Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
903 sind die Gründe, weshalb ich glaube, daß der Artikel anders gefaßt werden möchte. Das. Amendement des Secretair Hartz wird nach der Frage des Präsidenten ausreichend unterstützt. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat sich mit dem Antragstellennicht vereinigen können. Sie glaubt näm lich die Rücksicht wie beim Diebstahl stattsinden lassen zu kön nen, weil auch da nicht der erlangte Vortheil, sondern die vollendete Handlung mit Strafe belegt ist. Eben so ist es auch mit dem Betrüge. Nicht der erlangte Vortheil oder Schaden, sondern die vollendete betrügerische Handlung soll bestraft wer den. Es ist der Betrug oft weit gefährlicher als der Diebstahl, und ich sollte nicht glauben, daß hier der Artikel etwas weiter zu fassen wäre. Auch haben wir die Meinung des Hannöver schen Gesetzentwurfs für uns. Seer. Hartz: Dä muß ich gestehn, daß manche Hand lungen hier unter den Begriff des vollendeten Betrugs fallen werden, die nach den gewöhnlichen Begriffen kaum für straf bar zu achten sein würden. Ich nehme den Fall an, daß Je mand einen Dienstboten miethen will. Er fragt den Dienst herrn desselben, der ihn als unbrauchbar kennt, ob er mit ihm zufrieden sei. Dieser sagt ja, denn er will den Mann gerne los sein, der Andre nimmt ihn aber nicht in Dienst und hat sonach keinen Nachtheil. Dies ist aber nach der Definition des Artikels ein vollendeter, mit der vollen Strafe zu bele gender Betrug. So würden noch eine Menge von Beispie len sich auffinden lassen, wo Handlungen als Betrug erschei nen müßten, aus denen viels Leute sich kein Gewissen machen, die höchstens eine moralische Verantwortlichkeit verletzen, und welche dennoch in den Bereich des Crimknalrechts gezogen würden. Königl. Commissair v. Groß: Ich möchte kaum glau ben , daß das erwähnte Beispiel unter den Begriff des Be trugs gebracht werden kann. Mankannnichtsagen, daßhier- -urch ein eigner Vortheil beabsichtigt wird. Es steht wohl Jedem frei, seinen Diener zu verabschieden, und er braucht zu diesem Zwecke nicht ihn anderen Personen durch falsche Vor spiegelungen zu empfehlen. Auch nach den Bestimmungen anderer Gesetzbücher,' namentlich nach dem Hannöverschen Gesetzentwurf, ist ein Betrüg als vollendet anzusehen, wenn Jemand in der Absicht, einen unerlaubten Vortheil zu erlangen, die in dem Entwürfe angegebenen Handlungen unternommen hat. Es ist hierbei genug, daß die Täuschung des Andern vollendet ist, wenn auch der beabsichtigte Vortheil noch nicht wirk lich erlangt worden ist. Wenn z. B. Jemand durch falscheAvis- brkefe sich Wechsel oder Kreditbriefe von einem Handelshause verschafft, so ist immer noch die Frage, ob es ihm möglich sein wird, die Wechsel ins Geld zu setzen, oder auf die Kreditbriefe Geld zu erheben; allein der Betrug ist wohl schon dadurch vol lendet, daß er das Handelshaus durch die unternommene Täuschung verleitet hat, ihm Kredit zu schenken. Ich glaube, es würde eine sehr schwankende Begriffsbestimmung in den Ge setzentwurf gebracht werden, wenn man das Amendement des Secr. Hartz annehmen wollte. Secr. Hartz: Nur zur Entgegnung muß ich noch Et was bemerken: Das Beispiel, was der Königl. Commissair angeführt hat, würde unter den Begriff der Fälschung fallen, wäre also hier nicht passend. Ich will die Handlungen, die unter den aufgestellten Begriff fallen, ja gar nicht als straflos ansehn, nur glaube ich, daß, wenn der Zweck nicht erreicht wurde) sie auch nicht mit der vollen Strafe belegt werden können. Solche Handlungen sind nicht vollendeter Betrug, sondern bloßes Conat desselben. So wie hier der Begriff angegeben ist, sehe ich nicht ein, wie es möglich wäre, sich irgend Etwas als den Versuch eines Betrugs zu denken; Alles erscheint schon als vollendeter Betrug und unterliegt der vollen Strafe des Art. 233., was ich für unpassend halten muß. Königl. Commissair v. Groß: Der Versuch würde da rinnen liegen, wenn Jemand z. B. durch falsche Vorspiege lungen die Täuschung des Andern ohne Erfolg zu bewirken sucht. Wenn in dem angegebenen Falle das Handelshaus sich nicht verleiten läßt, dem Betrüger die.verlangten Wechsel oder Kreditbriefe auszuhändigen, wird nur ein versuchter Be trug vorhanden sein. Secr. Hartz: Es würde in den Begriff fallen: „wer in der Absicht — falsche Thatsachen u. s. w." Königl. Commissair v. Groß: Zur Zeit ohne Erfolg. Secr. Hartz: Das ist eben der Unterschied, daß der Ar tikel den Erfolg nicht verlangt. Referent Prinz Johann: Ich glaube, man muß einen Unterschied machen, ob durch den Erfolg ein Schaden zugeht oder nicht.- Es schien mir richtig, daß der Erfolg darein gesetzt wird, ob Jemand getauscht worden ist. Das, glaube ich, müßte man verlangen können. Ich glaube, daß der Artikel es nicht ganz be stimmt ausdrückt. Es dürfte vielleicht durch einen Zusatzartikel erläutert werden, in welchem gesagtwürde: „der Betrug ist vol lendet, so bald der andere Lheil getäuscht worden ist." Königl. Commissair v. Groß: Die Täuschung muß vol lendet sein. Secr. H artz: Eben das steht nicht im Artikel. Secr. v. Zedtwitz: Das Bedenkendes Hm. Secr. Hartz scheint mir allerdings sehr begründet. Die Fassung: „oder sich oder Andern einen unerlaubten Vorth eil zu verschaffen" ist jeden falls höchst allgemein und kann leicht zu Mißverständnissen An laß geben. Im Anfänge des Artikels wird zwar deutlich ange geben, was eigentlich unter Betrug subsumirt werden soll. Hiernach muß die Absicht stattsinden, Jemanden an seinem Ver mögen oder andernRechten zu benachtheiligen. Allein dcrspatere generelle Ausdruck: „unerlaubter Vortheil" läßt auch in mir den Zweifel entstehen, ob nicht ein solcher Fall, wie Hr. Secr. Hartz ihn angeführt, denn doch darunter mit begriffen werden könnte. Referent Prinz Johann: Ich muß bemerken, daß das hier allerdings alternativ erscheint, denn es muß Jemand benachthei- ligt werden oder ein unerlaubter Vortheil stattsinden. Ich würde
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder