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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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verehrlichen Deputation nm vollkommen beipslichten. Was dagegen den bei diesen relativen Strafen hier angenommenen Abstand zwischen dem nmximv und dem winimo betrifft, so kommt allerdings in Frage, ob derselbe nicht etwas zu groß: sei, da bei Lottovergehen doch nicht leicht ein so sehr verschieb dener Grad individueller Verschuldung vorzukommen pflegt, wie bei Crimknalverbrechen, wo bei der Wahl des Straf maßes auf die Bösartigkeit des Willens besondere Rücksicht zu nehmen ist. Es könnte, wenn man bei der Wahl des Strafmaßes für Lottovergehen dem richterlichen Ermessen so viel einräumt, leicht dahin kommen, daß sich dann auffallende Ungleichheiten in der Bestrafung Herausstellen. Referent v. Günther: Der Deputation schien es aus dem imBerichte ausgesprochenen Grunde wünschenswerth, daß eine relative Bestimmung der Strafen, anstatt der absoluten ekntreten möchte, und sie glaubte diese nicht enger fassen zu dür fen als es geschehen ist, weil sie dafür halt, daß auch hier ein sehr verschiedener Grad der individuellen Schuld möglich sei. Es laßt sich denken, daß sich Jemand in einem Zustande, der fast bons llcles ist, ein Lotterieunternehmen errichtet, wahrend ein Anderer geradezu gegen das Gesetz frevelt. Es muß nun dem Richter möglich sein, dergleichen Verschiedenheiten zu be achten. Dies kann er nur, wenn man ihm einen so großen Spielraum zulaßt, als die von der Deputation vorgeschlagene Fassung thut. Die Beziehung auf das Criminalgesetzbuch dürfte nicht ohne günstige Wirkung für diese Ansicht sein, denn im Criminalgesetzbuch, ist oft ein noch größerer Spielraum für das richterliche Ermessen gelassen, weil dort häufiger die Bös artigkeit des Willens rücksichtlich des Thäters in Erwägung kommt. Königl. Commissar v. Schaarschmidt: So sehr es von der Staatsregierung anerkannt wird, daß ein relatives Straf system seine Vortheile habe, so möchten doch nicht alle die Gründe, welche zu dessen Empfehlung sich anführen lassen, auf ein Polizeigesetz und namentlich auf das vorliegende, Anwen dung erleiden. Der hauptsächlichste Grund, womit für ein Criminalgesetzbuch relative Strafbestimmungen zu empfehlen sind, liegt darin, daß es mehrere Abstufungen des bösen Willens giebt. Allein eine solche tritt bei dem Spiel und der Beförderung des Lotto und der Lotterie wohl schwerlich in dem Grade ein. Von eigentlichem bösen Willen im Sinne des Criminalrechts läßt sich hier eigentlich gar nicht sprechen. Wenn sich der Herr Referent veranlaßt findet, rücksichtlich des Lottospiels mehrere, unter sich verschiedene Grade von Ver schuldung anzunehmen, so hat die Deputation doch gerade beim Lottoeinlegen von relativen Strafbestimmungen abstra hier. Dessen ungeachtet ist die Staatsregierung im Allgemei nen damit einverstanden, daß relative Strafbestimmungen stattsinden mögen, weil sich eine Menge Umstände denken las sen , welche ein höheres oder minderes Strafmaß zu rechtfer tigen geeignet sind. Hauptsächlich gehört hierher der Umfang des Geschäfts und der höhere oder mindere Grad von Zudring lichkeit und Gemeinschädlichkeit, mit welcher von den Lotto sammlern und Lotteriecollecteurs das Geschäft betrieben wor den ist. .Diese Umstände haben auf die Strafbarkeit allerdings einen so wesentlichen Einfluß, daß es dem Richter willkom men sein muß, wenn er berechtigt wird, zwischen einem ge ringsten und' größten Strafmaß zu wählen. Nur ein Spiel raum vom Einfachen bis zum Dreifachen würde über das Bedürfniß hinausgehn, es dürfte vielmehr genügen, wenn, wie ich als Modisication des Deputations-Gutachtens Vor schläge, man im 3. statt der Abstufung von 3—9 Monaten setzt,4—8 Monat. Ich behalte mir vor, bei den übrigen tztz. dem gemäß, ebenfalls die nöthigen Modifikationen in An trag zu bringen. Bürgermeister Bernhard!: Gegen Milderung oder das Minimum der Strafe, und die Annahme der Milderung würde ich mich ebenfalls erklären, wenn auch nicht aus einem andern Grunde als dem, daß Andere härter bestraft werden, die nicht so strafbar sein möchten. Ich will nur etwas anführen, was nahe liegt, es ist das verbotne Spiel. Es wird im Gesetz derjenige, welcher Theil daran nimmt/ von 50—100 ZHlr. be straft; diese Strafe ist hart, und härter als die, gegen das Lotto spiel bestimmte Strafe. Ich würde mich also gegen Herab setzung der Strafe erklären. Präsident: Ich glaube, ehe wir auf das Deputations- Gutachten übergehn, erst auf den Antrag des Hrn. Regierungs- commissairs übergehn zu müssen; ein solcher bedarf der Unter stützung nicht, sondern es wird sogleich die Frage auf die An nahme gestellt werden können. v. Carlo witz: Ich glaube, daß nach der Landtagsord nung das Deputations- Gutachten voran zu nehmen ist. Nun würde hierbei die Frage auf das Amendement des Bürgermei sters Hartz, dann die auf das Deputations-Gutachten und end lich die aufden Antrag desHrn. Regierung scommissairs zu stel len sein. Präsident: Ich glaube das Hartz'sche Amendement ist nur eventuell, darum erwähnte der Antragsteller einigemal, daß erst nach der Annahme des Deputations-Gutachtens sein An trag zur Unterstützung zu bringen sein möchte. Eben so ist auch der Antrag des Hrn. Regierungscommissairs eventuell. Prinz Johann: Ich glaube, es kann gleichgültig sein, ob das Hartz'sche Amendement vor oder nach dem Deputations- Gutachten vorgenommen wird; was aber den Königlichen Com- missarius anbetrifft, so glaube ich, daß der Landtagsordnung gemäß, dessen Antrag erst nach dem Deputations-Gutachten zur Abstimmung kommen kann. Ich erlaube mir aber, in Bezug auf das Materielle desselben zu bemerken, daß ich mich nicht überzeugen kann, daß das Spatium im Deputations-Gutachten zu weit gestellt wäre. Drei Monat als Minimum sind an sich nicht zu geringe, wenn man nach dem Criminalgesetzbuch 3 Mo nate Arbeitshaus auf gewisse Diebstähle setzt, und doch die Lot terie als Eigenthumsverletzung nicht betrachtet werden kann. Eben so wenig kann ich glauben, daß die vom Herrn Bürger meister Bernhard! angeführte Geldstrafe eine höhere Strafe als 3 Monate Arbeitshaus wäre, was aber das Spatium betrifft, sa gehört es zu den kleinsten, welche dem Richter freigelassen sind, es ist ein Spatium von nur 6 Monat. Denke man sich
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