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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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dend erscheinen,, wie das Gesetz; und da dieser Punct so höchst wichtig ist, so ist es' auch nothwendig, durch rin Gesetz diese Wacht dem Schullehrer zu geben. -Abg. Z schischer Ich kann mich nur für die Grundsätze, Verzeichniß der in solchem Statt gefundenen Versäumnisse dem .Schulvorstande und dann wird es von diesem nach vorheriger Prüfung, mit den nöthigcn Bemerkungen versehen, an die Obrig keit befördert.' Menü der Schulvorstand die Bemerkung hiu- zugcfügt hat, er finde die Ursache begründet öder wenigstens ent schuldbar, so wird'dieObrigkeit sich dabei beruhigen können; wenn er ferner glaubt, daß es für dießmal bei einer Verwarnung bewen den könne, so wird auch das von der Obrigkeit gebilligt werden und diese sich nur auf strafbar bezeichnete Falle zu beschranken ha ben. So wird -äs Geschäft der Obrigkeit sehrchrleichtert wer den.' Nicht zu verkennen ist übrigens, daß allerdings "auch da durch, wenn der Schullehrer chen Unterricht den Kindern ange nehm zu machen weiß/die Kinder es sich selbst angelegen sein lassen, die Schule fleißiss zu besuchen und die Leitern darum bit- ten, und ich hoffe,/daß mir solche erfreuliche Falle noch öfters vor kommen werden; allein demungeachtet werden die Versäumnisse doch nicht gänzlich beseitigt werden und nur durch das Zusam- menrvirkcn der Behörden laßt sich die Hoffnung Hegen, daß dieses Gebrechen immer mehr und mehr sich vermindern werde, welches nicht Nur für die Jugend höchst nachtheilig wird, sondern auch /manchem Lehrer dm Vorwand giebt, fernen Mangel an Eifer da- Htz'rch zu'beMsiigm.''" Ich sollte also wohl glauben, wenn das 'Wrfahreil ^sö'/einMlchketsMrbe, rviesessnach dem Gesetzentwurf« beabsichtigt wird, so würde sich kaum behaupten lassen/siäß es gegen jctztausgedehnt werde, 'vielmehr wird es abgekürzt un feine Wirkung eher möglich.' Wennin Beztig auf 2. und 3. des §. erinNektwerhen wollte, daß namentlich nicht bestimmt sei, wie tätige die Entschuldigung wegen der Krankheit dauern könne, so mache ich darauf aufmerksam, daß nach Verlauf eines jeden Mo nats das Verzeichniß dem Ortsschulvorstande übergeben wird und von diesem dann die nöthigen Erörterungen angestellt, und Nach Befinden, behufige Vorkehrungen getroffen werden sollen. Uebri- gens würde dieser Vorwurf nicht allein den Gesetzentwurf, son dern auch die Vorschläge der Deputation treffen;' denn auch von ihr sind in dieser'Bezichung nähere Bestimmungen:nicht üorge- - schlagen/mutlMaßlich wohl auch, weil es deren' nach Obigem nicht bedarf. - ' Abg. a. d. Winkel: Es ist nicht zu leugnen, daß ein Hauptgebrechen, woran hie Erziehung unserer Lugend leidet, die Versäumniß der. Schule ist; und es ist sehr zu wünschen, haß wir eine bessere, eine eingreifendere Einrichtung erhalten. Ich kann mich aber nur für das Dcputationsgutachten ausspre chen; es scheint mir das zu enthalten, was hierzu erforderlich ist; es halt sich mehr in dem Allgemeinen, und das finde ich für ein Gesetz sehr zweckmäßig. Je sprcieller ein Gesetz wird, desto mehr trifft es auch Gegenständewo es nicht paßt, nicht ausführbar ist, und es kann dasselbe leicht das Loos, was leider so viele Gesetze bei uns haben, treffen. Allein daß der Zusatz