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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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genommen und aufrecht erhalten habe. Ich berweise zuletzt aber auch auf den Oberlausitzer Partikularvertrag, .wo es, in der 5. Paragraphe eine neue Garantie und Bestätigung erhal ten hat. Es heißt dort: „Da in der Oberlausitz durch den Prager Vertrag von 1534 und sonst eine größere Freiheits des Gewerbes besteht, als in den alten Erblanden, so kann sol che, wo hierbei eine Verschiedenheit zwischen den beiden Lan- destheilen.stattsindst, auf keine Weise mehr als dermalen be schrankt, auch kann das Befugniß der Stadträthe und Guts herrschaften zu Ertheilung von Conzessionen für die Betreibung von ,Gewerben, nebst den für selbige daraus hervorgehenden nutzbaren Rechten, nur gegen eine mit Zustimmung der Pro- vinzialstände für angemessen zu achtende Entschädigung ge schmälert oder aufgehoben werden." Offenbar ist also die Grundlage das Conzessionsrecht, und wenn aus der Ansicht des Herrn Petenten, daß das Recht selbst zweifelhaft wäre, der Antrag zunächst geflossen zu sein scheint, daß die Ver bindlichkeit ohne alle Entschädigung aufgehoben werden möchte, so glaube ich, Hat dieses aus dem, was ich jetzt gesagt habe, schon volle'Abfertigung gefunden, und es könnte ein solcher Antrag wohl kaum eine Unterstützung finden. Ich bin sogar der Meinung, daß die Kammer auf diese Petition denselben abweisenden Beschluß zu fassen haben würde, den sie bei der vorigen Ständeversammlung bereits gefaßt hat; denn der je tzige Antrag umfaßt als ein etwas weiter gestellter den vori gen mit. Er bezieht sich mit auf die Aufhebung des Stuhl zinses in dm Zittauer Dorfschaften, und diese Petition ist damals schon abgewiesen worden, und insofern sie also jetzt Dasselbe wieder enthält,^ so würde sie auch aus denselben Gründen abzuweisen sein. Aber auch im Allgemeinen -um deswillen, weil überall dieselbe Grundlage des Rechts vorwal tet, nämlich das Conzessionsrecht. Dieses Recht hat nicht Nur der Rath zu Zittau, sondern auch jeder andere Oberlau sitzer Gutsherr. Inzwischen, glaube ich, werden die Oberlau sitzer Gutsbesitzer nicht entgegen sein, wenn Bestimmungen getroffen würden für die Ablösung des Rechts selbst; ich glaube, sie würden sich gern dazu verstehen, dieses Recht zur Ablösung zu bringen, und insofern stimme ich mit dem Vorschläge der Deputation im Allgemeinen überein, nur mit dem Grund sätze nicht, wie sie diese Ablösung bewirkt wissen will. Die Deputation ist nämlich der Ansicht, die Ablösung müsse ge schehen einerseits zwischen der Gutsherrschaft, andrerseits zwi schen dem Verpflichteten, und sie müsse die Folge haben, daß, wenn die Verpflichteten sich ablösten, die ganze Gemeinde eine Befreiung dadurch erlangte. Damit kann ich mich nicht ein verstehen. Es ist hier von persönlichen Rechtsverhältnissen die Rede. Wer also ablöst, der löst bloß für seine Person ab. Es kann die Ablösung des Einzelnen nimmermehr die Folge . haben, daß dadurch ein Dritter Vortheile erlange; es würde dies die Gutsherrschasten sehr prägraviren und Manipulatio nen aller Art Thür und Angel geöffnet werden. Damit könnte ich mich nicht einverstehen, sondern ich glaube, es müßte die Ablösung hier in derselben Maße geschehen, wie in der .64. des Ablösungsgesetzes enthalten ist, wo die Rede von Ablösung der ungemessenen Leistungen ist. Ich glaube, es müßte hier die ganze Gemeinde mit der Gutsherrschaft in Un terhandlung treten, wenn die Immunität der Gemeinde erreicht werden soll. Es steht hier eine Abgabe in Frage, die steigend und fallend ist; es können im vorigen Jahre 50 Weber an ei nem Orte vorhanden gewesen sein, in diesem sind nur noch 30 vorhanden; nun heißt es, es soll Heuer zur Ablösung kom men, ein anderer Theil nimmt die Conzession zurück, und es vermindert sich die Zahl der Weber vielleicht bis auf 10. Wenn diese nun sich, ablösen, so sollte das die Folge haben, daß die ganze Gemeinde befreit würde? Dies wäre eine of fenbare Ungerechtigkeit gegen den Berechtigten. In der Maße könnte also die Ablösung nicht erfolgen , sie könnte nicht an ders geschehen, als daß man eine Durchschnittsberechnung an- strllte, vielleicht auf 5 oder 10 Jahre und den darnach aus gemittelten Jahresbetrag durch den 25fachen Betrag ablöste. Auf eine andere Weise würde sie Wohl kaum erfolgen können, ohne den Berechtigten zu nahe zu treten. Ich würde mir da her eine Modifikation des Antrags dahin erlauben: „Es möge die hohe Staatsregierung in Verbindung mit der I. Kammer ersucht werden, daß sie der Standeversammlung einen Gesetz entwurf, wo möglich noch im Laufe des gegenwärtigen Land tags, vorlege, wornach den Dorfschaften, in welchen Weberei , betrieben werde, oder in welchen künftig dieses Gewerbe betrie ben werden dürfte, gestattet sein solle, die Aufhebung des da von zu entrichtenden jährlichen Stuhlzinses einseitig zu bean tragen, mit dem Erfolge, daß entweder gegen baare Erlegung - des 25fachen Betrags des diesfallstgen jährlichen, nach 5 oder lOjähriger Durchschnittsberechnung zu ermittelnden Erträg nisses, oder gegen eine diesem entsprechende, jährlich zu lei stende und von der Gemeinde zu garantirende Rentenzahlung das fragliche Conzessionsrecht in Wegfall gelange." Ich glaube, nur auf diese Weise kann die Ablösung erfolgen. Der Vorschlag der Deputation, wie sie ihn hingestellt hat, scheint mir auch ganz unausführbar zu sein; welcher Weber würde sich entschließen, um vielleicht die ganze Gemeinde frei zu machen, den 25sachen Betrag seiner jährlichen Abgaben auf einmal zu erlegen, da er vielleicht die nächsten Jahre zu einem andern Geschäft schreitet und den Stuhlzins nicht mehr zu erlegen braucht? Er würde sich dadurch ja bloß für Dritte auföpfern. Will die Gemeinde befreit sein, so glaube ich, muß sie in Unterhandlung mit der Herrschaft treten. Dann muß ich mir noch erlauben, auf einen Umstand im Deputations- Bericht aufmerksam zu Machen, der eigentlich faktisch, soweit er sich auf die Aittauischen Dorfschaften bezieht, nicht begrün det ist. Es ist dort erwähnt worden, daß der Stuhlzins bis weilen auch die Natur eines Erbzinses angenommen habe und unter diesem Namen vorkomme. Ich weiß nicht, ob dies ir gendwo in einem andern Dorfe-erFall sei; in ZittauerRaths- dorfschaften hat der Stuhlzins seine persönliche Qualität nie mals verloren. Er kommt niemals in der Eigenschaft eines Erbzinses vor; es ist das Verhältniß, was eben in diesem 3
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