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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 286. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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S374 Da der hier nn Auszugs mitgetheklte EnLwmf zu den Sta tuten einer Bank im engsten Zusammenhangs mit der vom Antrag steller vorgeschlagenen Einrichtung der Anstalt selbst steht, dieBe- stimmungen solcher Statuten aber lediglich von dem zu befolgen den System bedingt werden dürften, demnach also zuvor eine Er klärung abzuwarten ist, ob überhaupt die Einführung von Ban ken bevorwortet werden, und sodann, welches Princip hierbei zur Basis dienen solle, so liegt um so weniger ein Grund vor, auswel- chemVeranlassung genommen werden sollte, vor der Hand in eine speeielle Beurtheilung jenes Entwurfs cinzugehen. — Es scheint solche keinesrveges zum Ressort der unterzeichneten Deputation zu gehören, und ist diese vielmehr der Meinung, es müsse die Prüfung der Statuten ausgesetzt bleiben, bis über den Hauptgegenstand Entschliessung gefaßt ist, wornach sich leicht ergeben wird, ob die zu treffenden Bestimmungen den sich etwa zu Errkchlung einer Bank vereinigenden Unternehmern zu überlassen sind, oder in wie weit sie der Mitwirkung der Regierung unterliegen müßten. — Im Allgemeinen kann gegen die Zweckmäßigkeit der, sowohl im Isten als 2ten Theil des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen, etwas Erhebliches mit Grund nicht eingewendet werden, was aber zumal die Verwaltung des Institutes selbst betrifft, so muß gewiß die in Bezug auf die Leipziger Discsnto-Kaffe gemachte mehrjäh rige Erfahrung,ganz vorzüglich zu Gunsten derselben sprechen. — Die vorliegenden beiden Anträge sind in ihrer Tendenz ganz ana log, indem sie beide die Institute von Wanken, als das geeignetste Mittel zu Erleichterung des Umsatzes, Beförderung des Acker baues, der Industrie, der Gewerbe und des Handels, und Bele bung des Unternehmungsgeistes in unserm Vaterlande betrachten und unterscheiden sich nur hinsichtlich des Formellen bei Errichtung der gedachten Anstalten. — Der Stohn'sche Antrag ist auf Grün dung einer Nationalbank, jedoch ohne nähere Bezeichnung der Einrichtung derselben gerichtet, wogegen — der Junghanns'fche die Errichtung von Banken durch nicht pn'vilegkrte Aktiengesell schaften, nach dem Schottischen System und bereits zu diesem Be huf entworfenen Statuten empfiehlt, indem der Antragsteller es der Kammer anheim giebtr in wie weit ste angemessen finden wer de, diesen Vorschlag in Erwägung zu ziehen und zu unterstützen. — Wenn gleich nun die Deputation der Meinung ist, letzterem System aus den entwickelten Gründen im Allgemeinen den Vorzug geben zu müssen, so scheint cs ihr gleichwohl nvlhig, noch einige Andeutungen zu Modifikationen zu machen, die sich als zweckmäßig Herausstellen, um den Zeitpunkt möglichst zu beschleu nigen, zu welchem eine für unser Vaterland in jederHinstcht wohl- thatige Einrichtung in das Leben treten könne. — Erwägt man nämlich, wie es lediglich Schottlands Gesetze in Bezug auf Hy potheken und Schuldenwesen sind, welche es möglich machen, daß die dortigen vielen Privatbanke bestehen und ihren segensreichen Einfluß auf das ganze Land verbreiten können, so wird es ein leuchtend, baß diese Institute in Sachsen wohl kaum gedeihen dürf ten, so lange unsere Gesetze nicht «einer totalen Reform unterwor fen werden. Zieht man noch in Betracht: daß alle Institutionen ähnlicher Art in Sachsen immer noch fremd sind, daß dem zu folge dasPublicum denselben keinesweges unbedingtes Vertrauen zu schenken geneigt fein dürfte, und sonach leicht zu befürchten steht, es würden solche Anstalten sich anfänglich keines glücklichen Ge deihens zu erfreuen haben, und dadurch schon beim Entstehen den Keim eines zerstörenden Siechthums in sich aufnehmen, so ist aller dings Rücksicht zu nehmen, auf welche Art es möglich werden dürfte, die Errichtung von Wanken in unserm Vaterlands zu be gründen, noch ehe die Verbesserung unserer Gesetze so weit vorge schritten sein wird, daß der unbedingten Annahme des jetzigen Schottischen Banksystems in seinem ganzen Umfange, kein Hin derniß mehr entgegentreten kann. — Es muß ferner auf Mittel