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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Termine die Sache abzumachen. Darauf gründet sich die Vorschrift im Gesetzentwurf tz. 6., daß in der Regel jede Par tei selbst erscheinen solle. Die Kammer hat vernommen, aus welchen erheblichen Gründen die Deputation sich veranlaßt ge funden hat, die Annahme dieser Vorschrift auf persönliches Erscheinen abzurathen. Allein um den wohlmeinenden Zweck des Gesetzes, die Idee, das Wesen, den Charakter des Ver fahrens nicht ganz zu alteriren, waren Vorschriften nothwen- dig, welche zu demselben Ziele führten, wie das Gebot des persönlichen Erscheinens. Unter diesen Vorschriften sind nun vorzüglich zwei herausgehoben worden. Die eine ist die, daß die Bezugnahme des Bevollmächtigten auf Mangel an In struktion niemals Anlaß bieten dürfe, die Sache zu verweit- läusigen; die andere aber geht dahin, ein Mittel aufzusuchen, um zu verhindern, daß durch das Erscheinen des Bevollmäch tigten die Sache nicht vertheuert werde. Man hat gemeint, es würde wohl möglich sein, sich vertreten zu lassen durch Perso nen, welche keine Remuneration fordern. Der Antrag des Abg. Cunv erscheint mir aber auch außerdem sehr bedenklich. Es wird dadurch das Erscheinen der Parteien durch Bevoll mächtigte allzusehr begünstigt, und es vermehrtsich dadurch die- Besorgniß, daß, weil die Bevollmächtigten nicht gehörig in- siruirt sind, Behauptungen des Gegentheils, welche vielleicht nicht wahr sind, öfterer formell für wahr anzunehmen sein möchten. Es ist dies ein sehr wichtiger Grund gegen das Amen dement. Ware der Antrag des Abg. Cuno dahin gegangen, worauf der Abg. Todt gestern hingedeutet, und was des Abg. V. v. Mayer Meinung ist, bloß den Fall auszunehmen, wo eine Partei durch weite Entfernung von dem Gerichtsorte behindert ist, selbst zu erscheinen, so würde sich für den Antrag eher Et was haben anführen lassen; aber in der Allgemeinheit, wie er gestellt ward, scheint er mir nicht annehmbar zu sein, ob wohl ich, wäre er auch spezialisirt worden, mich ihm nicht an schließen könnte. Denn auch dann würde dadurch Gelegen heit zu manchen Schwierigkeiten, Verwickelungen und Incon- venienzen gegeben, und es wird sich in der Regel so gestalten, daß die Partei Jemanden im Orte des Gerichts hat, den siefür die Abwartung des Termins nicht zu bezahlen braucht. Bei dem Anträge des Abg. Sachße kommt es mir vor, als möge man ihn der Consequenz halben annehmen. Eigentlich ist er nur ein indirektes Mittel, eine Aenderung in der Einrichtung wegen der Advokatenrezeption herbei zu führen. Wir gehn hier weiter, als in einem solchen speziellen Gesetze zu gehn sein möchte, und ich würde es lieber gesehen haben, wenn ein all gemeiner Antrag zu Gunsten des ehrenwerthen Advokatenstan des Lum Vorschein gekommen wäre. Präsident: Ehe über die vorliegende Paragraphe abge stimmt wird, muß ich auf den 4. Satz des Deputations-Gut achtens (s. Nr.57. d.Bl. S.801.) der tz. 6. zurückgehen. Es wurde die Abstimmung aus diese Paragraphe verwiesen, weil man glaubte, er wäre mit ihr mehr connex. Es kommt nun dar auf an, ob der Referent glaubt, daß über den 4. Satz beson ders abzustimmen sei, oder ob man der Meinung ist, daß darüber bei der 9. Paragraphe des Gesetzentwurfs mit,abge- timmt werden könne. Referent Roux: Ich glaube das nicht; denn es ist hier im Vorschläge zur §.6. etwas ganz Anderes enthalten, als in der §. 9. Präsident: Also würde auf den 4. Satz der 6. Para- raphe im Deputations-Bericht zurückzugehen und darüber abzustimmen sein. Durch die Annahme dieses Satzes würde auch das Cunosche Amendement sich erledigen. Ich frage da her die Kammer: Ob sie den von der Deputation beantragten -.Satz annehme? (s. denselben in Nr.57. d. Bl. S. 801.) Hierauf erfolgte die Annahme desselben durch 57 gegen .1 Stimmen, wodurch also der Cunosche Antrag erledigt ist.— Referent Roux: Ich würde den Herrn Präsidenten bit ten, die Frage darauf zu richten, ob es unter diesen Umstän den nicht besser sei, daß dieser Satz bei der 6. Paragraphe ste hen bliebe, da in der 9. Paragraphe von der Fertigung schrift- icher Arbeiten die Rede ist. Abg. Sachße: Ich finde das Stehenbleiben an dem dem Satze von der Deputation gegebenen Platze ganz angemessen. Präsident: Ich würde nunmehro an die Kammer in der mir angemessen scheinenden Reihefolge folgende Fragen zu teilen haben: Ob sie die 6. Paragraphe in dieser Modifika tion annehme? dann: Ob nach dem Deputations-Gutach ten in der 9. Paragraphe „verfaßt und" weggelassen werden oll? ferner: Ob nach dem Sachßischen Amendement (s. Nr. 58. ).Bl. S.830.) hinter „Sachwalter" eingeschaltet werden soll: „oder Nechtskandidaten, deren Spezimina approbirt sind?" und endlich: Ob die Kammer die 9. Paragraphe des Gesetz entwurfs in der von ihr beliebten Fassung und Modifikation (s. Nr. 58. d.Bl. S.829, und 830.) anzunehmen gemeint sei? Auf alle diese Fragen antwortete die Kammer einstimmig beifällig. Referent Roux geht nun zur §. 10. über: „(8. insbesondere. Anmeldung des Anspruchs). Wer Jemanden wegen eines ganz geringen Anspruchs belangen will, halbem zuständigen Gerichte, mündlich oder schriftlich, s)den Namen, Stand und Wohnort des Schuldners, b) den Gegen stand der Forderung mit genauer Angabe des Geldbetrags, (z. B. 5 Lhlr. Darlehn, 6 Thlr. 8 Gr. Kaufgeld für Leinwand, IO Thlr. 12 Gr. Miethzins) anzuzeigen und um Vorladung des Gegners zu bitten. Eine nähere Auseinandersetzung des Sach verhältnisses ist bei diesem Anbringen nicht erforderlich." Die Deputation schlägt vor: ») das Wort „Schuldners" mit dem Worte „Verklagten" zu vertauschen, und b) die Stelle: „den Gegenstand der Forderung mit genauer Angabe des Geld betrages", dahin abzuändern r „Den Gegenstand des An spruchs mit deutlicher Bezeichnung desselben und bei Forde rungen mit genauer Angabe des Geldbetrages." — König!. Commissair v. Kreyßig: Nur eine kleine Be merkung erlaube ich mir zu machen. Unter b. wird gesagt: es werde die Stelle: „den Gegenstand der Forderung mit genauer Angabe des Geldbetrags," dahin abzuändem fein: „den Gegenstand des Anspruchs mit deutlicher Bezeich nung desselben und, bei Forderungen, mit genauer Angabe
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