Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 305. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Abg.'. Atenstadt: Wenn der Abgeordnete einen Anstoß andcm Ausdruck: „vollständig" gefunden hat, so muß er über sehest haben, was im ersten tz. schon festgesetzt worden ist. Da sind die Grenzen der Ausbildung schon vorgezeichnet, und um so weniger begreife ich, wie er einen Anstoß nehmen kann» da die Deputation den Ausdruck selbst gebraucht hat, nur sagt sic: „vollständiger Unterricht". Dann hat er übersehen, daß bei tz. 27. vonherDep. uichts erinnert wurde, und da ist doch vorge- zeichnch Lis wie weit derUnterricht vorgeschricten sein müsse, wenn die Kinder zur Confirmation angenommen werden können. Wenn wir eimnal fcstgesetzt haben, daß das Gesetz für die Bekenner aller Konfessionen gelten soll, die in Sachsen sich aufhalten, so können wir auch ;nicht den Ausdruck: „Confirmation" gebrau chen, weil dieser zu speciell sein würde. Abg. Eisenstuck: Ich will nichts.darüber sagen, daß dieser Ausdruck gerade von-dem Abgeordneten, welcher doch das Deputationsgulachten-mit unterschrieben hat, als ungeeignet gefunden wird; aber das muß ich doch erwähnen, Laß er in Jrrthum schwebt i wenn er meint, daß die katholische Confessio» keinen solchen Act habe, wie die Confirmation ist. Es ist in unserer Mitte ein Abgeordneter, der der katholischen Confessio» «»gehört, Und ich muß mich doch auf dessen Versicherung ver lassen, wornach seit 10 Jahren beider katholischen Kirche in un- serm Lande das 14jährige Alter gleichfalls als ' solches, welches den Austtittaus der -Schule bezeichnet, angesehen wurde. Also das ist-keine Einwendung, und zudem hätte sie auch schon bei -er Berichtsberathung vvrgebracht'werden können: ' Äbg. Atenstadt: Ich muß darauf erwiedern, daß ich nicht im Stande gewesen bin, diese Aeußetung schon im Be richte zu thun, da sie aus der Bemerkung hervorgegangen ist, welche der Herr Staatsminister in einer früheren Sitzung gemacht. Abg. Secr. Berg mannt Ich glaube auch, baß die Fas sung der Deputation deshalb einiger Abänderung bedarf, nsiil die KaMMer beschlossen Hat, daß das Gesetz auf die Schulen aller Confessionen ausgedehnt werden soll, und also auf die in der evangelischen Kirche eingeführte Confirmation allein nicht mehr Beziehung genommen werden kann. Aus diesem Grunde habe ich das Amendement unterstützt, dennoch aber" kommt es auch mir zu vieldeutig vor, und will daher ein' anderes Amendement Vorschlägen, welches lautet: „Bis ziir Beendigung der im tz/21. gesetzlich bestimmten Schulzeit vollständigen Unterricht darin erhalten." Dieser Antrag wird zahlreich unterstützt. Abg. Richter (aus Zwickau): Ich habe das Amendement, so gut es auch gemeint ist, nicht unterstützen können , weil es dem tz. 21. vorgreift. Ich sollte glauben, daß wir nicht etwas voraus bestimmen können, worüber die Discussion erst zu er öffnenist, Und auch die Sache selbst es nicht erlaubt, weil die . Dauer der Schulzeit nicht Sache der gesetzlichen Bestimmung sein kann, sondern von der Befähigung des Kindes abhangt, und also die Folge der Prüfung bei dem Austritte aus der Schule sein muß. Abg. Secr. Bergmann: Ich kann dem Einwand kein Gewicht beilegen, weil es für die Volksschulen immer einer gesetzlichen Bestimmung bedarf, wie lange die Schulzeit dauern solle, ob das 14jahrige Alter oder ein früheres als Beendigungs zeit anzunehmen ist. Es beruht das allerdings zunächst auf den Fortschritten der.Schüler; ob aber tz. 21. einer Abänderung be dürfe, wird bei Berathung desselben sich ergeben, aber selbst eine Beziehung darauf ist nicht unstatthaft, weiljedenfalls darin eine Bestimmung darüber getroffen werden muß. Der Dis cussion über tz. 21. greifen wir durch rin solches Amendement nicht vor. - . - ' Abg. 9? oux: Ich Habe das letztere Amendement unterstützt, das erstere aber nicht, weil ich gegen den Ausdruck gleichfalls Bedenken hatte. Nachdem nun die Kammer beschlossen, daß sich das Gesetz auf alle Glaubensgenossen beziehen soll, so scheint der Ausdruck, „bis zur Confirmation" nicht auszureichen. Ich war,eben im Begriff, ein anderes Amendement aufzusetzen, als das des Herrn S ecret ans . zur Sprache kam. Ich muß aber dem Abg. .Richter (äus Zwickau) beipflichten, daß es nicht wöhlgethan ftk) wenn man einen spätern tz. im voraus angezo gen At,"vön dech man noch nicht weiß, ob er angenornrnen, wird ; und lch'Nehme^yur daher dis Freiheit, eine' klcine.Abän- derung vorzuschlagen, nämlich zu setzen: „den vollständigen Elementarunterricht". Der Antrag findet jedoch nicht die ausreichende Unterstüz- zung, und es äußert > V Referent, Abg.,v. Friesen: Ich hatte-allerdings.gegen die Fassung des Ätenstädtischefi Amendements Bedenken, wel ches aber schon so vollständig widerlegt worden ist, daß mir nichts zu erinnern übrig bleibt. Ich beabsichtigte daher auch,, ein Amendement vorzuschlagen; es schien mir aber alles durch das Amendement des Secr. Bergmann so erschöpft, daß ich es unterlasse, wenn auch das Bergmannsche Amendement auf einen tz. hinweist, der noch nicht berathe» ist. So viel ist gewiß/ daß dis Dauer der Schulzeit bestimmt werden muß , und ich glaube, daß dieses Amendement alles Weiters, erledigt/ Abg. Secr. Bergmann: ttm das formelle Bedenken zm. erledigen, dürste man nm, das Citat weglassen und sagen: „Bis? zur. Beendigung der gesetzlich, bestimmten Schulzeit vollständigen. Unterricht erhalten könne»." - . ---. - - - Abg. Atcnstädtläßt seinen Antrag fallen / sind nächdem die Deputaüonsmitglkeder sich für das Amendement des Secr.- Bergmann erklärt hatten, .. -? . beschließt die Kammer-gegen 2 Stimmest/die Annahme , des tz. 7. in dieser Fassung. - ' . .' tz. 8.: (Verbot, die Winkelschulen betreffend. Sammelschulen be-. dürfen einer Conc'ession.) Sogenannte Winkelschulen sind ganz-, lieh untersagt. Sammel- und Privatschulen in Städten oder ist' großen Dorfschasten bedürfen der Genehmigung der Kreis-Schub behörde, welche auch die Bedingungen ihres Bestehens festsitzen. ' wird; insbesondere ist die Erlaubniß zur Gründung solcher Pri vatanstalten stets widerruflich.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder