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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 350. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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heit in dcn'Ansichten mehr bestehe. UebrlgcnS hat die 1. Kam» mer zu Durchgehung der Beilage das Direktorium nebst dem Referenten autorisirt, und zwar unter Genehmigung einer ho hen Staatsregierung. Die Kammer genehmigte den Entwurf der Schrift ein stimmig, und «rtheilte dem Direktorium, so wie dem Refe renten gleichmäßigen Auftrag. Abg. Haußner verliest demnächst als Referent den Be richt der 3. Deputation über ein Gutachten der 4. Deputation wegen Beschränkung des Begnadigungsrechts kn Brandstif- tungsfallcn. Das Gutachten geht dahin, „den Gegenstand auf sich be ruhen zu lassen." — Abg. v. Thielau: Ich würde darauf antragen, daß der Bericht derjenigen Deputation asservirt würde, welche das Cri- minalgesetzbuch zu berathen hat. . Abg. Haußner': Der Antrag der Deputation ging dahin, daß das Begnadigungsrecht nicht beschränkt werden soll. Es ist hauptsächlich der Deputation unangemessen erschienen, wenn man auf irgend eine Weise dem Regenten ein Recht beschränken wollte, welches ihm die Verfassungsurkunde zugesteht, und zu dem hat der Regent die Begnadigung nie zu weit ausgedehnt. Das Gesetz sagt ausdrücklich, daß alle die, welche Feuer anle- gen, ohne Ausnahme verbrannt werden sollen. Wer diese Härte des Gesetzes nicht einsteht, den möchte ich kennen lernen. Ich kann mich eben so wenig damit einverstehen, wie der Abg. Eisenstuck, welcher mit so vielem Eifer darüber gesprochen hat, daß das Gesetz nicht angcwendet werden möchte. Der mildere Geist der Gesetzgebung neuerer Zeit hat e§ nothwendkg gemacht, daß Begnadigung stattfindet. Abg. Roux: Ich kann ,mich für den Antrag nicht erklä ren; ich halte es nicht passend, der Deputation, welche zur Vorbcrathung eines künftigen Gesetzentwurfs ernannt wird, ir gend etwas zuzuweisen, und zu dem wird dieser Deputation auch nicht unbekannt bleiben, daß über diesen Gegenstand ver handelt wurde, und sie wird, was sie zum Behuf ihrer Bera- thung von den gegenwärtigen Landtagsverhandlungen angemes sen findet, ohnedieß benützen. Abg. Secr. Bergmann: Die Deputation hat bei diesem Berichte nichts zu erwägen gehabt, als daß der Antrag eine! Beschränkung der Begnadigung beabsichtigte ; dieß aber mußte! als unzulässig erscheinen, sowohl in Bezug auf die Verf. -Urk., welche dem Könige das Begnadigungsrecht ausdrücklich zuge steht, als auch in Bezug auf,die jetzt noch bestehenden harte,n Strafbestimmungen, daher glaube ich, muß der, Antrag an sich, es mag der Bericht an die Deputation zur Bcrathung des Cri- minalgesetzbuchcs abgegeben werden oder nicht, doch immer auf sich beruhen. Ganz einverstanden bin ich mit dem Abg. Roux, daß jene Deputation sich schon selbst davon unterrichten wird, 8 was über diesen Gegenstand in den Kammern verhandelt worden ist, -aftm sie solches für nöthig finden sollte. Allein jetzt muß ! es ausgesprochen werden, daß, wie die Gesetze gegenwär tig noch bestehen, ein solcher Antrag unzulässig sei. Demnach I glaube ich, es fei dem Deputations-Gutachten nur beizu treten. Abg. v. Thielau: Ich habe, um jene Diskussion abzu- schneiven, geglaubt, daß es besser sei, man ginge über die Sache mit Stillschweigen weg. Dann bemerke ich, dich von einer Beschränkung des Rechtes gar keine Rede ist, daß aber ein An trag den Ständen immer frei stehen wird, sobald sie sehen, daß das Begnadigungsrecht zu weit ausgedehnt wird. Zur Erläu terung des Antrags habe ich also bloß anzuführen, daß von ei ner Beschränkung nicht die Rede ist. Wenn ich den Antrag darauf gestellt habe, eS möchte dieser Gegenstand der Deputa tion für das Criminal-Gesetzbuch übergeben werden, so habe ich geglaubt, es sei ein interessanter Beitrag für das Crr'mi- nalrecht. Abg. Sachße: Ich finde das Gutachten der Deputation ganz angemessen, und halte dafür, daß ihm beigestkmmt wer den könnte. Da überhaupt von Abschaffung der Todesstrafe die Rede ist, so kann man doch unmöglich dafür sein, daß die Todesstrafe auf eine so grausame Art verschärft werde, wie das Gesetz enthält. Darnach stellt der Präsident die Frage: Tritt die Kam mer demDeputations - Gutachten hei ? Und sie wird rinstimmkg bejaht, worauf Abg. von Thielau seinen Antrag fallen läßt. Es folgt nun die Vorlesung des Berichts der 3. Deputa tion über die Petition des Abg. Bernhard: von Freiberg, die Gehaltsabzüge der Stadträthe betr. Abg. H außne r, Referent in der Sache, tragt den Be richt vor, und das Gutachten lautet: „Der 1. Kammer beizu treten, und sonach auf den Wegfall dieser Abzüge anzutragcn" Nachdem man die sofortige Berathrmg beschlossen Hatte, äußert Abg. Roux: Zur Erläuterung habe ich zu bemerken, daß ich dafür wäre, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Findet die Staatsregierung angemessen, in Bezug auf diese.Einrich- t-ung etwas anderes eknzuführen, so wird sie cs ohnedieß thun, und zu einer Petition kann es ja ohnehin nicht mehr kommen. Ich glaube, eine solche Abänderung könnte nur durch ein Ge setz erfolgen, und dieß kann bei dem gegenwärtigen Landtage nicht mehr geschehen. Ueberdieß bestehen diese Abzüge in der Oberlausitz nicht. Referent: Es sind schon vomHrn. Staatsmimster Zu sicherungen gegeben worden, daß beim Erscheinen des Civil- Staatsdiener-Gesetzes dieses aufhöre, und so erledigt sich die Sache. — Staatsminkster v. Könnekitz äußert, daß nach dem Ci- vilstaatsdicner-Gesetze nur ein einmonatlkcher Abzug für den Pensionsfonds statt finden würde. Referent: AufdieseArt erledigt sich die Sache. Es wird auch die Frage: Ist die Kammer damit einverstan den, daß der Gegenstand auf sich beruhe? einstimmig be jahet. Nachdem sodann die ständischen Schnften:
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