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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 288. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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fern Nichts abzugeben sei, wohl aber bann, wenn sie für städtische Fabrikanten den Einkauf besorgen würde, sie vom Ccntner Garn 4 Gr. zu entrichten hätte.' Doch habe derselbe noch hinzugesetzt: „er wolle sich's anmerken und sie hierüber anderweit bescheiden." Sie habe nunmehr in Leubsdorf, zu Erledigung der ihr geworde nen Auftrage im Januar 1825 eine Quantität roher Garne ein gekauft, und den ernannten Einnehmer ihres Wohnorts Borsten dorf davon in Kenntm'ß gesetzt, welcher nach vorgenommeuer Schätzung vom Ccntner 4 Gt. Accise von ihr gefordert. Aber schon im nächstfolgenden Monate Februar 1825, als sie wieder eine Nachlieferung zu besorgen gehabt, habe derselbe Einnehmer die Sache dahin abgeändert, daß sie von dieser Zeit an die in Folge ftrnercrAuftragevon ihrgesammcltenGarncnachT'hahm des Ein kaufs, und zwar mit 6 Pf. vomThalcr vergeben müssen, weil, wie der Einnehmer angeführt, die Sache auf diese Weise viel ge nauer sei, als nach Gewicht, da weder er, noch sic, eine Wage besitze, durch welche das Gewicht ermittelt werden könne.. So sei es fortgegangen bis in den Octobcr 1828. Im Jahre 1829 z habe aber mehrbcsagter Einnehmer, aus ihr unbekannten Grün den, wieder angefangen, die von ihr eingesammelten Garne nach Centnern, nach ohngefähren Schätzungen, zu vernehmen. — Inzwischen sei sie aber deswegen, weil sie aus Leubsdorf erhal tene Garne nicht nach Vorschrift der allgemeinen Generalaccis- ordnung vom 1824, in Letzterm, als dem Einkaufsorle, sondern in ihrem Wohnorte Borstendorf veraccistrt habe, denuncirt und zu gleicher Zeit von dem Einnehmer im letztgenannten Orte be- schieden worden, künftighin die in Leubsdorf erkauften Garne sogleich im Einkauftorte zu vergeben, welchem sie auch seitdem nachgckommen sei. In jener DenunciationSsache fei ihr aber im Deccmöer 1830 von dem Bczirksaccisamke Chemnitz ein Be scheider, heilt und sie darin verurtheilt worden: „von den seitdem 1. Januar 1825 bis zum 1. Mai 1830 in Leubsdorf erkauften, zu 34 Z Centner Gewichtsbetrag anzuschlagenden, Garnen die tarif mäßige Handelsaccise nach 12 Gr. vom Centner, an17Thlr. 8 Gr. jedoch unter Zurechnung der in Borstendorf entrichteten Ac cise, an 3 Lchlr. 22 Gr. nur mit 13 Thlr. 10 Gr. und zwar für dießmal bloß einfach, nachzuzahlen und die erwachsenen Kosten zu bezahlen." — Nicht sowohl die viel zu hohe Schätzung der fraglichen Garne, als vielmehr die verlangte Abgabe von 12 Gr. vom Ccntner, habe sie veranlaßt, Schritte gegen die Entschei dung zu thun; worauf denn unterm 27. Februar 1831 aus dem vormaligen Geheimen Finanzcollegium ein Resm'pt ergangen sei, welches zwar jenen Bescheid bestätigt, ihr jedoch nachgelassen habe, binnen sächsischer Frist den Beweis zu führen, daß sie we niger, als die gerügten 34ß Centner Garn in der fraglichen Acit zum Handel eingckauft habe." — Nun habe sie zwar einen nam haft gemachten Nechtsgelehrten mit der Führung dieses Beweises beauftragt, auf einmal aber eine anderweitcVerordnung des Ge- heimen Finanzcollegiums zugefertigt erhalten, nach welcher „es, weil sie den ihr nachgelassenen Beweis binnen der ihr gestatteten Frist nicht geführt habe, bei dem Bescheide nunmehr sein Bewen den haben, und derselbe vollstreckt werden sollen;" worauf sie denn auf Erkundigung bei ihrem Sachwalter erfahren, daß der selbe das bereits gefertigte Concept des Beweises aus Versehen nicht ins Reine schreiben, sondern liegen gelassen habe. Sie habe die Sache einem andern