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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Nachrichten vom -La«dtKge. Dreihundert und fünfte öffentliche Sitzung,der zweiten Kammer, am 2. September 1834. ' (Beschluß.) Fortsetzung der speckellen Vcrqtbung des. Entwurfes eines Gesetzes über die Volksschulen. Referent, Abg. v. Friesen: Ich halte die Fassung der De putation dennoch für präcis uyd empfehlend. Ich bin zwar der, Meinung, daß das Gesetz auch allgemeine Anwendung im Lande erleiden soll, deßhalb wird ein allgemeines Gesetz gegeben und dazu sind wir hier, daß wir allgemeine Gesetze berathen, und wir sind auch deßhalb aus allen Teilen des Landes versammelt, um die Bedürfnisse der verschiedenen Landestheile zu beurtheilcn; aber, meine Herren, alles, das ganze Detail der Bedürfnisse im Lande, in aller Mannigfaltigkeit, wie cs sich harstellt, können wir nicht kennen. Es giebt Localverhältniffe, Localbedürsniffe,- die wir nicht übersehen können und . wenn ich auch mit denpAbg. v. Mayer einversianden bin, daß wir solche Bestimmungen, welche zu sehr in das Detail gehen, aus dem Gesetze herauslassen müssen, so finde ich doch auch, daß die Fassung, wie sie die Deputation vorgeschlagen, durchaus dem Gesetze nicht schadet. Es heißt:.„so weit besondere Verhältnisse eintreten." .Es kann also hier nicht von wesentlichen Dingen die Rede sein, am allerwenigste«'von, solchen Bestimmungen, wie z. B., daß die Annahme des Schul lehrers auf Kündigung gestellt werden könne.- Eine?solche Be stimmung kann in der Localschulördnung nicht, aufgenommen werden. Wozu ist die ganze Aufsicht derKreisschulbehörde, wenn sie nicht auf diesen Umstand Rücksicht nimmt; und wir,haben ja ausdrücklich die Genehmigung der KreisfckMhchörde.porbchaltcn.. Die Deputation ist auch der Meinung gewesen, daß nichts in die Localschulordnung kommen soll, was von wesentlichem Belange ist; warum soll aber auch das verboten werden,, was unwesent-1 Weiterung .der Ünterrichtsanstalten handelt, eines Theils bei den lieh ist, z. B. die Einrichtung von Schulgebäuden, die Aufnahme Elementarschulen dieser Städte nicht hinterchcn geringeren Anfor- in die"Elasten, die Cönfirmation, die Errichtung der Schulkassen? derungen, welche man im Gesetz an alle Elementarschulen machen Daß aber da, wo solche Localschulordnungen nicht eingeführt zu können geglaubt hat, zurückgeblieben y)ertzM dürfe;-sowie an werden, das Gesetz auch in diesen Dingen gilt, versteht sich von dem Lheils die einfachen Bestimmungen des Gesetzes nicht Hin selbst. Wenn wir aber annehmen, daß besondere Bedürfnisse im i derlich sein könnten, und man bestimmte daher, daß etwas, was Lande vorwalten, die wir durch ein allgemeines Gesetz nicht be- dem Gesetz entgegen trete, nicht in die Localfchulordnungen auf stimmen können, so gebe ich die Frage zur Erwägung anheim, ob cs besser ist, daß man ein allgemeines Gesetz hat,.,welches nicht be folgt wird, oder daß man Localfchulordnungen zulaßt? Ich bin also dafür, daß diese Fassung der Deputation angenommen wer den möchte und erkläre, daß die Deputarion bei Weglassung des Satzes nicht gemeint hat, daß wesentliche Bestimmungen des Ge setzes in die Localschulordnung ausgenommen werden sollen und sie hat dieß durch die Genehmigung derKrcisbehörde auszudrücken gesucht. Staatsminister v. Müller; Es ist in diesem Z. allerdings von der gegründeten-Voraussetzung ausgegangen , daß in grö ßer« und Mittlern Städten sich andere Wünsche in Betreff des - Schulwesens zu sehr Herausstellen,'als daß dessen Eimich-, tung auf gleiche Weise möglich wäre , wie in kleinen. Städten - und aus dem Lande.. Es Adas in den Motive« zu Z. 5. näher auseinander gesetzt.Dagegen wird, im Eingänge der Bemerkun gen zu §.5, ausdrücklich anerkannt, daß, was der geehrte Abg. vorhin besonders herausgehoben hat, die Basis aller Bürger schuleinrichtungen, -sogar von denjenigen, welche für das Land- - schulwesen angenommen werden müssen, nicht verschieden sei, und Elementarschulen werden demnach in Städten und auf dem Lande im Hauptwerke dasselbe.Schulziel haben; allein so viel ist - doch auch nicht zu verkennen^ denn die Erfahrung lehrt es ja, daß in- großem und Mittlern Städten eine Menge Familien bei sammen sind, welche die Neigung und die Mittel haben, ihren Kindern eine weitere Ausbildung zu verschaffen - und daher be schrankt man in dergleichen Städten sich nicht darauf, was in den? Elementarschulen mit ihren beschränkten Mitteln und Verhält- - Nissen erwirkt werden kann, sondern cs werden besondere Schu- len für diese Bildungsbedürfnisse als: Mittel- und höhere Bür-, gcrschulcn', Realgymnasien rc. errichtet, um die jungen Leute für ihren künftigen Beruf gehörig auszubildcn. Diese Erweiterung" des Schulwesens macht aber auch.wicder andere Einrichtungen nothwendig. .Es muß dann das ganze Schulwesen in einem wohlgegliederten Zusammenhänge stehen, und um diediesfalls nö tigen Bestimmungen treffen zu können, hat man in dem Gesetz entwürfe nachgelassen,, daß da , .wo das Bedürfniß sich heraus- . stellt, Localschulordnungen errichtet werden können.,? Nun ging man.aber von.der Ansicht aus,- daß da,, wo cs sich umeine Er- Außerordentliche Beilage zur Leipziger Aeitungk Dresden, Mittwochs, den 10. September 18-34... genommen- werden dürfe, wie denn dieser Grundsatz , der solche Abänderungen der gesetzgebenden Gewalt vindicirt, sowohl in früherer Zeit,., wie in der D.orffeuerordmmg und denGeneral- ,Znnpngs-Artikcln als.gpch in der neuen Gesetzgebung, z. W, in , dem Z. 2. der Städteordnung, und Z.2. des-Entwurfs der,Land-' gemeindeordnüng festgehalten worden ist. Von diesem Gesichts- p'uncte aus dürfte das ertheilte Verbot gerechtfertigt erscheinen. Jetzt hat sich aber — ob auch in der. geehrten Deputation, oder nur bei anderen Kammermitgliedern, ist mir nichtklargeworden'--
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