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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 275. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-08-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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künde berufen hat, um eine veränderte Anwendung der Ein künfte dieser Capitul als rechtswidrig darzustellen, so ist dieser Einwand zwar bereits bei den Discussionen der 1. Kammer durch die richtige Bemerkung widerlegt worden, daß Eigenthumsrechte hier nicht in Frage stehen, auch der Antrag nicht dahin gerichtet worden, irgend jemanden in seinem Rechte zu beeinträchtigen, sondern nur das Einkommen von Stiftungen zu einem ihrer Stiftung gemäßen Zwecke zurück zu führen; aber auch wir müs sen uns zu der Ueberzeugung bekennen, daß von dem Landes herrn, wenn er von dem ihm zustehenden änre rekormanäi Ge brauchmacht, nicht gesagt werden könne, er thue jemanden Un recht. — Ist nun nach allem diesen nicht zu bezweifeln, daß der Zweck jener Stiftungen durch die zeitherige Verwendung ihres Einkommens nicht mehr erreicht werden könne, und steht einer hierunter eknzuleitendcn Abänderung auch kein rechtlich haltbarer Grund entgegen, so kann auch über die Anwendbarkeit des § 60. der Verfaffungsurkunde auf diese Angelegenheit kein Zweifel vor walten. — Daß in der Siirglktzischen Schrift auch dieser An wendbarkeit widersprochen worden, ist eine Folge der daselbst ge nommenen Ansicht über Veränderung des Zwecks dieser Stif tungen; allein da diese Ansicht bereits oben ihre Widerlegung ge funden hat, so halten wir nicht für erforderlich, uns langer bei diesem Einwande aufzuhalten. Nur auf die Bemerkung, daß Meißen und Wurzen nicht als gewöhnliche Stiftungen mir blei benden und stehenden Zwecken, sondern als Stifter im Sinne des deutschen Staats- und Kirchenrechts in Betrachtung kamen, wollen wir kürzlich erwiedern, daß das deutsche Staatsrecht nach den eingeiretenen Veränderungen im deutschen Reiche, welche den deutschen Fürsten die volle Souverainitat über alle ihre Staa ten verschafften, dem begehrten Fortbestehen der Capitul in alter Form nicht günstig sein möchte, das Kirchenrecht aber nur um so mehr darauf hinweiset, Stifter, die für Kirche und Un terricht gegründet wurden,- ihrem Zwecke zurück zu geben. Daß übrigens die Zwecke für Kirchen, Universitäten und Schulen die jenigen sind, die an das Einkommen dieser Stifter bei stiftungs gemäßer Verwendung die nächsten Ansprüche haben, bedarf wohl keines Beweises, und es stimmt in dieser Hinsicht der Eisenstuck- sche Antrag ganz mit unsrer eignen Ueberzeugung überein. Nur über die Vorschrift des Z. 60., in so fern sie die Zustimmung der Betheiligten erfordert, erlauben wir uns noch einiges zu bemer ken: Bei den Verhandlungen in der 1. Kammer über diesen Ge genstand hat man in Zweifel gezogen, ob auch die Mitglieder der Capitul im Sinne dieses H. als Betheiligte anzuerkennen sein möchten und vielmehr die Kirchen und Schulen des Landes als die eigentlichen Betheiligten angesehen. Allein cs scheint uns nicht nur in der Sache, sondern auch im Sinne des §. selbst zu liegen, daß diejenigen, deren persönliche Nutznießungsrechte in Frage kommen, nicht ungehört bei der Sache bleiben können, und daß sie also allerdings auf der einen Seite eben so als die Betheiligten erscheinen, als auf der andern Seite das Kirchen- und Schulwe sen die Stelle des Bethckligten einnimmt. Da das letztere den all gemeinen Landesanstaltcn ungezweifelt angehört, so erscheint auch die in dem Eisenstuckschen Anträge in Anspruch genommene ständische Bewilligung als der Verfaffungsurkunde durchaus an gemessen. Gehen wir indessen bei dieser Sache von dem Grund sätze aus, daß in Gemäßheit der bestehenden