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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mrttheilrtttgert über die Berhandlungen des Landtags. ^^-67^. - Dresden, am 13. Februar. 1837. Dreißigste öffentliche Sitzung der Ili Kammer, ckm 27.. Januar 1837. ' (Beschluß.) Fortsetzung und Schluß der Berathung über den Gesetzentwurf, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe For derungen betr. — M 39. —> 44.)— Kvnigl. Commissair V. Kreyßig: In Bezug auf den 1. Vorschlag der Deputation (f. dens. Nr. 66. d. Bl. S. 976.) wollte ich mir eine Bemerkung erlauben:. Allerdings be dürfen . wir genauerer Bestimmungen über die Prozeßkosten und deren Compensation; es scheint aber doch bedenklich, in dieses Gesetz eine neue oder f-r" er bestimmte Regel aufzu nehmen/ und zwar so, daß es scheint, als solle von der Re gel, daß der sachfällige Theil die Kosten zu erstatten habe, nur kn diesen geringen Sachen eine Ausnahme wegen der Ent scheidung durch den Eid nicht zu machen - sein. .Hierzu kommt, daß in dem vorzulege'nden Gesetze wegen Aufhebung des Ge- fährdcerdes im Allgemeinen bestimmt werden wird, daß ledig lich aus dem Grunde, weil die Sache durch einen angetragenen Eid entschieden wird) die Kosten nicht zu compensiren seien. Hch gebe daher anheim, ob die Aenderung an den jetzt noch geltenden Regeln nicht schicklicher zu einem allgemeinen Gesetze aufzub.ehalten sei. Abg. Wieland: Ich hatte.mir Vorbehalten, bei dieser §. noch einen allgemeinen Antrag zu stellen. Ich bin zwar voll kommen überzeugt, daß die Sportel-Ansätze, welche die Staatsregierung hier ausgesprochen hat, sehr wesentlich zur Erleichterung der Unterthanen beitragen werden; ich glaube aber doch, daß in ganz geringfügigen Sachen, in,Sachen der letzten Kategorie noch eine größere Erleichterung könne, vermit telt werden. Mein Antrag sollte daher dahin gehen, daß in Streitigkeiten über Forderungen, deren Stammbetrag, die Summe von 5 Thaler nicht übersteigt, außer den Verlagskosten weder bei den höheren noch bei den niederen Justizbehörden an Gerichtsgebühren Etwas gefordert werden solle. . Ich erlaube mir zur Rechtfertigung meines Absehens noch Einiges hinzuzu fügen und beginne-mit der Bemerkung, daß ich überhaupt.den Gerichtskostenaufwand in Prozeßfachen, welchen die Parteien übertragen müssen, nur als einen Beitrag zur Unterhaltung der Institute für die Rechtspflege anerkennen kann;, er ist gleichsam eine Steuer für den angesprschenen und gewährten Rechtsschutz, welche, die Parteien abzuenttichten haben., Ich glaube mch dar aus folgern zu müssen, daß darnach der Beitragsfuß sich nicht bloß richten könne nach dem Maße der Arbeit und Mühewal tung, welcher sich der Richter unterziehen muß, sondern wesent lich auch nach dem großem oder geringerenWerthsverhaltniß des streitigen Objekts. Je geringfügiger demnach die Sache ist, de sto weniger wird der Richter sportuliren dürfen; und ist die Sa che so absolut geringfügig, daß sich zwischen dem Streitobjekt und dem Kostenaufwand nicht einmal annäherungsweise ein rich tiges Verhältniß vermitteln laßt; dann glaube ich, wird das Sportuliren ganz aufhörcn müssen. Wir haben auch schon et was Aehnliches in Mündelsachen, wo der Richter sportelfrei ex- pediren muß, wenn das Vermögen nicht 200 Thaler übersteigt. Den von mir ausgcsprochenenGrundsatz erkennt auch das Man dat von 1753 an, welches wesentliche Beschränkungen des Sportulirens von Seiten der Gerichtsbehörden verfügt hat; der gegenwärtige Gesetzentwurf geht noch weiter;, er. beabsichtigt eine größere Beschränkung, um den Rechtleidenden eine noch größere Erleichterung zu gewähren. Jedoch ist eine Bestimmung in dieser §. gelegen, von der ich glaube, daß sie noch eine grö ßere Milderung erleiden dürfte, nämlich die Bestimmung, nach welcher nach der Bekanntmachung des Bescheides die Hälfte des sen an Kosten gefordert werden soll, was die Taxordnung in wichtigen Rechtssachen zu sportuliren nachlaßt. Nun will ich nicht berühren, ob unsere Taxordnung vom Jahre 1812 nicht eine wesentliche Revision bedürfe; ich glaube aber nicht, uner wähnt lassen zu dürft», daß manche Ansätze vielleicht höher aus steigen, als cs nach einem richtigen Verhältnis! geschehen sollte. Wenn eine solche geringfügige 5 Thlr. Sache mit der Be- scheidsertheiluttg noch nicht zu Ende ist, wenn sie etwa noch in die Appellationsinstanz gebracht wird, wenn noch Vertrags oder Legaleide zu leisten.sind; wenn sie. (der sachfällige Beklagte ist vielleicht ein armer Wann, der beim besten Willen seine Gläubiger nicht befriedigen kann) etwa auch noch die Stadien des Exekutionsverfahrens passiren muß und nochmals an die Ap- pellationsinstanMlangt: nun, mei.neHerren, daist es eine leichte Sache, eine Liquidation zu machen, die das siwzrlum und Mr- p!um des Werthes der Streitsache^ austragt,. ,Jch glaube nicht, daß es sachgemäß ist, wenn man für sp eine Sache von der ge ringsten Kategorie nur die Hälfte weniger an Kosten fordern läßt, M für.eine solche, in Ansehung deren, der streitige.Gegenstand Tausend Thaler und mehr betrag^ Ein zweiter Grund für Mei nen Antrag liegt aber auch noch in dem thatfächlichen Umstande, daß Prozesse dieser geringen Klaffe, wenn auch nicht ausschlie- i ßend, doch rn den meisten Fällen unter Personen des ärmeren ! Standes Vorkommen , wenigstens wird der Beklagte in der Re- ! gel .diesem Stands angehören, und dieser wiederum in dsr Re- z gel der sachfäMge Theil. sein. Es würde also, wenn mein An-
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