nun in der Fassung dieses Artikels suchen? darf man demselben den Sinn unterlegen, daß unter den Worten: „wenn der Zweikampf we gen äußerer Hindernisse nicht vor sich gegangen ," auch der Fall zu verstehen sei, wo Duellanten auf Zureden der Sekundanten und Zeugen sich bewogen gefunden haben, das Duell aufzugeben, und können dann diese Sekundanten und Zeugen ganz straflos bleiben oder doch mit einer geringem Strafe belegt werden? Staatsminister v. Könneritz: Allerdings habe ich be merkt, daß die Bemühung eines Sekundanten, ein Duell zu hinterziehen und die Aussöhnung Zu bewirken, auch auf die Zu messung der Strafe von Einfluß sein würde. Das folgt schon aus der allgemeinen Bestimmung, daß die Strafe innerhalb des Minimums und Maximums bemessen werden soll nach der größeren Gesetzwidrigkeit des Willens. Wenn die Sekun danten sich bemüht haben, das Duell zu Hintertreiben und dies ihnen wirklich gelungen ist, so würden sie nach Artikel 199. straf los sein, denn im letzteren Falle, sind die Parteien aus eigener Bewegung von dem Kampfe vor dem Beginne desselben abge standen, so tritt sowohl für selbige, als für die übrigen dabei concurrirenden Personen Straflosigkeit ein. v. Carlo witz: Also innerhalb des gesetzlichen Spatiums soll es einen Milderungsgrund abgeben, wenn die Sekundanten bemüht waren, das Duell weniger gefährlich zu machen oderganz zu Hintertreiben? Staatsminister v. Könneritz: Wenn es ihnen gelungen' ist, das Duell ganz zu hintertreiben, so sind sie straflos. Präsident: Die Deputation hat beantragt, das Mini mum von 8 Tagen in Wegfall zu bringen, und ich fragedieKam- mer: Ob sie beistimme? Wird einstimmig bejaht, und auch der Artikel unter dieser Veränderung einstimmig ang e- nommen. Artikel 200, lautet: „Die Anreizung Anderer zur Herausforderung dritter Per sonen ist mit Gefangniß von Vier Wochen bis zu Sechs Mona ten zu bestrafen. Mit Gefängnißstrafe von Vierzehn Tagen bis zu Drei Monaten sind Diejenigen zü belegen, welche einem Her ausgeforderten im Falle der Ablehnung des Zweikampfs Verach tung bezeigen". Die Deputation schlägt dafür vor, dem Artikel folgende erweiterte Fassung zu geben: „Die absichtliche Anreizung eines Andern zum Zweikampfe oder dessen Fortsetzung ist mit Gefängniß von Vier Wochen bis zu einem Jahre zu bestrafen. Mit Gefangniß— zu belegen, welche einem Betheiligten we gen Beilegung oder Ablehnung eines Zweikampfs Verachtung bezeigen"; womit auch die Königlichen Commissarien sich ein verstanden erklärt haben. Referent Prinz Johann: Zu diesem Artikel hatSecretair Hartz ein Amendement eingereicht, welches lautet: Den zweiten Theil dieses Artikels wünsche ich so gefaßt zu sehen: „Mit Gefangniß von Vierzehn Tagen bis zu Drei Mo naten sind, insofern die Handlung nicht in ein schwe reres Verbrechen übergeht, Diejenigen zu belegen, welche einem Betheiligten wegen Beilegung oder Ablehnung eines Zwei kampfes, Unterlassung oderAnzeige einerHerausfor- derung Verachtung bezeigen". Referent: Die Deputation würde sich mit dem 2. Theile des Amendements einverstanden erklären und erkennt hierin eine Vervollständigung, dagegen ist sie mit dem 1. Theile desselben nicht einverstanden. Seer. Hartz: Daß diese Klausel bei jederParagraphe vor ausgesetzt werde, damit bin ich vollkommen einverstanden, allein ich habe gefunden, daß bei der Fassung desGesetzentwurfs in allen den Fällen, wo es häufig vorkommt, daß ein schwereres Verbre chen eintritt, diese Klausel beigefügt worden ist; so finden wir es z. B- in diesem Kapitel in Art. 194. Sollte man indessen die sen Zusatz nicht nöthig finden, so lege ich keinen großen Werth darauf, denn er verändert materiell die Sache nicht. Da aber die Deputation den zweiten Theil meines Antrags genehmigt und zu dem ihrigen gemacht hat, so.wird es nicht nöthig sein, zur Unterstützung desselben etwas Weiteres zu sagen, als daß die Exemplifikation, welche in dem Artikel und in demDeputations- Gutachten liegt, noch nicht vollständig genug sei; ich habe sie durch zwei Fälle vervollständigt, und es hat mir geschienen, daß die Vergehungen, welche hier getroffen werden sollen, nunmehr vollständig genannt werde. Königl. Commissair 0. Groß: Es ist zu erwähnen, daß nach dem Anträge der Deputation der II, Kammer eine Strafer höhung in dem letzten Theile des Artikels eintreten soll. Es soll hier das Maximum bis auf 6 Monate erhöht werden können, in Folge eines von derselben Deputation zu Artikel 187. geschehe-
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