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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1836/37,Nov./Febr.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1836/37,Nov./Febr.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028233Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028233Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028233Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1836/37
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 8
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 33
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 97
- Protokoll10. Sitzung 109
- Protokoll11. Sitzung 121
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 165
- Protokoll15. Sitzung 177
- Protokoll16. Sitzung 189
- Protokoll17. Sitzung 201
- Protokoll18. Sitzung 217
- Protokoll19. Sitzung 229
- Protokoll20. Sitzung 245
- Protokoll21. Sitzung 261
- Protokoll22. Sitzung 273
- Protokoll23. Sitzung 289
- Protokoll24. Sitzung 305
- Protokoll25. Sitzung 317
- Protokoll26. Sitzung 325
- Protokoll27. Sitzung 337
- Protokoll28. Sitzung 349
- Protokoll29. Sitzung 361
- Protokoll30. Sitzung 373
- Protokoll31. Sitzung 389
- Protokoll32. Sitzung 405
- Protokoll33. Sitzung 417
- Protokoll34. Sitzung 433
- Protokoll35. Sitzung 445
- Protokoll36. Sitzung 457
- Protokoll37. Sitzung 469
- Protokoll38. Sitzung 485
- Protokoll39. Sitzung 501
- Protokoll40. Sitzung 513
- Protokoll41. Sitzung 529
- Protokoll42. Sitzung 545
- Protokoll43. Sitzung 557
- Protokoll44. Sitzung 577
- Protokoll45. Sitzung 593
- Protokoll46. Sitzung 609
- Protokoll47. Sitzung 625
- Protokoll48. Sitzung 645
- Protokoll49. Sitzung 661
- Protokoll50. Sitzung 681
- Protokoll51. Sitzung 697
- Protokoll52. Sitzung 713
- Protokoll53. Sitzung 729
- Protokoll54. Sitzung 749
- Protokoll55. Sitzung 765
- Protokoll56. Sitzung 785
- Protokoll57. Sitzung 801
- Protokoll58. Sitzung 817
- Protokoll59. Sitzung 833
- Protokoll60. Sitzung 853
- Protokoll61. Sitzung 869
- Protokoll62. Sitzung 889
- Protokoll63. Sitzung 909
- Protokoll64. Sitzung 925
- Protokoll65. Sitzung 941
- Protokoll66. Sitzung 961
- Protokoll67. Sitzung 977
- Protokoll68. Sitzung 997
- Protokoll69. Sitzung 1013
- Protokoll70. Sitzung 1029
- Protokoll71. Sitzung 1045
- Protokoll72. Sitzung 1065
- Protokoll73. Sitzung 1081
- Protokoll74. Sitzung 1101
- Protokoll75. Sitzung 1117
- Protokoll76. Sitzung 1133
- Protokoll77. Sitzung 1149
- Protokoll78. Sitzung 1169
- Protokoll79. Sitzung 1185
- Protokoll80. Sitzung 1205
- BandBand 1836/37,Nov./Febr. 1
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Mittheilirrrgen über die Verhandlungen des Landtags. -M68. Dresden, am 14. Februar. 1837. Acht und dreißigste öffentliche Sitzung der I. Kammer, am 31. Januar 1837. (Fortsetzung) Fortsetzung der Berathung über den Vorbericht der 1. Deputation über den Gesetzentwurf, die Aufhebung der Bankrechte betr. (Schluß der Rede des Secretakr v. Zedtwitz.) Abge sehen von der Nichtigkeit oder Unrichtigkeit jener Voraussetzun gen ist auch von unserm Hrn. Stellvertreter und Mehreren, die vor mir gesprochen haben, schon sehr deutlich gezeigt wor den, daß auch solche nur auf Gesetzen beruhende Rechte eine Entschädigung nach der Constitution verlangen können und erhalten müssen. Es kann also nur noch darauf ankommen, wie die Entschädigung ausfallen soll? Und darüber hat un sere Deputation uns einen Vorschlag gemacht. Ob dieser ge rade der richtige oder vielleicht ein anderer zweckmäßiger sei, das lasse ich nun mit mehreren Kammermitgliedern dahin gestellt sein, und eben deshalb ist auch wohl der Antrag von unserem Hrn. Stellvertreter am rechten Orte, daß, wenn man nur einmal über die Frage, daß Entschädigung gegeben werden solle, einig sei, die Staatsregierung ersucht werden möchte, sich mit den Kammern über die Mittel zu dieser Entschädigung gemeinschaftlich zu berathen und ihnen Vorschläge darüber zu gehen