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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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daher Vorschlägen, einzuschalten: „Der Betrug ist vollendet, wenn der, gegen den er gerichtet, wirklich getäuscht worden ist." Seer. Hartz: Dann würde ich mich befriedigt finden, denn dann fiele mein Hauptbedenken hinweg. Es wäre wenigstens nicht jeder Versuch eines Betrugs dem vollendeten Verbrechen gleich. Bürgermeister Schill: Ob es vielleicht nicht besser wäre zu setzen: „sobald der, gegen den u. s. w." Graf Hohenthal: Dann wäre das also kein Betrug, wenn Jemand mit einem Fuder Getreide auf den Markt fährt, einen Scheffel zur Probe aufstellt und das Getraide verhandelt, aber ehe der Andere bezahlt hat, findet er, daß das andere schlech tes Getreide ist. Nach der Fassung wäre das also nicht Be trug? Secr. Hartz: Das wäre ein Betrug, denn Jener wäre ge tauscht worden und hätte denHandel abgeschlossen. Graf Hohenthal: Wenn ist der Handel abgeschlossen, wenn er Ja sagt, oder wenn er bezahlt hat? Prä sident: Würde der Zusatz 232 b. als Deputations- Gutachten zu betrachten sein? Referent Prinz Johann: Nein! Präsident: Dann würde der Zufatzartikel als von dem hochgestellten. Referenten beantragt zu betrachten sein, und ich frage die Kammer : Ob sie den Antrag unterstütze? Es geschieht hinreichend. v. Carlowitz: Der Antrag ist unterstützt, und in der Hauptsache werde ich mich demselben anschließen. Allein ich muß nochmals verweisen auf das Unteramendement des Bürgermei ster Schill, dafern es als ein solches anzusehen ist, denn richtiger scheint es mir zu sein. Wenn wir von der Vollendung des Be truges sprechen, und das Wort „betrogen" brauchen, so ist der Betrug — wie eben in dem gebrauchten Perfektum liegt — schon vollendet, und eine Art von Widerspruch vorhanden. Referent Prinz Johann: Da müßte man auch nicht sa gen, daß es Diebstahl ist, sobald ich Jemand die gestohlne Sache wegnehme. Der Fall ist allemal der, wo der Betrug vorliegen muß. Es ist eine rein grammatikalische Frage, womit keine Zeit zu verlieren ist. Secr. Hartz: Ich sehe freilich voraus, daß der Richter mit dem Strafmaß sehr darauf Rücksicht nehmen wird, ob der Zweck erreicht worden ist oder nicht. Das ist die einzige Rücksicht, aus welcher ich mich mit dem Vorschläge des hochgestellten Hm. Re ferenten habe zufrieden stellen können. Viceprasident v. Deutr ich: Ich glaube, daß es unbe denklich ist den Artikel anzunehmen. Denn es kommt darauf an, ob der Gegenstand eine Schätzung zuläßt ohernicht, und da würde der Richter einen Spielraum von Gefängniß bis zu 6 Jahren Arbeitshaus haben, Läßt der Gegenstand eine Schatzung nicht zu, so würdeeine gelinde Strafe eintreten. Das würde derFall sein, wenn der Zweck des Betrugs nicht erreicht worden wäre. Domherr v. Günther: Ich halte das, was Hr. Secre- tair Hartz beantragt hat, an und für sich für richtig. Ich würde dagegen (ebenfalls nur die Sache an und für sich betrachtet) einen Zusatz widerrathen müssen, wie ihn der hochgestellte Hr. Refe rent vorgeschlagen hat. Allein ich muß hie ganze Sache aus einem etwas allgemeinem Gesichtspunkte betrachten, wenn ich meine Ansicht über den vorliegenden Gegenstand überhaupt aussprechen soll. Der Mangel,' den Hr. Secretair Hartz an dem Artikel gerügt hat, erscheint auch mir als ein Mangel, aber mit ihm hängen noch eine ganze Anzahl von Ausstellungen ge gen diesen Artikel zusammen, die mir denselben zu einem der bedenklichsten im ganzen Gesetzbuchs zu machen scheinen. Zu vörderst ist (wovon die Rede war) derBetrug hier auf eine Weise bezeichnet, wo es kaum möglich wird, in irgend einem Falle den C onat von dem wirklich vollbrachten Betrüge zu unterscheiden. Eine Disposition aber, wie sie der hochgestellte Referent vorge schlagen hat, würde nach meinem Erachten ganz unzulässig sein, wie sich nachher ergeben wird. Allein dergleichen Schwierigkei ten, Undeutlichkeiten, Veranlassungen zu Mißverständnissen, Bedenklichkeiten, die dem Richter als unüberwindlich erschei nen müssen, giebt es in diesem Artikel noch eine große Anzahl. Nur einige der wichtigsten erlaube ich mich mir anzuführen. Als Objekt des Betrugs soll das Verm ögen o d e r andereRechte anderer Personen zu betrachten sein. Was heißt das: andere Rechte? Nun vermuthlich „andere Güter." Allein wir wol len nicht über Worte streiten, obwohl ich nicht annehme, daß beide Ausdrücke ganz gleichbedeutend sind. Also außer dem Vermögen können auch noch andere Güter Gegenstände des Be trugs sein. Dies muß ich einräumen. Auch Gesundheit und Leben gehört darunter, und da Jemand allerdings durch Be trug um sein Leben kommen kann, so fragt es sich, ob dies im mer noch als Betrug im Sinne des Gesetzentwurfs zu behan deln sei? Von welcher Wichtigkeit dieser Punct ist, darüber will ich mich später erklären. Jetzt genüge es, darauf hinzudeuten, daß die hier gemeinten andern Rechte und Güter entweder be reits in dem Gesetz durch Strafen gesichert sind, oder sie sind es nicht. Ist ihre Verletzung bereits mit Strafe bedroht, so ist ihre Erwähnung im Artikel überflüssig, außer, wenn die Ab sicht dahin ginge, die Verletzung anders zu bestrafen, wenn sie durch Betrug, und anders, wenn sie auf eine andere Weise be wirkt worden ist. Ist aber ihre Verletzung nicht mit besonde rer Strafe bedroht, so würde die Frage sein, ob sie überhaupt Gegenstände einer strafbaren Rechtsverletzung sein könnten. Wir haben den ersten Artikel des Gesetzbuchs so gefaßt, es sei nur das strafbar, was in dem Gesetzbuche ausdrücklich als strafbar bezeichnet oder nach den Worten und dem Sinne desselben straf bar ist.— Ferner heißt es, es kann das Verbrechen begangen wer den, wenn Jemand unerlaubten Vortheil durch Betrug er wirbt. Was heißt unerlaubter Vortheil? Der Ausdruck: „unerlaubter Vortheil^ laßt sich auf mehrfache Weise verstehn. Soll man es von der Art und Weise des Erwerbs verstehn, so würde es weiter Nichts heißen, als: jeden auf unerlaubte Art erworbenen Vortheil; oder soll es bedeuten: ein Vortheil, auf den man keinen rechtsbegründeten Anspruch hat; oder endlich, (was hm Worten des Gesetzes angemessen scheint) sol len vielleicht nm solche Vortheile darunter verstanden werden,
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