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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Herrn v. Günther, welche dahin ging, daß solche Falle schon a» und durch sich selbst strafbar sein müßten, bewegt mich, darauf anzutragen, daßdieWorte: „um sich oder Andern da mit einen Bortheil zu verschaffen" ganz aus oem Artikel weg gelassen werden. Dieser Antrag findet ausreichende Unterstützung. Domherrv. Günther: Ich habe den Antrag unterstützt, doch gerade nicht in der Meinung, ihm bei der Abstimmung unbedingt beizutreten, sondern nur, um mir eine Gelegen heit zu der Bemerkung zu verschaffen, daß die Absicht, irgend etwas Uebles zu thun, doch auch mit Fertigung einer sülchen Urkunde verbunden sein muß, wenn sie strafbar sein soll; denn wenn durchaus nichts Unrechtmäßiges damit beabsichtigt ge wesen wäre, weder Täuschung des öffentlichen Vertrauens, noch Rechtsverletzung an einer Privatperson, — wenn z.B. die Niederschrift einer solchen Urkunde nur als Schreibübung rc. stattgefunden hätte, so könnte diese Handlung nicht für strafbar geachtet werden. Staatsmknister v. Könnerrtz: Es würde die Absicht des hochgestellten Referenten vollkommen erreicht werden, wenn man auf den Art. 232. hinwiese, nämlich daß man sagt: „aus der oben Art. 232. angegebenen Absicht." Referent Prinz Johann: Es ist dies allerdings mein erster Antrag; indessen wurde mir vom Domherrn v. Gün ther entgegnet, daß man nicht im Allgemeinen diese Absicht ha ben müsse, man könnte auch andere Absichten haben; es wäre überhaupt eine strafbare Handjung, öffentliche Urkunden fälsch lich auszustellen. Vielleicht wäre es genug, zu sagen: „in bö ser Absichtdann wäre der boims ävttis ausgeschlossen. Königl. Commissair v. Groß: Ich will nur erwähnen, -aß durch den Schluß des Satzes schon darauf Rücksicht ge nommen ist, und nach dem Antrag der Deputation der II. Kammer würde das Wort Wortheil mit: „Endzweck" zu vertauschen sein, was mir angemessen erscheint. Referent Prinz Johann: Ich erlaube mir zu entgegnen, das im ersten Satze von der Absicht keine Rede ist; in dem zwei ten ist natürlich davon die Rede; er ist parallel mit Art. 235. in Bezug aus die öffentlichen Urkunden. Ich stelle fetzt den An trag, daß gesetzt werde: „in unerlaubter Absicht." Präsident: Das vorige Amendement ist zurückgenom men, und es würde nun zu fragen sein, ob die Kammer das Amendement des Prinz Johann unterstütze, daß statt der vier ten Zeile „um sich oder Andern rc." nach dem Worte „Wer" gesetzt werde „in unerlaubter Absicht." Die ausreichende Zahl von Mitglieder erhebt sich zu diesem Zweck, und es bemerkt derKönigl.Commissairv. Groß: Das Mimsterlüm wird damit einverstanden sein. Der Präsident stellt nun die Frage: Nimmt die Kam mer dieses Amendement an ? Sie wird einstimmigbejaht, und der Artikel ebenfalls gleichstimmig angenommen, Artikel 235. lautet: „Ist von einer falschen oder verfälschten Urkunde bereits mit Erfolg Gebrauch gemacht worden, kann die Strafe nach Verhältniß des durch die Fälschung verursachten Nachtheils bis zu vierjähriger Zuchthausarbeit zweiten Grades gesteigert werden." ' Die Deputation schlagt folgende Veränderung vor. Es würden die Worte: „kann die Strafe rc." bis zum Schluß folgendermaßen zu ändern sein: „so ist die Strafe bei einem Be trage des verursachten oder beabsichtigten Nachtheils bis mit 50 Thlr. aüf 6 Monate Gefängniß bis 5 Jahr Arbeitshaus, bei einem Betrage desselben über 50 Thlr. mit Arbeitshaus bis 6 Jahr Zuchthaus 2. Grades, wenn aber keine Schätzung eintre ten kann, auf 6 Monate Gefängniß bis 10 Jahr Arbeitshaus zu bestimmen."