zu lassen. Noch ist übrigens bei Allem dem, was bis jetzt dafür angeführt worden ist, daß das Bierzwangsrecht ein durch Gesetze gegebenes Recht sei, immer nicht erwähnt wor den, daß dieses Recht, wenn es auch ursprünglich als ein landespolizeilich gegebenes Recht zu betrachten gewesen wäre, doch in der Folge der Zeit theils durch Verjährung, theils auch wohl durch Vertrag, theils endlich durch Urthel und Recht in das Eigenthum der Communen übergegangen ist. Denn es wird wohl schwerlich eine Stadt in Sachsen eMiren, die nicht ihr Bierbannrecht im Wege des Prozesses geltend gemacht hätte, und die daher nicht Urthel und Recht aufzuweisen ver möchte gegen Diejenigen, welche ihrem Bannrechte unterwor fen sind. Auf diese Urthelssprüche würden daher die Städte mit vollem Rechte provoziren können, und ich wüßte in der Khat nicht, was man ihnen mit Grunde entgegensetzen wollte. Und ebenso ist auch wohl von den meisten Städten von Zeit zu Zeit die landesherrliche Bestätigung ihrer Privilegien nachge sucht und ihnen ertheilt worden, unter diesen Privilegien aber unstreitig das Bierzwangrecht eines der vorzüglichsten gewesen. Ich glaube daher mit Allen denen, welche bis jetzt über diesen Gegenstand gesprochen habe», den Antrag des Hrn. Stellver treters vollständig unterstützen zu müssen, und zwar um so mehr, als ohne eine vorgängige nähere Erörterung aller Verhältnisse man nicht dazu gelangen kann, mit Bestimmtheit zu sagen, ob das von unserer Deputation vorgeschlagene Mittel der Ab lösung das richtige oder unrichtige sei? Die Verhältnisse, welche in dieser Beziehung stattfinden, sind gewiß allerwärts höchst verschieden, und ich möchte mir hier fast erlauben, auf etwas Aehnliches hinzuweisen, ich meine das Verhältniß mit den Criminalkosten, wenn man eine allgemeine Criminalkasse einführen wollte. Wie in dieser Beziehung jeder Ort andere Verhältnisse hat, so verhält es sich auch mit dem Bierzwange. Dresden z. B. hatte das Bierzwangsrecht; allein es gab ein zelne Orte, und namentlich das Kammergut Gorbitz, welches Dresden ohne alle Entschädigung mit Bier belegen durste. Diese Ausnahmen müßten nun doch auf jeden Fall, auch wenn der Vorschlag der Deputation angenommen würde, in Abzug gebracht werden. Aehnliche Verhältnisse finden aber gewiß hier und da.statt, und auf diese wollte ich die Kammer noch besonders aufmerksam gemacht haben. Seer. Hartz: Ich hätte kaum geglaubt, daß nach dem, was in der letzten Sitzung gesprochen worden, die Frage, ob das Bierzwangrecht ohne Entschädigung aufgehoben werden dürfe, nochmals zur Sprache kommen, und es zur Verthei- digung der. auch von mir damals ausgesprochenen Ansicht ei ner weitern Alisführüngb^vursc^n^tt^.- -^nsvpernwir aoer auch heute von einer Seite die Behauptung gehört haben, daß Rechte, die durch Gesche eingeführt seien, ohne Rücksicht dar auf, ob sie in das Eigenthum übergegangen oder nicht, ohne Entschädigung durch ein Gesetz aufgehoben werden könnten, erlaube ich mir über diesen Gegenstand nur ein Wort. AlS in der vorigen Sitzung die Behauptung aufgestellt wurde, daß der Bierzwang in das Eigenthum der Wrauberechtigten oder mindestens der Städte übergegangen sei, wurde eNtge- geUgestellt, daß zwar das Recht zum Brauen, der Brauur bar, ein zum Eigenthum gehöriges Recht sei, allein man wollte es leugnen, daß der mit dem Brauurbar verbundene Bierzwang ebenfalls ein Eigenthumsrecht sei. Man wollte ihn betrachten nur als Ausfluß von Polizeigesetzen, als eine nahrungs-polizeiliche Maßregel. Wäre er das wirklich, so würde der Staat nie haben zulassen können und dürfen, daß über den Bierzwang, abgesehen von den übrige» Rechten des Brauurbars, einzelne Verträge hätten abgeschlossen werden können. Das ist aber mit Vorwiffen Und Genehmigung der höchsten Behörden häufig geschehen. An vielen Orten, wo der Brauurbat besteht, hat man sich verhältnißmäßig und gs-
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