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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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erinnern, daß bei Art, 198, der .erst.? Satz so lautet: „Diejenigen, welche als Sekundanten oder bestellte Zeugen einem Zweikampfe beiwohnen, sind mit Gefangnißstrafe von 14 Tagen bis zu 3 Monaten zu belegen." Hr. von Carlowitz äußerte damals, daß die Strafe von 3 Monaten im Maximum zu hoch erschein^ und in dessen Folge beantragte der- hochgestellte Hr. Referent, diese Straft im Maximum auf 8 Wochen herab zu setzen. Es istdie- ftr Antrag genehmigt und im Protokoll mit klaren Worten aus genommen worden, bei der Fassung des Artikels selbst sind je doch dieft.3 Monate aus Verseh» stehen geblieben. Mir bleibt Nichts weiter übrig, als, nachdem das Protokoll bereits vörgele- sen und genehmigt worden ist, um die Erlaubniß zu bitten, die hiernach erforderlich werdende Abänderung der Fassung des ge dachten ersten Punctes Art. 198. vornehmen zu dürfen. Die Berichtigung des betreffenden Protokolls wird, nach dem Hr. v. Carlowitz bestätigt hatte, daß dies ganz in seiner Richtigkeit wäre, nachträglich bewerkstelliget. Es wird hierauf zur. Tagesordnung, der Fortsetzung der besondern Berathung über den Criminalgefttzentwurf übergegangen. Referent Prinz Johann: Ich würde nun zuächst meiner Pflicht nachzukommen haben, der geehrten Kammer diejenigen Puncte des Criminalgesetzbuchs anzuzeigen, bei welchen die Deputation in Folge des am letzten Freitage bei Art. 11. gefaß ten Beschlusses Abänderungen für nothwendig erachtet hat. Es sind dies 5 Puncte, von denen 4 dem allgemeinen Theile, und nur einer dem speziellen Theile angehört. Zunächst kommt hier also Art. 13. in Frage (vergl. Nr. 28. d. Bl. S.359.), wo die Worte „dreimonatliches Gefängniß" mit: „achtwöchentliches Gefängniß" zu vertauschen sein würden. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe im Allgemeinen in Bezug auf die nunmehr zu stellenden Anträge zu bemerken, daß die Staatsregier'ung in diese Diskussion sich nkchteinmischen wird, weil sie überhaupt den Beschluß, der bei Art. 11. am letz ten Freitage gefaßt worden ist, und derdieConsequenzdes ganzen Gesetzbuchs stört, nicht gut heißen kann. Sie würde es unter ihrer Würde finden, wollte sie zugeben, daß eine einmal für gerecht erkannte Strafe bloß deshalb, damit der Gerichtsherr nicht so lange Strafen im Gefängnisse verbüßen lassen dürfe, entweder herabgesetzt und somit der nöthige Schutz den Staatsbürgern entzogen/ oder erhöhet und somit dex Schul dige härter bestraft würde. Uebrigens wird man aus einer Jncon- ftquenz in andere Inkonsequenzen verfallen. Man sagt, man müsse als Folge des bei Art. 11. gefaßten Beschlusses, weil man von diesem nicht zurückgehen könne, andere schon gefaßte Be schlüsse andern; nun sehe ich aber in der Lhat nicht ein, mitwel- chemRechte man andere gefaßte Beschlüsse ändern kann, wenn man den zu Art. 11. nicht ändern kann. - Referent Prinz J ö Hann: Was die letztere Aeußerung des Hm. Staatsministers betrifft, so muß ich bemerken, daß die Kammer sich allerdings den Vorbehalt gemacht hat, die auftz.11. Bezug nehmenden spätem Bestimmungen des Gesetzes abzuän- dem. Eine Verletzung der Form würde also durchaus nicht ent gegen sichm. . v. Carlowitz: Der Ansicht des Hrn. Staatsministers. !ann ich in sofern keineswegs beitreten, als er behauptete, die Strafen, die im Gesetzentwürfe ausgesprochen sind, seien ge rechte Strafen, und daraus zu folgern schien, sie würden, wenn sie abgeändert würden, zu ungerechten Strafen. So ange nämlich Strafen noch nicht unter Zustimmung der Stände in das Gesetzbuch selbst übergegangen sind , so lange wird man nicht behaupten können, diese Strafen nur und keine anderen bien gerecht. Staatsminister v. Könneritz: Ich weiß nicht, ob ich die Zustimmung der Stände zu erwähnen unterlassen habe. Es kommt aber auch hier darauf gar Nichts an. Für meine Be hauptung genügt es, daß die Kammer eine Erhöhung oder Herabsetzung der Strafen nicht um deshalb, weil sie sie für zu niedrig oder für zu hoch, mithin für ungerecht halte, sondern lediglich aus dem Grunde beschließen werde, damit die Ge richtsherren nicht Strafen bis drei Monat in ihren Gefängnissen verbüßen zu lassen brauchen. Präsident: Nach dem Vortrage des hochgestellten Re ferenten, ist bei der Deputation heute der 13. Art. wiederum in Berathung gezogen worden. In Folge des am letzten Freitage gefaßten Beschlusses würde also die im Art. 13. ent haltene Bestimmung, die drei Monate Gefängniß betreffend, nunmehr in achtwöchentliche zu verwandeln sein. Ich habe die Kammer zu fragen: Ob sie hierinne der Deputation bei stimme? Wird von 35 gegen 2 Stimmen bejaht. Referent Prinz Johann: Ferner ist es der 16. Art. (vergl.Nr.28.d.Bl.S.35O), bei welchem die Deput. in unmit telbarer Folge des bei Art. 11. gefaßten Beschlusses das Maxi mum der Strafe auf acht Wochen herabzusetzen für nothwendig erachtet hat, weil sonst der ganze Zweck der Bestimmung ver loren ginge, der dahin geht, das Landesgefängniß bloß bei nicht entehrenden Verbrechen eintreten zu lassen. ' . v. Polenz: Es scheint, daß der Grundsatz bei der ver ehrten Deputation nunmehr seststeht und als unabänderlich angenommen ist, daß Niemand kn das Landesgefängniß kom men dürft, der eines entehrenden Verbrechens sich schuldig ge macht habe. Ich muß mir die Frage erlauben, ist es so.? oder irre ich mich? . , . Referent Prinz Ioh a n n: Allerdings.ist es so. v. Polenz: Dieser Grundsatz ist cs also, an den es sich einzig stößt, und weshalb der Herr .Staasminister sich damit nicht vereinigen kann, daß die Strafen nur. bis zur Höhe von acht Wochen im Gerichtsgefaygniß abgebüßt werden sollen. Ich kann nicht leugnen, mir scheint er theils aufeiner gewissen Willkühr zu beruhen, theils im Gefttzentwurft nichtconsequent durchgeführt worden zu sesn^ , An sich ist es schon unrecht,, ei- nem Vergehen gerade zu etwas Entehrendes beizulegen, und noch mehr unrecht, wenn man Einem, der seine Strafe verbüßt hat, immer noch alsdann einen Makel ankleben lassen, will. Das hat wenigstens bisher nicht stattgefunden. Wohl kann es also Demjenigen, der in das Landesgefängniß kommt, niemals ein Brandmal aufdrücken, weil auch der Dieb , den. man als
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