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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Nachdem Referent Md nocheim'ge andere Mitglieder der Deputation ihre Zustimmung erklärt hatten, äußert der , , Präsident: Wenn die Deputation sonach in ihrer Mehr zahl einwilligt, werde ich hie Frage zuerst auf den Eiseystuckschen Antrag richten. Der Abg. Eisenstuck hat beantragt, wegen die ses Punctes die Genehmigung der Kammer wegen der in der §. 7, ausgesprochenen Zahlung zu erklären, und ich frage die Kammer: Ob sie rnit diesem Anträge einverstanden sei? Wasvon 64 gegen 2 Stimmen, und dann: Ob sie mit dem zweiten Theile des Eisenstuckschen Antrags einverstanden sek? Was von 61 ge gen 5 Stimmen bejaht wurde ; wodurch sich der Antrag des Abg. Atenstädt erledigte. Nachdem hierauf der Hr. Staats minister v. Zeschau den Saal verlassen, erfolgte die Abstimmung durch Namensaufruf, und die jetzt noch anwesenden6IMit glieder sprachen sich einstimmig für die Annahme des Dekrets aus. Sodann schritt manzum zweitenTheile der heutigenTages- vrdnung,zu der Fortsetzung derBerathung über den Gesetzentwurf wegen des .gerichtlichen Verfahrens in Streitigkeiten über ganz geringe Forderungen. Referent , Ro ux trägt die tz. II. des Gesetzes vor: „(Verfügung an die Parteien.) Das Gericht hat hierauf Tag und Stunde der Verhandlung zu bestimmen und die Par teien dazu durch Bestellzettel vorzuladen. Eine mündliche Vor ladung durch den Gerichtsboten ist nur dann gestattet, wenn die Sache gar keinen Aufschub leidet. Bleibt jedoch eine solche Vor ladung unbefvlgt, oder kommt unter den Parteien, wenn sie auf die mündliche Bestellung erscheinen, eine Vereinigung nicht zu Stande, so kann eine Entscheidung vom Gerichte nicht sofort er- theilt werden; vielmehr sind solchenfalls die Parteien auf einen andern Termin durch Bestellzettel vorzuladen und einstweilen die etwa nvthigen Sicherungsmaßregeln zu treffen." Hierzu hat die Deputation folgende 3 Redaktionsanträge gestellt: ». die Worte „solche Vorladung" mit den Worten „mündliche'Bestellung"'zu vertauschen, b. die Worte „auf die mündliche Bestellung", und e. die Schlußworte „und einst weilen die nöthigen Sicherungsmaßregeln zu treffen" Hinwegzu lassen. Königs. Commissair v. Kreyßig: Ich gebe es dem Er messen der geehrten,Kammer anheim, ob die beiden ersten Ne- daktivnsanträge gtrads nothwendig seien. Ich habe geglaubt, eS könne kein Zweifel darüber stattsinden, daß die Worte: „eine solche Vorladung" auf die mündliche zu beziehen seien. Beidem 3. Anträge will ich darauf aufmerksam machen, daß es im Ge setzentwürfe heißt: „die etwa nöthigen Sicherungsmaßregeln zu treffen. Der Richter soll sie also nur treffen, wenn es sich als nothwendig darstellt, was aber gerade in Sachen, die keinen Aufschub leiden, häufig der Fall sein wird, Ich gebe daher der Kammer anheim, ob sie den Gesetzentwurf oder, das Deputa tions-Gutachten annehmm will. Hierauf werden die Fragen des Präsidenten: Ob die Kammer die Worte „solche Vorladung" mit den Worten: „mündliche Bestellung^.vertauschen, dann: Ob sie die Worte „und einstweilen dir nythigen Sicherungsmaßregeln zu treffen" weglassen wolle, und endlich: Ob die Kammer die h. II. mit den beliebten Modifikationen annehme? insgesammt einstim mig bejahend beantwottet, , , Referent Roux