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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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des Geldbetrags." Nach dem Sinne des Gesetzentwurfs soll aber die Quantisizirung auch ln dem Falle nöthig sein, wenn eine bewegliche Sache als Eigenthum in Anspruch genommen, z. B. eine Uhr vindizirt wird. Hier wird es nöthig sein, beim ersten Anbringen sogleich den Werth anzugeben. Ich bin also doch dafür, daß in der Fassung dieser Paragraphe die Angabe des Geldbetrags nicht bloß auf Forderungen im eigentlichen Sinne beschrankt würde. Referent Roux: Es kann mir nicht beikommen, um Worte zu handeln. Die Deputation dachte auch an den Fall, wo die Leistung einer Handlung in Anspruch genommen wird. Da würde nun wohl der Betrag der Forderung nicht anzuge ben sein, man würde nur den Gegenstand des Anspruches dem Richter anzuzeigen haben. Soll ich nun aber bei dem angeführten Beispiele der Uhr stehen bleiben, so ist es gewiß, daß der Werth der Uhren sehr verschieden sein und unter, so wie über 20 Lhaler betragen kann. Eben darum schien es nothwendig, neben der Bezeichnung des Gegenstandes noch die Bestimmung des Geldbetrags zu erfordern. Abg. v. Thielau: Ich bin mit der eben geäu ßerten Ansicht des Hrn. Regierungs-Commissairs vollkommen, nicht aber mit der 10. Paragraphe einverstanden. Ich muß bemerken, daß es mir bei dieser Art des Prozesses insbe sondere zweckmäßig erscheinen würde, wenn der Klager die Sachverhältnisse gleich im Woraus bei Anbringung seiner Klage angeben müßte, damit Derjenige, welcher verklagt wird, da er in so kurzer Frist vor Gericht erscheinen muß, sich auf Alles präpariren und die Ursachen übersehen könne, aus welchen der Kläger seinen Anspruch herleitet. Es würde mir daher zweckmäßig erscheinen, da in der tz. 17. gesagt ist, daß der Richter den Kläger im ersten Termine durch geeignete Fragen zu unterstützen habe, um den Grund der Klage zu eruiren, und ihn abweisen soll, sobald sich ergiebt, daß die angezeig ten Thatsachen die behauptete Forderung weder ganz, noch zum Theil begründen, selbst dann, wenn die Gegenpartei nicht erscheint; es würde mir also, wie gesagt, zweckmäßig erscheinen, wenn man diesen Grundsatz vorangestellt und dem Richter aufgegeben hätte, das Sachverhältniß bei dem er sten Klaganbringen zu erörtern, und nach Befinden den Klä ger abzuweisen. Das ist aber nicht der Fall, und es fällt mir nicht ein, eine Aenderung der berathenen Paragraphen zu beantragen. Das Deputations-Gutachten sagt: „den Ge genstand des Anspruchs, mit deutlicher Bezeichnung desselben und, bei Forderungen, mit genauer Angabe des Geldbe trags." Hieraus schließe ich, daß, wenn andere Ansprüche, als Geldforderungen vorliegen, der Gegenstand deutlich be zeichnetwerden müsse, wenn aber bloße Geldforderungen inFrage kommen, nur der Betrag des Geldes angegeben werden solle. Es wird nun z. B. Jemand wegen einer Forderung von 5 Lhalern vorgeladen, er weiß aber nicht, woher diese 5 Lha- ler kommen, so hat er kein Mittel, sich auf seine Einlassung vorzubereiten. Dieses aber würde er erlangen, wenn das Sachverhältniß, welches der Forderung zum Grunde liegt, angeführt werden müßte, und demohnerachtet noch die genaue Angabe des Geldbetrags erfordert würde. Referent Roux: Es ist hier ein kopulatives, kein dis junktives Wort, nämlich „und" gebraucht. Die Deputa tion sagt: es solle der Gegenstand des Anspruchs angegeben werden, und zwar nicht nur mit deutlicher Bezeichnung dessel ben, sondern auch, namentlich bei Forderungen, überdies mit Angabe des Geldbetrages. Das deutet das Beispiel von der Uhr an. Bei einer Forderung aus einem Darlehn, aus ei nem Pacht - und Miethcontrakte wird allemal eine eigentliche Forderung vorliegen und der Geldbetrag anzugeben sein. Wird aber eine Klage auf einen nicht quantisizirten Anspruch, z. B. auf eine geringfügige Leistung erhoben, so kann nicht gesagt werden, daß auf einen Geldbetrag geklagt werde. Königl. Commissair v. Kreyßig: Ein solcher An spruch, der sich nicht quanüsiziren läßt, gehört nicht in dieses Gesetz. Es war Grundsatz, daß es dem Richter beim bloßen Anmelden erkennbar würde, ob nach diesem Gesetze, oder nach dem Mandate von 1753, oder nach den gesetzlichen Borschrif ten über wichtige Sachen zu verfahren sei. Referent Roux: Quantisizirt kann die Forderung dem- ungeachtet werden. Es trägt z. B. der Hauswirth vor: Mein Miethsmann, dem ich gehörig gekündigt habe, ist mir 5 Thlr. halbjährige Miethe schuldig und will nicht ausziehen. Hier ist ein Anspruch vorhanden, der als ganz geringer Gegenstand nach diesem Prozesse zu verhandeln und doch nicht als Forde rung nach dem Geldbeträge zu bezeichnen ist. Königl. Commissair v. Kreyßig: Wenn er 5 Thlr. Miethzins verlangt, so gehört der Fall hierher, verlangt er aber die Räumung der Miethe, so ist der Fall wohl nicht dazu geeignet. Präsident: Es ist ein Amendement des Abg. v. Thie lau eingegangen, welches beabsichtigt, die Bedenken gegen das Deputations - Gutachten zu entfernen. Es soll nämlich nach den Worten „ Gegenstand des Anspruches " gesetzt wer den: „mit genauer Auseinandersetzung des Sachverhältnisses, aus welchem er herrührt." Abg. v. Thielau: Ich kann nur kurz wiederholen, was ich bereits gesagt habe. Es ist klar, daß bei einer so kurzen Frist zwischen Ladung und Termin in diesem Prozeßverfahren man nicht im Stande ist, sich selbst, viel weniger seine Advo katen zu instruiren. Aus der im Bestellzettel kurz angegebnen Forderung von 10 Thlrn. kann der Verklagte Nichts ersehen. Ich bescheide mich, es nicht zu verstehen, aber zweckmäßig er scheint mir dieses Verfahren nicht. Präsident: Beabsichtigt der Antragsteller ein Amen dement zum Deputations-Gutachten? Abg. v. Thielau: Ich würde es zur Paragraphe stellen. Präsident: Wird das Amendement von der Kammer unterstützt? Zur Unterstützung erheben sich 26 Mitglieder, und istes hinreichend unterstützt. Abg. v. v. Mayer: Wenn dieses Amendement ange nommen werden sollte, so würde dadurch gewissermaßen das
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