-''' ' . . . . Referent Prinz Johann: Es ist ein Antrag von v. Car- lowitz eingegangen, -er einen Zusatz beantragt. — Geäußerten Wünschen zü Folge werden vom Secr. Hartz auch die Moti- ven zu diesem Anträge mit verlesen, wie folgt: Bei nochmaliger Durchlesung des Entwurfs schien mir die auf die Fälschung gesetzte Strafe viel zu niedrig zu sein. Ich ward in dieser Ansicht durch Nachschlagen fremder Gesetzgebun gen auffallend bestärkt und erlaube mir hierüber folgende Be merkungen. ---Baiern Art. 266. (ok. Art. 220.) belegt die Fälschung von Privaturkunden, wenn solche den Betrag von 25 fl. übersteigt, mit 3 bis 8 Jahr Arbeitshaus, von öffentlichen Urkunden nach Art. 337. mit rosp. 12—20 Jahr Zuchthaus.— Oldenburg straft in seinem Gesetzbuchs Art. 270. die Fäl schung von Privaturkunden ohne Unterschied, ob die Beschädi gung erfolgt oder nicht, mit 4 — 8 Jahr Arbeitshaus, die Fäl schung öffentlicher Urkunden nach Art. 342. mit 8—12 Jahr Zuchthaus.— Nach dem 6oäs Uv. 3. lit. 1. tz.3. wer den Fälschungen, welche von öffentlichen Beamten in ihrer Amts eigenschaft ausgeführt worden, mit trsvsux toroös belegt, und zwar lebenslänglich; mit zeitlicher Strafe der Art Diejenigen, die eine öffentliche Urkunde oder eine Urkunde in Handels - und Banksachen verfälscht haben; und endlich mit Löelusion die übrigen Verfälscher. — Der Hannöversche Entwurf be straft Fälschung von Privaturkunden nach Art. 136. («L Art. 288.) wie ausgezeichneten Diebstahl also je nach dem Werthe des Gegenstandes mit Arbeitshaus bis 8 Jahr Zucht haus. — In Oesterr eich stehtnach tz. 180«., 181, und 182., wenn der Betrag des Gewinns die Summe von 300 fl. nicht übersteigt, Kerker von 6 Monat bis 1 Jahr, bei höherem Be trage schwerer Kerker. — England bestrafte Fälschungen mit dem Tode, jetzt, so viel ich weiß, mit lebenslänglicher Deporta tion. — Schwerist aber dieses Verbrechen, weil es stets präme- ditirt ist, weil es nicht sowohl aus Noch als aus Gewinnsucht, und meist nur von Gebildeteren begangen wird, und weil sich Niemand dagegen schützen kann..— Gefährlich ist es, seit die Chemie Fortschritte macht, in hohem Grade. — Daher bleiben nur hohe Strafen übrig, und nach dem Beispiele fremder Gesetz gebungen möchte es hierin mindestens dem ausgezeichneten Dieb stahle, den die Deputation im Maximum mit Zuchthaus 2. Grades von 8 Jahren bestrafen will, gleichgestellt werden. — Wie in Oesterreich und Hannover möchte daher bei hohen Be trägen, wo Schaden auf der einen und Reiz aufder andern Seite größer sind,, eine erhöhte Strafe angedroht und nach den Wor ten: „Zuchthausarbeit 2. Grades" eingeschaltet werden: „bei einem Betrag desselben über 500 Thlr. mit Zuchthaus 2. Grades von 4 — 8 Jahren. Referent Prinz Johann: Die Deputation hat diesen An trag am Morgen geprüft; sie wünscht nicht, daß eine anderweitr Stufe der Bestrafung der Fälschung stattsinde; denn man könnte fragen, warum nicht auch bei dem Betrug? Dagegen
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