Vertrage die Rechte der damaligen Inhaber dieser Präbenden nicht zu kränken, son dern deren Genuß für ihre Lebenszeit ihnen allerdings zu gewäh ren sei, daß es aber nichts destoweniger dringend erforderlich werde, der bisherigen Art und Weise kn Ertheilung der Ex- ! Pcctanzen ein Ziel zu setzen, so wird sich die Ansicht rechtfertigen,! daß der an Eine hohe Staatsregierung zu stellende Antrag einiger Modifikation bedürfe. Dem gemäß hat die 3. Deputation sich zu dem gutachtlichen Vorschläge vereinigt, daß dem Eisenstuck'schen Anträge im We sentlichen Leizutreten, der im Einverständnisse mit der 1. Kammer an eine hohe Staatsregierung zu bringende Antrag aber dahin zu stellen sei: Eine hohe Staatsregierung wolle kn Betracht, daß durch die zeitherige Verwendung des Einkommens der Stifter Meißen und Wurzen der Zweck dieser Stiftungen rächt mehr zu errei chen stehe, über das Einkommen dieser Stirer ungesäumt ge naue Erörterung anstellm und unter Vernehmung mit den Ca- pituln zu Meißen und Wurzen dahin gemessene Einleitung treffen, daß, mit Sicherstellung des lebenslänglichen Genusses für die dermaligen Präbendaten (und, wie zwei Mitglieder der Deputation beantragen, auch mit Rücksicht auf die Expectan- ten, in wie weit deren Ansprüche zu Recht begründet befunden werden) der weitem Verwendung des Einkommens in der jetzi gen Maße ein Ziel gesetzt, und die künftige Verwendung dieses Einkommens für Kirchen und Unterrichtsanstalten desgescrmm- tcn Vaterlandes herbeigeführt werde, auch die deßfallsigen Er gebnisse der nächsten Ständcversammlung, zum Behuf ihrer Erklärung und Bewilligung, verlegen lassen. Nachdem der Referent nochmals wiedcrholk hatte, daß die Deputation ein formelles Bedenken nicht anerkenne, als ob der Antrag eine Abänderung der Verfaffungsurkunde ent halte, sondern daß sie blos eine administralive Maßregel dann finde, welche sich sehr wohl mit der Constitution Vertrags: so stellt er der Kammer anheim, ob sie nicht erst über diese Frage einen Beschluß fassen wolle. ' Viceprasident erklärt sich für die Ansicht des Referen ten, sich zuerst über das formelle Bedenken zu entscheiden, und fügt hinzu, daß er seiner Seits durch das, was die Deputa tion so scharfsinnig entwickelt habe, überzeugt sei, daß nicht das geringste formelle Bedenken der Beschlußnahme entgegen stehe. Abg. Roux bemerkt, daß nach der Verfassungsurkunde nothwendig sei, daß, wenn eine Petition an die Staalsregie- rung gelangen solle, beide Kammern einverstanden sein müßten, und wirft in Bezug auf h. 116. der Landtagsordnung, wo es heißt: „ Ist der auf eine Petition gerichtete Antrag eines Mit gliedes, sei es ohne oder auf Bericht der Deputation von der Kammer zurückgewiesen worden, so kann er an demselben Land tage auch in veränderter Form nicht wieder zur Sprache gebracht werden," das Bedenken auf, daß die 1. Kammer, wenn der Gegenstand dort wieder zur Sprache käme, diesem Z. gemäß nicht mehr darüber werde berathen können, weil nach dem tz. ganz gleich sei, ob die Zurückweisung aus formellen oder mate riellen Gründen erfolgt sei. Er sucht aber dieses Bedenken selbst dadurch zu entkräften, daß er glaubt, cs beziehe sich diese Stelle bloß auf Zurückweisung einer Sache aus materiellen, in der Petition oder dem Anträge selbst liegenden Gründen, und drückt die Hoffnung aus, Laß die 1. Kammer nach reiflicher Ueberlegung doch dem Antrags der 2. Kammer bestimmen werde. Abg. Eisenstuck: Indem ich der Deputation meinen Dank für die Sorgfalt bringe, welche sie der Prüfung dieser Pe tition gewidmet hat, werde ich mich mit wenigen Worten über das Formelle verbreiten. Ich muß sagen, daß, was der Abge ordnete so eben erwähnt hat, gar nicht erwogen zu werden
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