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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 267. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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ich dafür, daß dem Gemeinen im Vergleich zum Öftrerer unmög lich zum Nachtheil gereichen könne , wenn ffeine Medaille dotirt wird, und der Grund liegt darin, weil er in der Regel nicht freiwilliger Milirair ist, sondern dem Vaterlande um einen ge ringen Gehalt dienen muß, während der Ossicier aus freiem Willen dient. Es würde also für ersteren gleichsam eine Ge haltszulage sein, welche er für seine ausgezeichneten Dienste er halt, und wie daraus etwas für die Ehre Nachtheiliges hervor gehen soll, kann ich mir nicht denken. Ich glaube, daß in dieser Dotation eine Beruhigung liege, wenn auch einer so em pfindlich sein sollte, indem ein Gemeiner nur 2 Groschen täglich hat, und ich glaube, daß er sich recht gern über diesen Ehren unterschied wegsetzt. Will er das nicht, so braucht er eS ja picht anzunehmen, und es könnt? dieß sogar in öffentlichen Blattern bekannt gemacht werden. ' Was die Civilorden an langt, so werden diese denen der Officiere-gleich zu halten fein, weil auch der Cwildienst freiwillig ist, und es kommt noch da zu, daß diese gewöhnlich Mannern zu Theil werden, die schon reicher doii'rte Stellen inne haben, und wo das Bedürfniß nicht in dem Grade vorhanden ist, wie bei den Unlerofsicirxey und Gemeinen. ! Hierauf wird nach erfolgtem Abtreten der Minister und Commissaricn zum Namensaufruf über die Frage : Ob man dem Deputalionsgutachten beitrete? geschritten, und. dasselbe mit Ausnahme von 12 Stimmen bejaht. Verneint hatten die Frage die Abgg. Viceprasident v. Haase, Koppe,. Winkler aus Räcknitz, Hantzschcl aus Mitwcida, Runde, v. Schön berg, v. Trützschlcr, Winkler aus Rochlitz, Sachße, v. Ar- nim, V. Carlowitz und der Präsident. ... - Sobald die Minister und königl. Commissarien ihre-Plätze wieder eingenommen halten, folgt das Verlesen des Berichtes der 4. Deputation über die Beschwerde der Communrepraftn- -lantm zu Hain. Referent war Abg. Sachß.e, welcher den Inhalt des Berichts kürzlich angiebt, da derselbe bereits in einer frühem Siz- zung verlesen worder war. Cs enthält derselbe im Wesentlichen dasselbe, was der Bericht der 4. Deputation dxr 1. Kammer über diesen Gegenstand enthalten (s. den Letztem Nr. 385. d.Bl. S. 3976.) und geht das Gutachten dahin; „daß der 1. Kammer bei zutreten, und dieBeschwerde als ungegründet zurückzuweisen, die Staatsregiexung jedoch zu ersuchen sei, den Beschwerdeführern auf Ansuchen die nöthige Aufklärung- hierüber durch Abschriften von den in dem Staatsarchiv über den hier in Frage stehenden Guts kauf vorhandenen Urkunden zu geben." Die Berathung wird sofort beschlossen, es verlangt aber Niemand zu sprechen, und aus die Frage, ob die Kammer mit dem DeputatiMsgutachten einverstanden sei? erfolgt einstim miges Ja. Demnächst wird der Bericht der nämlichen Deputation über die Beschwerde der Gemeinde Lauterbach, wegen angesonnener Bezahlung der Kettrnzieherlöhne, gleichfalls vom Referenten, Abg. Sachße, verlesen. Das Sachver- hältniß erhellt ebenfalls aus den über diesen Gegenstand stattge fundenen Verhandlungen der 1. Kammer (s. dies. Nr. 409. d. KftS.4272.A). / Das von der 1. Kammer, nach langer Discussiongeneh- migte Gutachten ging nun dahin, 1) daß die von Petenten ver langten Kctienzieherlohne