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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 275. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Schrift *) zugleich auf die Verschiedenheit aufmerksam macht, die bei den sächsischen Stiftern in dem Verhältnisse derselben zu Kaiser und Reich obgewaltet habe, so scheint hierauf, beiBeur- theilung des Zwecks der Stiftungen selbst nichts anzukommen, auch hat die Frage über diese Verschiedenheit, die rn frühem Zei ten allerdings von großem staatsrechtlichen Interesse war, durch die weiterhin eingetretenen Veränderungen, wie Stieglitz selbst zu gesteht, alle praktische Wichtigkeit verlören. In Bezug auf die obenerwähnte Frage unter H. zieht die Deputation vor allen Dingen die Folgen, welche die Kirchenre formation auf diesen Gegenstand äußern mußte, in Betrachtung und bemerkt, daß es den bekannten Grundsätzen der Reformation zuzuschreiben, daß in den protestantischen Landern die ungezoge nen Güter für die Zwecke der Kirche, der Schule und der Wohl- thätigkeit bald mehr, bald weniger erhalten worden wären. Die Geschichte belehre uns, daß man diese Grundsätze auch in Sachsen befolgt, was namentlich bei Begründung der von Chursürst Mo ritz gestifteten Landschulen zu Meißen, Pforta und Grimma ge schehen, indem namentlich unter Moritzes und seines Nachfolgers Regierung auch Einkünfte des Hochstifts Meißen zu dem angege benen Zwecke verwendet worden seien. Es beschäftigt sich ferner nun die Deputation mit Widerle gung einiger Behauptungen, welche in der angezogenen Schrift des v. Stieglitz enthalten sind. Dieser sagt nämlich, daß die An sichten der Reformatoren, so wie der protestantischen Fürsten und ihrer Stande auf das Fortbestehen der Domcapitul und auf die Verwendung der ihnen zukommenden Zntraden zu jener Zeit darum nicht hätten von Einfluß sein können, weil in den Stiftern damals noch kanonisch gewählte katholischeBischöft sich befunden hatten, die man, der Reformation beizutreten, vergeblich zu be wegen gesucht habe. Was insbesondere das Hochstift Meißen anlange, so habe dem Churfürsten von Sachsen die volle Landes hoheit über dasselbe nicht zugestanden und er würde daher/ wenn auch durch Abgang des Bischofs eine Sedisvacanz entstanden wäre, oder das Capitul sich aufgelvset hätte, dasselbe einzuziehen und aufzuheben nicht befugt gewesen sein, vielmehr habe es für Chursachsen eines besonders Rechtstitcls bedurft, um über das selbe Territorialgerechtsame zu erlangen und dieser Nechtstitel be stehe in einem Vertrage, nämlich in der zwischen Churfürst August und dem Domcapitul zu Meißen am 10. Octvber 1581 abge schlossenen Kapitulation, der die Resignation des Bischofs Jo- hannIX. am 20. October 1581 gefolgt sei, und auf den Grund dieses Vertrags stütze sich die Postulation des CHurfürsten August zum Administrator des Stifts. — Da in dieser Capicularion das steieWahlrecht des Capituls anerkannt, die Verfassung des Stifts aber, so wie die Rechte und Befugnisse der Capitularen, nament lich auch Z. 6. das Recht derselben, zu den dort genannten Pra- benden Erpectanten anzunehmen, bestätigt und den Canonicis zu Wurzen tz.7. ein gleiches Wefugniß zugeftanden worden, wo hier nächst die perpetuirliche Capitulation Johann GeorgeU. vom 28. September 1663 im Wesentlichen desselben Inhalts sei und diese letztre von allen spätern Regenten Sachsens anerkannt und wie derholt worden, so wird hieraus die Folgerung gezogen, daß auf den ursprünglichen Zweck der Stifter seit jener Zeit nichts weiter mehr ankomme. — Durch diese Postulation Augusts im Jahre 1581 hätten nämlich, meint der Verfasser, die Capitularen des Hoch- wie des Collegiatstifts, unter gänzlicher Aufgebung und Beseitigung der frühem kirchlich-religiösen Zwecke, sich als freie Corporation gerirr, ohne daß sie hier von Seiten des sächsisches Hofs, der Stiftsstande, der sächsischen Landstande oder irgend *) Das Recht des HochstistS Meißen und des Collegiatstifts Wurzen auf ungehindertes Fortbestehen in