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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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ganze Gesetz abgelehnt werden. Das Amendement laust auf nichts Anderes hinaus, als darauf, die Anstellung einer for mellen Klage nöthig zu machen. Ein solches Vorbringen, welches außer der deutlichen Angabe des Klaggegenstandes noch eine genaue Auseinandersetzung des ganzen Sachverhalt nisses enthalten soll, ist schon jetzt nach dem Mandate von 1753 erforderlich gewesen. Zu dessen Aenderung ist der ge genwärtige Gesetzentwurf abgefaßt. Sollte also das Amen dement durchgehen, so bleibt es hierunter beim Alten, und eine weitere Benützung des vorliegenden Gesetzes würde ganz unnöthig sein. König!. Commissair v. Kreyßig: Es ist das Eigen- thümliche dieses Gesetzes, daß bei Anmeldung des Anspruchs eine ganz kurze Angabe des Grundes und Betrags der For derung genügen und schon darauf eine peremtorische Verfü gung erlassen werden soll. Erst im Termin soll der Kläger das Nähere anzugeben u. der Verklagte darauf zu antworten verbun den sein. Wenn aber diese nähern Angaben, wie Hr. v. Thielau wünscht, schon vor dem Termine erfolgen und dem Gegner bekannt gemacht werden sollen, so kann ich nur dem, was von dem Abgeordneten 0. v. Mayer bemerkt worden, beistimmen, daß dann das ganze Gesetz nicht ausführbar sei. Abg. v. Thielau: Ich kann dem nicht beitreten. Das Gesetz hat zum Zweck ein abgekürztes Verfahren, und hat doch auch zum Zweck das Sachverhältniß zu erörtern. Es soll nicht erörtert werden durch schriftliche Klage, sondern durch mündliches Anbringen. Wenn der Richter nun in der 17. ß. des Gesetzentwurfs angewiesen ist, in Gegenwart des Beklag ten durch genaueFragen das Sachverhältniß zu erforschen, aus dem,die Forderung eigentlich herrührt, so sollte ich glauben, daß der Richter, weNn er die Verhältnisse sich bei dem Klaganbrin- gen aufeinander setzen und über die Dunkelheiten von dem Kläger unterrichten ließe, unbeschadet der Prozeßart den Be klagten deutlich von dem Gegenstände der Klage in Kenntniß setzen könne, wenn es nicht noch viel zweckmäßiger sein sollte, daß er ihn bei unstatthafter Klage sofort abwiese, ehe er noch den Beklagten vor Gericht zitirt. Es ist doch nicht billig, daß der Richter eine Klage annehmen soll, deren Statthaftigkeit er erst in deck Termine prüfen darf, nachdem er den Be klagten genöthigt hat, die Kosten der Reise und des Anwaltes aufzuwenden. Eine Veränderung des Verfahrens tritt nicht ein, sondern nur höchstens, daß einige Zeilen in dem Bestell zettel mehr geschrieben oder Abschriften des Protokolls beigefügt werden müssen. Es scheint nicht zu viel verlangt, daß der Richter sich von dem Zweck der Klage speziell unterrichte, und wenn düs Resultat dieser Erörterung auf dem Bestellzettel an gegeben wird, was zur Begründung der Klage dient, so scheint mir das nothwendig zu sein, da deck Beklagten dann die Mög lichkeit gegeben ist, sich vörzubereiten. Dieses Verfahren soll zu Gunsten des Klägers allein, wie es scheint, ekngeführt wer den, wahrend sonst diese Gunst dem Beklagten sich zuwandte. Secr. Richter: Ich habe das Amendement des Abg. v. Thielau nicht unterstützt, weil ich der Meinung bin, daß es zu Weiterungen und Verteuerungen führt und der Absicht des Gesetzes entgegen ist. Ich verkenne die wohlgemeinte Absicht des Antragstellers nicht, es scheint mir aber, sie wird erreicht werden ohne den Antrag. Man muß sich hier die Funktion des Richters nicht so beschränkt denken, wie es bei unserem jetzigen Prozeßverfahren der Fall ist. Wird ein Klageanbrin gen schriftlich eingereicht, so wird der Richter es zunächst zu prüfen haben, ob es so beschaffen, daß im Allgemeinen die Absicht des Klägers und das Sachverhältniß daraus zu er kennen; wenn dies nicht der Fall ist, wird der Richter sich erst nähere Aufklärung zu verschaffen haben, um sich in den Stand zu setzen, den Beklagten berathen zu können. Wird ein An bringen mündlich vorgebracht, so ist es des Richters Pflicht, es so aufzunehmen, wie es zum völligen Verstandniß nöthig ist, und er muß dies schon thun, um sich selbst zum Instruktions verfahren vorzubereiten. Ist nun das ganze Klageanbrkngen keine Erdichtung, so wird auch durch die Bezeichnung des Gegenstandes auf dem Bestellzettel der Beklagte sich be wußt werden, was von ihm gefordert wird, weshalb er vor geladenist. Uebrigens theile ich das Bedenken des Abgeordneten v.v. Mayer, daß der Antrag wieder in das bisherige Prozeß verfahren zurückführen würde. Abg. v. Schröder: Dem Anträge des Abg. v. Thielau stimme ich um so mehr bei, als der Richter sonst einen Termin anberaumen müßte auf ein Anbringen, welches vielleicht ganz unstatthaft wäre. Der Klägerbrauchte nur zu sagen: ich for dere von dem und dem 5 Thlr. aus einem Versprechen; der Richter weiß nun nicht, ob eine ermsa turpis oder sonst un statthafter Klagegrund vorhanden ist oder nicht. Der Richter muß den Beklagten dennoch vorladen, den Termin abzuwar ten. Kommt es nun zur bestimmtem Auseinandersetzung der Klage, so wird der Richter dem Kläger sagen müssen: mit deiner Sache ist Nichts, gehe wieder nach Hause! Der Be klagte hat also seinen Weg umsonst aufgewendet. König!. Commissair v. Kreyßig: Es wird vorausge setzt, daß bei dem Anbringen der Klage der Grund der For derung nicht generell, sondern speziell angeführt werde. Präsident: Es ist so eben noch ein anderes Amendement von dem Vicepräsident 0. Haase eingegangen, welcher den Punct snd d. tz. 10. so förmeln will: „den Gegenstand des Anspruchs Mit deutlicher Bezeichnung desselben und mitgenaucr Angabe des Geldbetrags." Vicepräsident v. Haase: Ich stimme mit dem Vorschläge der Deputation fast gänzlich überein und habe nur das Be denken beseitigt wissen wollen, was der König!. Commissair aufstellte, damit der Richter jedesmal wisse, wie er zu verfah ren habe, wenn ein anderer Gegenstand, als eine Geldfor derung in Frage ist. Er muß nämlich gleich anfangs wissen, ob der Gegenstand, den der Kläger verlangt, über 20 Thlr. werth ist; wird z. B. auf Herausgabe einer Uhr geklagt, so muß der Kläger angeben, ob diese mehr als 20 Thlr. werth sei, damit der Richter gleich beim Anbringen erfahre, ob die ser Anspruch in diesem Prozesse zu verhandeln oder nicht.
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