allerdings aus dem Steuerarar zu re- stituiren sein möchten, daß aber ihr Gesuch hinsichtlich der Aus lösungen für, die-Gerichts - und Ausschußpersonen unstatthaft sei ; 2) daß die Beschwerde wegen Nichtbeachtung der Eventu- alappellatioy der Petenten in Berücksichtigung der Vorschrift in Z. 8. t'. der Verordnung vom 7. Nov. 1831, und des Umstandes, daß das Obersteuercolleglum den Beschwerdeführern seine Ne- solütion unmittelbar habe zugehen lassen, mithin eine Unter oder Mittelbehörde , bei welcher jene Berufung hatte interponirt werden, können, nicht vorhanden war, nicht gänzlich,unbegrün det sek,'daß jedoch die inzwischen erfolgte' Auflösung desOber- steuereollegii die beantragte Zurechtweisung unausführbar mache, - Zu 1.' Die Deputation i derÄ: Kammer vereinigt sich Mik diesem Gutachten und empfiehlt der Kammer den Beitritt, da, wenn schon die Auslösung für die .Gerichtspcrsonen , welche der Revision in der Gemeinde Lauterbach für selbige und unt Aus kunft zü. geben, nicht eigentlich zu den Revisionskosten gehört, sich doch letzteres von den Kettenzieherlöhnen behaupten laßt. Liese machen einen ansehnlichen Theil der Vermessungskosten aus; die Vermessung aber steht mit der Steuerrevision in genaue stem Zusammenhang. Hat nun das vormalige Obersteuer - Col legium im Reskripte vom 12. Novbr. 1830 die Übertragung der Kosten jener Steuerrevision, soweit sie nicht durch Erschwerun gen und Weiterungen Seiten der Gemeinde oder einzelner Mit glieder derselben veranlaßt, der Gemeinde Lauterbach ausdrück lich zugesichert, auch die Gebühren und Verläge des Steucrrevi- sors berichtigt, ist folglich der vorbehaltene Ausnahme-Fall nicht cingctreten, so dürfte es nach UeberzeUgung der Deputation an einem zureichenden Grunde mangeln, der genannten Gemeinde, wenn dieß auch der, dem vormaligen Ober-Steuercollegio ohne Zweifel vorgeschwehten Consequenzen halber zu wünschen wäre, den Ersatz der Kettenzieherlöhne zu verweigern. Zu 2. In Betreff der gegen die Verweigerung der Vergü tung der Kettenzieherlöhne eingewendeten Eventualappellation hüt das vormalige Ober-Steuercollegium Petenten zu erkennen gegeben, daß nach bekannter Verfassung Landescollegien keine Instanzen seien, bei denen Appellationen mit Wirksamkeit ein gewendet, und daß überhaupt Behörden durch Appellationen wohl zum Unterlassen, nicht aber zum Handeln genöthigt wer den könnten. Es ist auch das vormalige Ober - Steuercvllegium bei seinen Entscheidungen immer von dieser Ansicht ausgegangen und wird .nur diejenigen Appellationen dem Landes-Justizcoüe- gio zur Entschließung mitgetheilt haben, welche an ersteres von finkerbehördsn einberichtet worden. Dagegen kann angeführt werden: es hätte auf die eingewendete Appellation an die kompe tente Behörde referirt werden sollen. Die besondere Administra tivjustiz ist aber erst jetzt bei uns in der Ausbildung begriffen, und das vormalige Ober-Steuercollegium hat sich in seiner commu- nativen Stellung zu solcher Berichtserstattung an die gleich obere Justizbehörde um so weniger verbunden erachtet, da die Appella tion, weil all ftwlenäum, ihres Zweckes nothwenbkg verfehlen mußte. Nur der Weg der Beschwerdeführung war damals der geeignete, statt daß bei einer geordneten Administrativjustiz das Ober-Steuercollegium jene Appellation selbst verwerfen konnte. Auch mangelt es in der Thal an einem Gesetz, welches einer obern
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