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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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8SS Antrag des Antragstellers, noch auf die Puncte 1.2.3,4. zu- rückkorymen. Jchhabebereits die Ansicht gehabt' daß der Art. in seinem ßänM UmfangeAnzunehmen'ist; er wird bestehen aus den' 4 Säßen und' aus dem Satze des Gesetzentwurfs, welcher heißt: wer wissentlich rc. "' ( s Nr. 59. d. Bl. K, 842.).' lind da habe ich denn noch die Frage auf den Artikel ftlbst zu stellen. Der Artikel wird von 35 gegen ! Stimme angenommen. Referent Prinz Johann: Es würde nun die Frage auf den Art. I!. zu richten sein, welcher damals ausgesetzt wurde, (vergl.Nr. 27. Bl. S. 346. ) bis inan sich über den Artikel 21.4, bestimmt'haben würde. Von einem geehrten Mitglieds der Deputation würde beantragt, zu setzen, statt: „Gefängniß- strafevonund unter3Monaten": „Gefängnißstrafevon und unter 8Wochen", und dabei der Vorbehalt gemacht, -aß diese Bestimmung nicht nur auf Artikel 11., sondern auch auf alle übrigen dahin einschlagenden Artikel gerichtet werde. Referent verliest nun den Artikel !1.(s. dens. in Nr. 27. dlBll S. 346.) und das.Deputations-Gütachten'dazu (f. dass. a.a.O.) ' '' ( Es werde hier nun noch Folgendes bemerkt: Wenn näm lich der Gesetzentwurf an jener Stelle festsetzt, daß Nur die über L Monate ansteigenden Gefangnkßstrafen im Landesgefäng- Nisse, die geringem aber in den Gerichtsgefängnissen zu verbüßen sein sollten: so hatten v. Carlowitz und Graf Ho hen t hal darauf angetragen, hier statt „3Monaten" zu setzen: „8 Wochen" und also diese Letztem zur Grenzlinie anzu- tzehmen. Es hatte sich die Deputation für den, nun ein getretenen, Fall, daß ihr Gutachten zu Art. 214. angenommen würde, gegen diesen Antrag erklärt.) v. Carlowitz: Es ist allerdings, wie bereits jetzt verlesen worden ist, schon im Deputations-Bericht angekündigt worden, daß ein Mitglied der Deputation sich mit dem Entwurf nicht einverstanden habe erklären können. Dieses Mitglied bin ich. Ein reines Versehen ist es, daß ich nicht schonim Bericht meine abweichende Ansicht dargelegt und motivirt habe. Demnach habe ich allerdings mich zu bescheiden daß ich irgend einen Anspruch auf das Vorrecht eines Mitglieds der Deputation, da rin Separatvotum stellt, nicht machen kann, daß ich meinen Antrag vielmehr für Nichts weiter ansehe, als für ein Amende- ment, das der Unterstützungsfrage und zur Unterstützung eines Viertheils der Anwesenden bedarf. Ich habe ferner den Grün den, die ich für mein Amendement anführcn will, vorauszu schicken, daß ich Nichts weiter mit diesem Anträge beabsichtige, als hie Beibehaltung Dessen, was zeitherschon statt gefunden hat, daß ich eine Neuerung mithin nicht bezwecke. Man wende mir Nicht ein, daß namentlich das neue Gesetz vom Jahr 1834 über dje fleischlichen Verbrechen einzelne, der Dauer nach höher an zeigende Gefängm'ßstrafen festgestellt habe, höher, als die, welche zeither schon Rechtens waren. Ich gebe-das zu, allein die Fälle, wo jetzt eine Gefängnißstrafe, die länger dauert als 8 Wochen, im Gerkchtsgefangniß zu verbüßen sein sott, steigen durch diesen Entwurf erst zu einer beträchtlichen Anzahl an. Doch was sind denn die Gründe, welche die hohe Staatsregierung meinem An träge entgegengestellt? Lassen Sie uns diese Gründe näher prü fen. Zuerst heißt es im Deputations-Gutachten, daß durch -en vftern Transport ins Landesgefängniß die Kosten bedeu ten,- sich vermehren würden. Ich mag Has! nicht ganz in Abrede stellen, allein,auch ebenso gewiß läßt sich auf der andern Seite behaupten, daß dieses Prinzip der Kostenersparung nicht überall konsequent durchgeführt worden ist und durchgeführt werden kann. Man würde sonst dahin gelangen, keinen Ver brecher auch noch in das Arbeitshaus oder Zuchthaus trans- portiren zu lassen; man müßte jede Straft, die vollstreckt wer den soll, an dem Orte, wo der Verbrecher sich aufhält, oder die Untersuchung geführt worden ist, vollziehen lassen. Ein zweiter Grund der hohen Staatsregierung kommt darauf hinaus, daß durch Verbüßung der Strafe an'einem entfernten Orte der Verbrecher selbst seinen Verhältnisse mehr entfremdet und namentlich -er Unterstützung der Seinkgen entzogen werden würde. Ich lasse dahin gestellt sein, ob man überhaupt sich für so eine Unterstützung erklären dürfe, und ob nicht der Straf zweck ohne diese Unterstützung vielleicht mehr gefördert werden würde. Indessen gäbe ich dieses auch zu, so würde auf der andern Seite doch wohl in Erwägung kommen müssen, daß, wenigstens nach meiner Ansicht, das Landesgefängniß selbst eine mildere Strafe sein werde, als das Gerichtsgefängniß. Ich kann, — es sei dies fern von mir — keinen Tadel über die Gerichtsgefängnisse und deren Einrichtung aussprechen; allein so viel ist gewiß, es wird stets in dieser Beziehung eine Ver schiedenheit obwalten, und das eine Amt hat vielleicht ein besser eingerichtetes Gerichtsgefängniß, das andere Amt ein weniger gut eingerichtetes. Die nothwendige Folge davon ist, daß die Straft ftlbst den Verbrecher ungleich treffen werde. Sind das die Gründe, die ich den Bemerkungen der hohen Staats regierung entgegenzusetzen habe, so mache ich nebenher darauf aufmerksam, daß die Deputation in der Hauptsache meinen Gründen beipflichtete. Allein die Deputation in ihrer Mehr heit glaubte, daß nach der Annahme ihres Vorschlags zu Art. 214. die von mir geäußerten Bedenken verschwinden, wenig stens ferner treten würden. Ich kann nun diese Ansicht nicht theilen und muß bekennen, daß, wenn auch durch die Annahme des Vorschlags zn Art. 214. Einiges für meinen Zweck gewon nen ist, ich doch nicht meine Absicht noch für vollständig erreicht erklären kann. In dieser Beziehung ist zuvörderst ins Auge zu fassen, daß über die Erhöhung der Strafe des Diebstahls die ».Kammer mit der I. Kammer noch nicht einverstanden ist; rS kann also noch nicht als feststehend angesehen werden, daß der Diebstahl mit härterer Strafe belegt werde, als der Gesetzent wurf bestimmt. Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, daß wir bei einem der kürzlich angenommen Artikel Manches in den Bereich des Criminalgesetzbuchs gezogen haben, was in der Absicht der Staatsregierung nicht lag; ich führe Sie zurück zu den Verhandlungen über den Artikel, der von Inju rien, von Ehrenkränkungen handelt; es sind dort Anträge an genommen worden, die unstreitig dahin führen werden, daß über manche That jetzt Gefängnißstrafe wird verhängt werden müssen, die früher criminell strafbar nicht war. Was durch *
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