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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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selbst gegen die Herabsetzung nichts Erhebliches zu erinnern, will auch nicht auf eine Erhöhung der Strafen antragen, denn ich würde die Ansicht theklen müssen, daß dadurch die Dekorro- rnie und Consequenz des ganzen Gesetzbuchs beeinträchtigt werden würde. Es kommt auch nicht allein darauf an, daß man auf das Verbrechen harte Strafen setze, nein es kommt noch mehr darauf an, daß der Begriff der Veruntrauung fest bestimmt und abbegrenzt werde, denn die Veruntrauung hat eben das Eigenthümliche an sich, daß ihr Begriff sich nicht leicht-faffen läßt. Bei dem Diebstahl z. B. ist das eine andere und leichte Sache. Beim Diebstahl befindet sich der Gegen stand, an dem das Verbrechen verübt wird, in anderen Hän den, er muß diesen Händen entzogen worden sein, und ob dies geschehen, ist leicht zu ermitteln. Nicht so ist es bei der Veruntrauung. Die Veruntrauung ist nämlich ein Verbrechen, das an einem Objekte begangen wird, welches der Verbrecher bereits in seinen Händen hat. Es fragt sich also: von welchem Augenblicke an ist das Verbrechen der Veruntrauung als voll bracht anzusehen? Dieser Gesichtspunkt ist aber ebenfalls dem Mandat von 1822 nicht fremd geblieben. Während nämlich früher der Begriff weniger fest stand, während in Folge dieser Ungewißheit Kassenbeamte es in der Regel dahin zu bringen wußten, daß die volle Strafe über sie nicht erkannt ward, während sie durch verschiedene Manipulationen dem Begriffe und mit ihm der Strafe auszuweichen suchten, bestimmte §. 2. des Mandats vom anvertrauten Gute den Begriff des Ver brechens dadurch näher, daß es eine Menge von Beispielen heraushob, die alle als Veruntrauung gelten und geahndet werden sollten. Ich mache hierauf aufmerksam, um eben zu zeigen, wie nothwendig es sei, den Begriff der Veruntrauung auf solche Fälle auszudehnen. Wenn z. B. ein Kassenbeamter aus der ihm anvertrauten Kaffe Geld entnimmt, durch ein in die Kasse gelegtes Schuldbekenntniß die Absicht dabei aus spricht, es künftig wieder zu ersetzen, wenn er vielleicht die ent nommenen Summen als Gehaltsvorschuß anzusehen beliebt, wenn er eine Einnahme, die er vermöge seines Amts zu erhe ben hat, durch Andere erheben läßt, so würde dies Alles Ver untrauung sein. Ich Hatto mir daher die Frage zunächst zu stellen, ob durch den vorliegenden Artikel, sei es nach der Fas sung des Gesetzentwurfes oder des Deputations-Gutachtens, diese Fälle und noch mehrere andere der Art getroffen werden würden. Nehme ich den Entwurf vor, und prüfe ich das De putations-Gutachten, so muß ich aber zur Ueberzeugung ge langen, daß meinen Zweck nicht die Fassung des Entwurfs, und weniger noch hie der Deputation erreiche. Ich habe es daher vorgezogen, dem Artikel eine Fassung zu geben, durch welche die ohnehin herabgesetzte Strafe den Verbrecher wenig stens sicher treffe, eine Fassung, durch welche er behindert werde, mittelst verschiedener Manipulationen sich der verdienten Strafe zu entziehen. Meine Fassung ist dem Baierschen Ge setzentwürfe entlehnt und hat das Mandat von 1822 für sich. Ich habe diese Fassung der Prüfung der geehrten Kam mer zu unterwerfen und verkenne dabei keineswegs, daß die Mehrheit der Deputation sich meiner Ansicht bedeutend ge nähert. Es schien mir aber nothwendig zu sein, diese Fragen hier näher zu beleuchten, um die verehrte Kammer über meine Absicht klar zu machen. Präsident: Ich würde die Kammer zuvörderst zu fra gen haben: Ob sie das Amendement des Herrn v. Carlowitz zu unterstützen gemeint sei? Wird ausreichend unter stützt. Königl. Commiffair ».Groß: Es ist nicht zu bezweifeln, daß, wie von dem Herrn Antragsteller bemerklich gemacht wor denist, der Begriff der Veruntrauung im Gesetz nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen ist. Es ist dies auch schon bei der frühereren Sächsischen Gesetzgebung gefühlt worden, und man hat namentlich in dem Mandate vom Jahre 1822 eine Menge Beispiele aufgestellt, die diesen Begriff erläutern sollen. Ich kann jedoch nicht zugeben, daß, wie der Herr Antragsteller er wähnt hat, die Ursache, weshalb in früherer Zeit gegen untreue Kassenbeamte öfters nicht die ordentliche, gesetzliche Strafe er kannt worden ist, darin gelegen hat, daß die Richter über den Begriff der Veruntrauung und über die darunter zu subsumi- renden Handlungen ungewißgewesen wären, sondern der Grund lag vielmehr darin, daß man in früherer Zeit ein zu großes Gewicht auf die Feststellung des Thatbestandes legte, der ge rade hier in den allerwenigsten Fällen mit der von denDikaste- rien erforderten vollkommenen Gewißheit zu ermitteln war. Ob es gut gethan sei, sich dem Baierschen Gesetzentwürfe mehr zu nähern, und zum Theil die in dem Mandate von 1822 auf geführten Beispiele in den Gesetzentwurf wieder aufzunehmen, möchte ich bezweifeln; in neuern Gesetzentwürfen, namentlich in dem Würtembergischen und Hannöverischen, ist der Begriff der Veruntrauung ganz kurz so gefaßt, daß Derjenige der Verun trauung schuldig ist, der sich eine in seinem Besitz oder Gewahr sam befindliche fremde Sache rechtswidrig zuekgnet, und ich möchte glauben, daß diese Begriffsbestimmung ausreichr, sobald nur der Begriff der rechtswidrigen Zueignung gehörig aufgefaßt wird. Wenn man indeß der Meinung sein sollte, daß über die Anwendung der im Gesetzentwürfe, oder in dem Deputationsbericht vorgeschlagenen Bestimmung Zweifel ent stehen könnten, so sollte ich glauben, daß die von der Deputa- tkon jetzt beantragte Fassung alle Zweifel beseitige, und daß auf der andern Seite doch auch diejenige Ungewißheit vermieden würde, welche durch die bloße Aufzählung von Beispielen her- beigeführt wird. Referent Prinz Johann: Das Amendement des Hrrn v. Carlowitz ist aus einer Absicht hervorgegangen, welche die Deputation gleichfalls hatte; sie glaubte nur auf einem andern Wege zu demselben Ziele zu gelangen. In einer Rücksicht möchte ich jedoch den angeführten Grund nicht ganz einräu men. Es scheint mir, als ob die ausgestellte Begriffsbestim mung nach dem Mandate von 1822 nicht sehr verschieden sei von den früher» Gesetzen; es sind bloß einige Beispiele aufgeführt, wo immer vorausgesetzt wird, daß der Thäter das anvertraute Gut in seinen Nutzen verwendet hat. Allein ich behaupte, daß
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