Nechtsgelehrten übergeben, und hierauf aus dem Finanzministerium die Entscheidung erhalten: „daß sie, wenn sie noch mittelst Eides sich reinigen und schwören könne, daß sie in der fraglichen Zeit zu Leubsdorf 34Z Centner mehr oder weniger leinenes Garn, ohne Meldung und Veracciß- rung bci dasiger Acciseinnahme nicht erkauft habe, Anspruchs entlassen, die erwachsenen Kosten aber von ihr eingebracht werden sollen." — Auch die gegen diese Entscheidung von ihr cingewen- ! dete nochmalige Berufung sei von dem Landesjustizcollegium auf ! diesfalls erfolgte Mittheilung unterm 16. September 1833 ver worfen worden. Die Beschwerdeführerin bittet daher: „die Ständever- ! sammlung möge die Gründe ihrer Beschwerde erörtern, und nach ! Befinden die Wiedererstattung der von ihr in Borstendorf mkls- bezahlten 3 Thlr. 22 Gr., oder wenigstens, daß sie hin sichtlich der von ihr geforderten Nachschußaccise und Kosten-An spruchs entlassen werde, am Throne befürworten." Die Deputation wendet sich, da hier eigentlich nicht mehr die Rede davon sein kann, ob die Beschwerdeführerin sich einer strafbaren Handlungsweise schuldig gemacht habe, oder nicht, obschon die Deputation nebenbei aussührt, daß cs unzulässig sei, die gedachte Handlungsweise als eine vorsätzliche Hinterziehung zu betrachten, hauptsächlich zu der Frage: ob die Beschwerde führerin mit Recht in die Erlegung einer Nachschußaccise verm- theilt worden sc!; und hierbei ist Rücksicht zu nehmen einesTheils auf den Accis satz, welchen man hierbei zu Grunde gelegt, an- dcrntheils auf die Menge des Garnes, welche man als Gegen stand der Beraccisirung angenommen hat. Soviel zuerst den AcciSsatz anlangt, so erklärt sich die ! Deputation in ihrem Gutachten dafür, daß hier der Accissatz von ' 4- Gr. ein irrten müsse. — LLas'nun die Menge des Garns be trifft, so erscheint der Deputation die Berechnung unstatthaft, welche man auf eine unsichere Aussage des Acciseinnchmers zu Leubsdorfgcbauet hat; eben so wenig erkennt sie die Abänderung für sachgemäß, welche der fragliche Bescheid durch das aus dem vormaligen geheimen Finanzcollegium unterm 24. Februar 1831 ergangene Rescript erhalten hatte. Denn, fragt sie, wie wäre es für die vcrehel. Mosch möglich gewesen, — zumal nach Ber- fluß eines 5jährigen Zcuraums— den Beweis zu führen, daß sie in selbigem weniger, als die gerügten 34Z CentnerGarn, oder mit andern Worten, die Negative zu beweisen, daß sie in jenem Zeitraum nich t so viel, als angenommen worden war, eingekauft habe? — Ferner hält die Deputation dafür, daß durch die Verordnung dcs inmittelst eingetretenen Finanzministeriums vom 19. Dccbr. 1831, wornach ofternanntcr Mosch annoch nachgelassen sein sollte, sich mittelst Eides zu reinigen und zu schwören, daß sie in dem fraglichen Zeiträume zu Leubsdorf 34H Centner mehr oder weniger leinenes Garn ohne Meldung und Beraccisirung bei dasiger Acciseinnahme nicht erkauft habe, eine Erledigung ihrer Beschwerde noch nicht stattgefünden hat. Denn dieselbe hat wohl sehr richtig (besage einer Registratur vom 27. Fehr. 1832) angeführt, baß sie den ihr, wie gedacht, nach-- gelaßenen Eid gar nicht leisten könne, weil sie ja bereits zuge standen Habe, auch ihr Amsbuch nachweise, d a ß sie binnen den angegebenen Jahren Garn im Dorfe Leubsdorf ohne dortige Mel dung und Accisverrechnung eingekauft habe.- Darum hält die Deputation dafür, daß dieses Zugestandniß nicht als ein Grund für die Verwerfung der wider die letztgedachte Ministerialverord- nung cingewandten Berufung anzuführen gewesen wäre, wie in dem obbemeldeten Ausspruche des Landesjustkzcollegkums gesche-
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