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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 267. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Ädmimstrativbehörde, wie dem vokmaligen Ober-Steuercolle- gio, gebietet, auf bei ihnen gegen AbschlagUng von Gesuchen sü ksvlenäüm eingewendete Appellationen an eine vorgesetzte Be hörde Bericht zu erstatten. Daher scheint der Deputation, wenn auch die mehrgedachte Behörde noch existirte, der Fall, eine Zu rechtweisung derselben zu beantragen',; nicht vorzuliegen, sondern sie würde nach Befinden nur für künftige Halle vom Finanzmini- sterio zur Berichtserstattung an dasselbe zu bescheiden sein, Die Deputation kann folglich dem nicht beistimmen, daß den Peten ten die Unausführbarkeit der gebetenen Zurechtweisung zü erken nen zu geben, indem solchergestalt ausgesprochen und anerkannt würde, daß das vormalige Obex-Steuercollegium, wenn es noch existirte, zurechtzuweisen sei, welches Verfahren aber durch seine Auflösung in einem um so grelleren Lichte erscheint. Die Deputation schlagt daher der Kammer vor, Petenten zu erken nen zu geben: daß auf ihr Gesuch um Beantragung der Zurechtweisung des vormaligen Ober-Steuerc'ollegii nicht einzugehen, wenn auch diese Behörde inzwischen nicht aufgelöst worden wäre. Hierzu kam noch ein nachträglicher Bericht des Inhaltes: Nachdem die Gemeinde Lauterbach vom Beschluß der ersten Kammer, daß nur die Kettenzieherlöhne und nicht die Auslö sung der Gerichts- und Ausschußpersonen aus dem Aerar zu ver güten sein möchten, Kenntniß erlangt; ist sie unterm 31. v. M. bet der zweiten Kammer mit einer Vorstellung eingekommen, in welcher sie sich, daß auch letztere Kosten zu vergüten, zu zeigen bemüht, und um deren Restitution wiederholt bittet, zugleich aber im Fall der Nichtgewährung dieses Gesuchs darauf antragt: daß nicht bloß die für den Einen Kettenzieher verlegten Tage löhne an zusammen II Lhlr. 16 Gr. ihnen restituirt, sondern ein gleiches Quantum auch für diejenige Ausschußperson, wel che während der Flurvermessung,'lediglich in der Hoff nung auf die zu empfangende Auslösung, die Stelle des zweiten Kettcnziehers täglich von früh 4 Uhr an bis Abends versehen hat, aus dem Steuer-Aeran'o ausgezahlt werde. Für jenes Gesuch um Vergütung der Auslösung für die Gerichts und Ausschußpersonen sind nun bcachtbare Gründe nicht ange führt. Wenn aber die Ausschußperson zugleich den Dienst als Kettenzieher geleistet hat, so gilt von deren verdientem Lohn an 11'Thlr. 16 Gr., was bei dem gleich hohen Lohn des andern Kettenziehers die Deputation bestimmt hat, dem Beschluß der ersten Kammer, für dessen Ersatz aus dem Aerar sich zu verwen den, beizutreten. Die Deputation schlagt daher der Kam mer vor: diesen Beitritt auf das von einer Ausschußperson verdiente Kettenzieherlvhn zu erstrecken. Abg. Puttrich: Schon bei Bcrathung des neuen Grund steuergesetzes habe ich den Wunsch ausgesprochen, daß sammt- liche Vermessungskosten, vorzüglich die dazumal in Frage kom menden Kettenzieherlöhne, nicht von den Communen, sondern aus der Staatskasse möchten bezahlt werden, ich erwähne dieß, damit man mich vielleicht nicht darin falsch versteht, als wenn ich, bei einer anjetzigen Anfrage, glaubte, daß ich dem Gesuch der Lauterbacher entgegen wäre, welches keineswegs der Fall ist. Die Anfrage, die ich mir erlauben wollte, ist folgende: Insofern die in der Petition angeführten Kosten aus der Staatkasse restituirt werden sollten, so vermuthe ich, daß in Kurzem mehrere der gleichen Petitionen des nämlichen Inhalts bei den Kammern ein gehen werden, da in den letzten Jahren eine nicht unbedeutende Anzahl Steuerrevisionen vorgefallen sind, und sollten alsdann diese Communen , welche wahrscheinlich auch aus ihren Mitteln diese Kosten getragen habe«, nicht dieselbe Befreiung oder Zu rückzahlung des bereits gegebenen fordern können? Soviel mir erinnerlich ist, sind die Kettenzieher bei dergleichen Grundsteuer« Vermessungen nicht allein von den Communen gegeben, sondern auch bezahlt, hingegen die dazu zu ziehenden Malgerichtsper« sonen aus der Steuerkasse entschädigt worden; ich will dieß jedoch keineswegs gewiß behaupten, cha es mir nicht so genau bekanntist. Referent, Abg. Sachße: Der letztere Fall war wohl vorhanden, wenn fremde Gerichtspersonen zugezogen worden sind, aber nicht, wenn die Gerichtspersonen des Ortes zugezo- gep wurden. Was den andern Punct anlangt, so ist allerdings eine Consequenz zu befürchten, und es ist dieß sogar von der Deputation zu verstehen gegeben worden; aber sie hat keinen Grund gehabt, um von der ersten Kammer abzuweichen. Abg. Runde: Ich glaube, daß gegen das, was der Abg. Puttrich angeführt hat, noch der besondere Umstand spricht, daß die ser Dorsschaft ausdrücklich kostenfreie Revision zugesichert wurde. Nur dann, wenn den andern Ortschaften, wovon der Abgeord nete gesprochen, eine ähnliche Zusicherung gemacht worden sein sollte, würde eine Vergleichung statt finden können., Staatsminister v. Zesch au: Ich glaube allerdings, daß aus dem vorliegenden speciellen Fall nicht eine Consequenz für andere Fälle abgeleitet werden könne; denn das, wo diese Ko sten der Steuerrevision übertragen werden, gründet sich auf eine im Jahre 1831 erlassene Verordnung; hier werden aber die Ko sten in Folge einer speciellen Zusicherung gewährt. Im Allgemei nen bemerke ich, daß man von der Ansicht ausging, daß der Staat genug thue, wenn er bei diesen Revisionen die einfachen Kcttcnzieherlöhne übertrage, weil das andere ein Aufwand sei, der wohl von den Communen übertragen werden könne, und der, wenn die Sache richtig angeordnet wird, gar keine Opfer ver ursacht. Abg. Puttri ch: Was die erwähnte Befreiung von Kosten bei dieser Commune betrifft, ist ebenfalls auch auf andere Com munen, wo Steuerrevisionen gewesen sind, theilweise in An wendung zu bringen; es hat wohl zur Seltenheit gehört, daß ganze Communen oder sämmtliche ansässige Communmitglieder um eine Stcuerrevision gebeten haben, nur von Einzelnen ist gewöhnlich darum angesucht worden, um dieß zu bewirken, dieß veranlaßte alsdann das Obersteuercollegium, eine allgemeine Revision der ganzen Ortsflur zu veranstalten, und der Grundbe sitzer, der auch nicht die geringste dießfallsige Differenz gehabt, mußte zu den Kosten Mit beitragen; ich weiß daher nicht, ob unter solchen Umständen nicht auch Befreiung hätte statt finden können, zum wenigsten bei denjenigen, , so keine Veranlassung dazu gegeben.
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