ihrer gegenwärtigen Verfassung.. Leip zig , t.er BroGaus 1835° Der Verfasser ist Rechtsgelehrter in Leipzig. einer alldem Seite einen Widerspruch erfahren hatten; vermöge dieser Verträge könne daher auch das gus rokorwanäi nicht auf eine Art und Weise ausgeübt werden, welche die Stellung der Ca pitul verändern würde. Die Deputation faßt nunmehr die erwähnten Vertrage nä-' her in's Auge und stellt die dadurch erlangten Resultate in ihrem Berichte kürzlich mir Folgendem dar: ' Wenn es auch dem Domcapitul nicht zu verdenken war, daß es bei der Resignation des Bischofs Johann IX. nicht bloß für das Stistsgebiet, sondern auch für sich selbst auf Sicherung seiner Rechte Bedacht nahm, so können wir doch kei- nesweges die Ansicht für richtig erkennen, daß das Capitul, weit es als freie Corporation sich gerirte, auch berechtiget gewesen wäre,.den stiftungsmaßigen Zweck völlig zu verlassen, und an dessen Stelle die eigne persönliche Subsistenz der Capitularen auf ewige Zeiten zu substituiren. Denn eines Theils handelte dasselbe nur in sofern als freie Corporation, als ihm wegen eingetretener Sedisvacanz die Wahl eines neuen Bischofs zustand, und an dern Theils war cs bei dieser Wahl, wie die Resignationsur kunde des Bischofs ausdrücklich besagt, an die Person des Chur fürsten von Sachsen gebunden, ja es zeigt diese getroffene Wahl' selbst, daß das durch die Reformation Herbeigeführte veränderte Zeitbedürfniß von dem Capitul richtig erkannt ward, wie denn auch die angezogenen Stellen der Vertrage den klaren Beweis geben, daß hie Befestigung der evangelischen Glaubensfreiheit in ! dem Gebiete des Stifts, und die Ehre Gottes fortwährend als > die Zwecke angegeben wurden, deren Beförderung das Stift ge- I widmet bleiben sollte. Mit dem Uebergange des Stifts an einen weltlichen Fürsten als Administrator, erlangte dieser die bischöfli chen Rechte und die Stellung der Capitularen als einer freien , Corporation hörte mit dieser Uebergabe des Stifts von selbst ausi Was die angebliche willkührliche Veränderung des Zwecks bei trifft, so erscheint eine solcheBehauptung ganz unstatthaft. Die Domcapitul hatten sich ihren Zweck nicht selbst gegeben, und be saßen ihre Präbenden nicht als Eigenthum, sondern als Nutznie ßer für den Dienst, den sie der Kirche zu leisten hatten. Duß sie diesem Dienste schon vor den Zeiten der Reformation sich ent- " zogen und sich den Freuden der Welt ergaben, und daß mit dem Eintritte der Reformation die Kirchendienste, wie eine verän derte Religionsansicht sie verlangte, von ihnen nicht mehr gelei stet werden konnten, vermochte nicht, ihnen ein besseres Recht zu geben. Die aus frommen Stiftungen hervorgegangenen Güter der Kirche sind und bleiben das Eigenthum der letzteren; die Ca pitul waren nur die Verwalter desselben, und es würde wider alle Rechtsgrundfätze laufen, wenn man sich dießfalls auf Be sitz und Verjährung berufen wollte. Selbst aus den Bedingun gen, unter denen die Abtretung des Stifts auf das Churhaus Sachsen erfolgte, ist das Bestreben des Bischofs und seines Ca- pituls deutlich zu erkennen, daß einer völligen Säkularisation vorgebcugt und das Stift dem wesentlichen Zwecke seiner Stif tung erhalten werden sollte. So wie das Vermögen des Staats immer das Eigenthum des letztem, und dem Zwecke des Staats gewidmet bleibt, auch wenn dessen Bedürfnisse sich anders ge stalten, oder seine Verfassung und Verwaltungsweise sich ver ändert, so muß auch dieß von dem Vermögen der Hochstifter, als einzelner Landestheile und von dem ihren Domcapituln zuge wiesenen, aus jenem Vermögen fließenden Einkommen gelten. Nach diesen Erörterungen beantwortet die Deputation die oben unter III. aufgestellte Frage alsbald dahin; daß die Ein künfte dieser Stifter in ihrer dermaligen Verwendung dem Zwecke dieser Stiftungen nicht mehr entsprechen. Was nun endlich die oben unter IV. ausgestellte Frage an langt, so sucht Vie Deputation, die einem auf die in Frage 2
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