Bedacht genommen werden, wie das Verträum bei der Neuheit des Gegenstandes geweckt und dem Institute selbst die nöthige Kraft verliehen werbe, um seine segensreichen Wirkungen schnell allenthalben verbreiten zu können. Der sicherste Weg, zu diesem Ziele zu gelangen, scheint nun allerdings bei den vorangeschicktm Beleuchtungen der verschiedenen Banksysteme mittek inne zu lie gen und wird selbst die Verfolgung desselben durch die Erfahrung gerechtfertigt, da in Schottland, welches als Muster ausgestellt worden ist, 43 Jahre nach Einführung des Banksystems, dre erste Privatbank errichtet wurde, während das noch jetzt unter dem Na men der Bank von Schottland bekannte Institut bei feiner Be gründung ein ausschließliches Privilegium auf 21 Jahr erhielt, auch die Actionairs nur für den Betrag der Aktien, die sie selbst besitzen, verbindlich sind. — Um das zu befürchtende Mißtrauen zu beseitigen, würde es wünschenswerth sein, daß die Regierung in gewisser Beziehung bei der Anstalt selbst betheiligt sei, und eine Garantie übernehme, was sich bei der jetzigen Verfassung des Staates unter Contrvle und Mitwirkung der Stände, wohl ausführen lassen möchte, wie solches zufolge des vor Kurzem hinsichtll'ch der Baien'schcn Nationalbank gefaßten Beschlusses in ähnlicher Art geschehen ist. — Ist vorhin zugestanden worden, daß Nationalbankeu unter Leitung des Staates Nachtheile brin gen können, scheinen selbst die neuesten Ereignisse bei einem Hin blick auf die Bank der nordamerlkanischen Freistaaten, die Exi stenz solcher Nachtheile ftmisch Zu beweisen, so möchte es leicht den Anschein gewinnen, als sei die Deputation hier in einen Wi derspruch gerathm, indeß wird sich dieser von selbst lösen: 1) wenn man in Bezug auf das Schicksal öffentlicher Banken im Allgemeinen die Geschichte verfolgt, welche uns fast überall die frühere Zerrüttung des finanziellen Zustandes derjenigen Lander nachweist, wo die Regierungen durch das Bankwesen ihren Crc- dit zu fristen suchten; 2) wenn man in Berücksichtigung des an gezogenen speciellen Falles untersucht, auf welche Principlcn jene Anstalt begründet war.. Daß die Einrichtung sehr mangelhaft sein mußte, leuchtet daraus hervor, daß die Bank, welche früher 32 Millionen Dollars Banknoten im Verhaltniß zu ihrem haa ren Vorrathe gewöhnlich auszugeben pflegte, in den letzten Jah ren bei demselben früheren Kaffenbestande den Betrag der Zettel bis auf 70 Millionen steigern konnte, ohne daß dieses ruinöse Verfahren in Zeiten zur Kenntniß des Landes kam. — Was den ersten Punct anlangt, so steht zu hoffen, daß unser Vaterland nie ins die dahin einschlagende Kategorie zu bringen sein wird, da es, was auch dagegen gesagt werden mag, klar erwiesen ist, daß sein finanzieller Zustand- geregelt und den zu machenden Anfor derungen dergestalt angemessen ist, daß bei einer fernem zweck mäßigen, einsichtsvollen und tüchtigen Verwaltung auf lange Zeit keine Gefahr zu befürchten steht, vielmehr ohne bange Sor gen in die Zukunft geblickt werden darf. — Die gerügten Fehler aber, die wieder neuerlich in den überseeischen Freistaaten viel Unheil gestiftet haben, sind zu leicht bei Errichtung von Anstal ten beabsichtigter Art Zu vermeiden, als daß es.rathsam erschei nen dürfte, die Einführung letzterer, aus Furcht in jene zu ver- ' fallen, gänzlich zu widerrathen. — Im Gegentyeil ist vielmehr die Deputation nach vielseitiger reiflicher Erwägung der Ansicht: . Es möge Eine auf Aktien gegründete Bank, welche unter - dem Schutze und der Oberaufsicht der Staatsregierung und - der Stände steht, und sich in verschiedenen Lherlen des Lan des durch Zweigbanken verbreitet, nach dem schottischen Bank systeme, auf eine gewisse Reihe von Jahren errichtet werden, indem sie der Kammer vorschlägt, darüber Beschluß zu fassen, ob sie oiesem Anträge ihre Beistimmung giebt, um ihn, wenn sie sich beifällig erklärt, an die I. Deputation zu verweisen, damit er in Vereinigung mit der I. Kammer als ständische Petition an die hohe Staats-' s regierung gebracht, und dieselbe ersucht werde, in der Zwi- / schenzeit bis zum nächsten Landtage die nöthigcn Vorarbeiten einzuleiten, hiemächst aber der künftigen Standeversammlungs
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