hinzu komme , welcher in Bezug auf di« ansteckenden und Ekel erre genden Krankheiten in Vorschlag gebracht wurde, ist sehr mein Wunsch. Ich halte es für nothwendig, weil es zu viel Ein fluß auf das Wohl der Kinder haben, kann, In der Verord nung könnte zwar dasselbe gesagt werden , allein diese wird nicht so unter allen Personen bekannt werden, und ihnen nicht so bin- welche im Gesetzentwurf ausgesprochen sind, erklären, weil ich glaube, daß sonst das Verfahren viel zu weitlaustig würde. Es muß gber dem Schullehrer an die Hand gegeben werden, wie er zu entscheiden hat, was statthafte und was unstatthafte Ent schuldigungen sind. - Mrd das streng sodann durchgeführt, so wird auch hie Obrigkeit weniger in Anspruch genommen werden. Der.Punet unter 1. scheint mir höchst nothwendig, und zwar aus dem Grunde, her schon angeführt worden ist ; nur bei dem letzten Satze möchte ich bitten, daß von der Verantwortlichkeit der Schulinsprctoren keine Rede sei; denn es dürfte dieß diese Personen zu bedächtig machen. Abg. Sachßer Diejenigen, welche dem Gesetzentwürfe den Vorwurf machen, er sei nicht umfassend, verwechseln den Gesetzentwurf mit der Criminalgesetzgebung und mit derPolicri- grsttzgcbung. Bei ersterer ist die Casuistik an ihrem Orte; man muß da genast die Fälle bezeichnen , - welche strafbar sein sollen, und wenn cs strafbar sein soll, im Falle die Leitern ihre Kinder aus der Schule zurückbehalten, so muß auch angegeben werden, in welchen Fällen cs nicht strafbar sei; . denn außerdem würde die Obrigkeit oder der Geistliche wie Furien erscheinen; sie wer den in Mangel einer solchen Bestimmung in große Verlegenheit gesetzt , ob st« schul di g oder unschuldig aussprechen sollen. Wenn man gesagt habe, inBezug aus die Casuistik, diese sei ein Fehler der Gesetzgebung, sornache ich aufmerksam, daß keine Strafe ohne rin Gesetz stattfinden soll, und dieses Gesetz soll nun im §. 66. bestimmen, wann ein« Strafe cintreten könne, und ich mache nochmals auf den Schlußsatz des §. auf merksam, wornach immer noch ein weiterer Spielraum dem Er messen gelassen ist. Ich erinnere auch nochmals an die Weit- läustigkeit des Verfahrens, wenn das stattfinden soll, was die Deputation vorschlägt, und es würde dahin kommen, daß man in dcr That das Ortsgcricht. ein Schulvcrsäumm'ßgericht nennen müßte. Abg. Haußner: Ich kann nur dem Leistimmen, was der ALgi Sachße so eben erwähnt hat. Es gkebt'Gerichtsbarkeiten, wo der Richter so weit .entfernt ist, daß 6 bis § Stunden nö- thig sind, um zu ihm zu kommen. Lch kenne einen Ort, wo im Lahr nur einmal Gerichtstag gehalten wird, 'und gerade von diesem Orte ist mir bekannt,, daß viele Schulversäumniffe vorkommen, und wie soll es also, da möglich ftm, den Vorschlag der Deputation durchzuführen. Ich glaube, Laß schwerlich der Zweck erreicht werde, und muß mich gleichfalls für den Gesetz- sentwurf erklären. Es ist auch kein großer Unterschied zwischen dem Gesetzentwurf und dem Dcputationsgutachten, da nur die Worte: „da nöthig" den eigentlichen. Unterschied ausmachen. Ich finde sie nicht zweckmäßig und .finde auch in dem letzten Satze die Bedenken derAbgg., welche gegen den Entwurf spra chen, hinlänglich widerlegt. Man muß doch annehmen, daß der Schulinspector, WM er ein Geistlicher ist, nicht-so gewiss
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