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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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zu sein. So lange nämlich der Gottesdienst unter den Wenden in wendischer Sprache gehalten wird, (und dieß können wir durch ein Schulgesetz nicht ändern); so lange die Geistlichen wendisch predigen, und dieser Sprache hei Beichte und Abend mahl, bei Leichenreden, Taufen, Trauungenu.f.w., sowie bei Krankenbesuchen, Hauscommunionen und der speciellen Seelenforge überhaupt sich bedienen, ist es nicht billig, daß man den Kindern die Gelegenheit nehme, sich mit ihrer Muttersprache in Beziehung auf religiöse Begriffe und Kenntnisse vertraut zu machen, und so zu einer fruchtbaren An hörung wendischer Predigten u. f. w. sich vorzubereiten. Es dürfte daher wohl der Gerechtigkeit angemessen sein, der wendi schen Nation die Beruhigung zu geben, daß, so lange der wendi sche Gottesdienst besteht, ihren Kindern die dießfalls nöthige Vor bereitung in der Art, wie die von dem Hm. Staatsminister für den Gesetzentwurf vorgefchlagene Bestimmung besagt, zu Lheil werde. Mg. Noux: Ich ehre sehr den Antrieb, welcher den Zu satzparagraph hervorgerufen hat; ich ehre und schätze auch die wendische Nation; es sind sehr achtbare Leute; allein bei Be- rqthung des> Gesetzentwurfs müssen wir der Consequenz treu bleiben. Wir haben uns bisher von allen Specialitäten fern gehalten; wir sind nicht darauf eingegangen, etwas über Lehrmethode zu bestimmen, und ich glaube in Folge der Conse quenz, so sehr es mir auch leid thut, etwas gegen den Antrag zu sagen, der von meinem Stellvertreter ausgegangen ist — es wäre doch besser, wir überließen das Weitere der Staatsregie rung , um cs auf administrativem Wege zu bestimmen. Staatsminister v. Müller: Da kann ich doch dem Spre cher nicht beitreten; denn ich glaube überhaupt, daß man die Consequenz nie zu weit treiben muß; weil, wenn man über die Grenzen hinausgeht, andere Uebelstände dann hervortreten,, die sich oft sehr nachtheilig erweisen. Was den vorliegenden Gegenstand anlangt, so ist aber wohl auch ein wesentlicher Un terschied zwischen der allgemeinen Bestimmung, in welcher Sprache in Volksschulen gelehrt werden soll, und Zwischen einer Methodik dieses Unterrichts, welche letztere allerdings nicht in das Gesetz gehört. Aber eine solche Bestimmung, daß der Unterricht in der Regel in deutscher Sprache gegeben werden soll, scheint mir wohl für das Gesetz selbst geeignet, zumal da sie übrigens dazu dienen soll, einem achtungswcrthen Lheil unserer Mitbürger die Beruhigung zu geben, die sie so dringend wünschen. Abg. Haußner bemerkt, daß er die Acußcrung deshalb gemacht habe, weil es die Gleichheit der Staatsbürger unter grabe, wenn in der Dberlausitz ein Lheil der Bewohner seine Beamten einsetzen wolle, was die nöthwendige Folge einer solchen Maßregel sei, weil wohl Wenige wendisch kernen wür den, um dort eine Anstellung zu erhalten. Sie blieben ein ab geschlossener Lheil der Nation, besetzten ihre geistlichen und Schullehrer-Stellen aus ihrer Mitte, und in sofern fei es wün- fchenswerth, daß eine gleiche Bildung in Sachsen eingeführt werde, denn es sei nicht zu leugnen, daß die Wenden zurück seien. — ... -. ' Abg. 3 sch i fch e findet aber nothwendig, daß in der wen dischen Sprache Unterricht ertheilt werde, da, wolle der Lehrer das 6jährige Kind deutsch ansprechen, dieß so viel sei , als ob er griechisch oder römisch mit demselben spreche; es werde ihn nicht verstehen. Abg. Axt erklärt sich gleichfalls gegen die Aeußerung des Abg. Haußner. Es gebe kein heiligeres Palladium für eine Nation, als die Sprache, und welche traurige Folgen daraus hervorgingen, wenn man einem Volke die Sprache entreißen wolle, sei bekannt; er würde bedauern, wenn man der wen dischen Nation nicht die Beruhigung geben wolle, daß man nicht ihre Sprache vertilge. Wenn man bedenke, daß die Kinder die ersten Anklange des Religiösen von ihren Aeltern erhielten, und diese sich weit besser eknpragten, wenn sie wieder in der Schule dieselben hörten, so müsse er um so mehr dafür sein, daß diese Sprache ihnen gewährt werde. Von Separatismus könne deshalb nicht die Rede sein, weil ja gesagt wordendaß die deutsche Sprache neben der vaterländischen betrieben werde. Uebrigens sei diese Nation nicht die einzige, wo 2 Sprachen vorkämen , es sei auch in Ungarn der Fall, wo neben der Nationalsprache die lateinische und auch die deutsche vorkomme. Abg.,Haußner: ErmüssesichgegendenVorwurssichern, als ob er den Wenden habe ihre Sprache nehmen wollen, das sei ihm nicht eingefallen, sie möchten wendisch sprechen, so lange sie wollten, nur wolle er sie nicht gehindert haben, in der deutschen Sprache fortzuschreiten. Refer. Abg. v. Friesen: Ihm scheine das Recht, in der Mut tersprache sich auszudrücken, eines der heiligsten Rechte der Natur zu sein und er könne der Meinung nicht sein, als ob dieBestimmung, wie sie beantragt worden, eine Ungleichheit in den konstitutio nellen Verhältnissen herbeiführe. - Uebrigens enthalte dieser Z. auch gar nicht zu viel; denn es heiße ja darin, daßinassen Volksschulen der Unterricht in deutscher Sprache ertheilt werden soll, und dann folge die Ausnahme. So lange Wendisch ge predigt werde, und auch Bücher und Schriften in Wendischer Sprache bei ihnen vorkämen, müßten sie auch darin lesen lernen, obwohl zu erwarten sei, daß sie mit der Zeit davon abgipgen. Auch heiße es, daß es so lange geschehen soll, als der Gottes dienst in der Gemeinde Wendisch bleibe. Schon daraus gehe die Nolhwendigkeit hervor, Unterricht in der Wendischen Spra che zu ertheilen, uvd es sei ihm bekannt, daß die Bibelgesell schaft mit Berücksichtigung dieses Verhältnisses , selbst die Bi bel ip Wendische Sprache übersetzt habe. Als nun das Präsidium die Frage stellte: Nimmt, die Kammer tz. 24 b. an? So wird dieß gegen 1 Stimme b e- jahet. §.25.: . . ... . - b) Ln Betreff der Confirmation und der Erfordernisse der Zu dieser zuMaffmdm Kinder. K. 25. fConfirmatiHnszek.) Die Confirmation der evangelischen Kinder rst jährlich- zweimal, kurz vor oder bald nach Ostern, und zu Michaelis, unter angermssc-
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