tragt nun H. 12. des Gesetzentwurfs vor: i „(Inhalt der Bestellzettel.) Die Bestellzettel müssen ent halten: I. den Namen, Stand und Wohnort der Parteien, 2. den Gegenstand und Betrag derForderung, wie Beides vomKlä- ger angegeben worden ist; 3. den zur Verhandlung bestimmten Termin; 4. die Verfügung an den Verklagten, den Kläger zu befriedigen und die geschehene Befriedigung noch vor dem Ter mine nachzuweisen; für den Fall aber, daß dies nicht geschieht, 5. hie Vorladung beider Theile zum persönlichen Erscheinen im Termine (bei Gemeinheiten nach §.8.) und zur mündlichen Ver handlung über den streitigen Anspruch, insonderheit», des Klä gers- zum gehörigen Anbringen seiner Klage, und b. des Ver klagten, zur bestimmten Erklärung darüber, unter der Verwar nung, daß er außerdem des Klagvorbringens für geständig und seiner etwanigen Einwendungen dagegen für verlustig werde ge achtet werden; 6. die Bemerkung, daß jede Partei, die auf daS «»gezeigte Schuldverhaltniß sich beziehenden Urkunden, wenn dergleichen vorhanden sein sollten , mit zur Stelle zu bringen, auch die etwanigen andern Beweismittel im Termine anzuzei gen, und nach Erörterung der Sache die sofortige Ertheilung ei nes Bescheids zu.erwarten habe." Königs. Commissair v. Krepßig: Vielleicht dient es zur Abkürzung der Debatte, wenn ich einige kurze Bemerkungen vorausschicke. Der erste Vorschlag wird sich modisizircn durch den bei tz. 10, gefaßten Beschluß, so daß es wird heißen müssen: „den Gegenstand und den Betrag des Anspruchs." Der zweite Vorschlag ist eine Folge der von der Kammer genehmigten An sicht, daß das persönliche Erscheinen nicht zur Regel zu erheben sei, und bei dem dritten ist zu bemerken, daß es auch hier nicht im Sinne der Regierung gelegen hat, von den allgemeinen Grundsätzen des Sächsischen Prozesses abzuweichen. In dem ursprünglichen Entwürfe waren fast die nämlichen Worte, wie die des Deputations-Berichts, gebraucht worden, nämlich: „«.seiner auf den Klaganspruch sich beziehenden Einreden für verlustig werde geachtet werden." Man wählte jedoch statt dessen das Wort „Einwendungen," um populärer-und kürzer zu sprechen, und setzte voraus, daß es bei dem prozessualischen Grundsätze bliebe, daß, wenn der Beklagte nicht erschiene, er nur derjeni gen Einreden verlustig werde, welche mit dem Klaganspruche in Beziehung stehn, keinesweges aber solcher, die auf einem selbst ständigen Grunde, beruhn. Mit dieser Abänderung würde da her die Regierung einverstanden sein. Der zweite Vorschlag hängt von dem, was bei tz. 6. beschlossen worden ist, ab, und der erste wirb nach dem Beschlüsse der Kammer bei §. 10. abzu ändern sein, , i Abg. 0. Schröder: Ich bitte um Erläuterung des Da- putations - Gutachtens, nämlich darüber, ob, wenn Je mand im Termine , erscheint, die, Einrede der Gegenforderung vorschützt, aber nicht erweist, er derselben verlustig sein solle oder nicht? Die Parenthese scheint anzudeuten, daß, wenn er auch die Einrede vorschützt und nicht bewiesen hat, er ihrer nicht verlustig erachtet werden soll. Ich wünschte darüber eine Erläuterung., Referent Rourr Es würde dann auf die allgemeinen Prinzipien zurück zu gehen sein. Ist über die Ausflucht mit er kannt worden, so würde die Rechtskraft ihre Wirksamkeit äu»
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