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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 292. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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11) Bei §. 52. ist von der 1. Kammer eine Erhöhung der Einnehmer-Gebühren von 1 auf 2 Procent beschlossen worden. Die diesseitige Deputation hat sich für den Beitritt gutachtlich ausgesprochen, und es erklärten sich bei der Abstimmung 47 Mitglieder für das Gutachten der Deputation, 9 dagegen. 12) war kn Vorschlag gekommen, statt des Schlußwortes in ß. 53. „anzuzeigcn" zu setzen: „auf geeignete Weise bekannt zu machen." Die 1. Kammer hat diese Veränderung genehmigt und sie erlangte auch die Beistimmung der diesseitigen Kammer, so daß also nunmehro sammtliche Differenzen erledigt sind und Lin vollständiges Eknverstandm'ß zwischen beiden Kammern über das Gesetz vorhanden ist. Man wendet sich Nun zu dem zweiten Gegenstände der Ta gesordnung, der Berathung des Berichts der 1. Deputation über den Gesetzentwurf, die Aufhebung einiger Bestimmungen des Mandats wider die Selbstrache vom 2. Juli 1712 rücksicht lich der Bestrafung der Injurien betreffend. — Die Deputation hatte zuvörderst in diesem Berichte darüber sich gutachtlich ge äußert, daß diesem Gesetze Motiven nicht beigefügt worden, dann folgende vier Fragen zurBeurthcilung sich vorgelegt: 1) ob durch das beabsichtigte Gesetz alle Bestimmungen über Bestrafung von Injurien, welche im Mandate vom 2. Juli 1712 enthalten sind, aufgehoben werden, 2) ob nicht darüber, was nun an die Stelle der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen treten solle, das Gesetz Verfügung zu treffen gehabt, 3) ob es der Aufhebung der übrigen in dem Gesetzentwürfe außer Kraft gesetzten gesetzlichen Bestimmungen bedurft habe, 4) ob nicht noch andere gesetzliche Bestimmungen ebenfalls in diesem Gesetz mit aufzuheben gewe sen sein dürften? — und zuletzt diesen allgemeinen Bemer kungen ihr beifälliges Gutachten über den aus zwei Paragra phen bestehenden Gesetzentwurf beigcfügt. Niemand begehrte im Allgemeinen über diesen Gegen stand zu sprechen. Abg. Roux: Nicht um gegen das Gesetz zu sprechen, son dern nur um einige Zweifel zu berühren, welche darüber entstehen könnten, ob man nach Publicatkon dieses Gesetzentwurfs nicht eineLücke in der Gesetzgebung für die Lausitz zu erblicken habe, bat ich um das Wort. Durch den vorgelegten Gesetzentwurf werden hauptsächlich die in den Duell-Mandaten von 1706 und 1712 nörmirten Strafbestimmungen für Injurien zwischen und g e- g en besondere Classtn von Staatsbürgern aufgehoben, und dieß bezieht sich auch auf die Lausitz, in welcher beide gedachte Man date recipirt sind. Dabei wird in dem Gesetz-Entwürfe nichts darüber visponirt, was an die Stelle der aufzuhebcnden Straf bestimmungen treten solle, weil, wie die früheren Kammerverhand lungen Nachweisen, nunmehr auf die vorher zur Norm zu neh men gewesenen Vorschriften der Policeiord. v. 1661 lit. V. und VII., auch hinsichtlich der Z. 1. des Mandats v. 1712 genannten Personen zu recurriren sei. Allerdings erleidet cs keinen Zweifel, daß in den Erb landen nunmehr die Policeiord. v. 1661 als allgemeines Strafgesetz in Jnjuriensachcn in Anwendung zu brin gen sei. Nicht ganz so zweifellos ist die Sache bei der Lausitz. Dort ist die Policeiord. v. 1661 nie als Provinzialgesetz zur besondern Publicatkon gelangt. Nur dadurch, daß in den auch in der Lausitz promulgirten Düell-Mandaten von 1706 und 1712, und namentlich kn letzterem §§. 18. und 20. ausdrücklich vor geschrieben wird, es sollten bei Injurien gegen und zwischen anderen (gerkngern) als den Z. 1. des Mand. v. 1712 genannten Personen die Vorschriften der Policeiord. v. 1661 auch in beiden Lansttzischen Markgrafenthümern zur Anwendung kommen, er langte die Policeiord. 17t. V. und VH. dort gesetzliche Kraft, al lein, wie nicht ganz ohne Grund gesagt werden könnte, lediglich in tsntum, nämlich in Bezug auf die ZZ. 18. u. 20. des Mand. v. 1712 berücksichtigten, nicht aber in Bezug auf die §. 1. ge nannten Elasten der Staatsbürger. Dessen ungeachtet hege ich nicht die Besorgniß, es werde künftig eine Imparität zwischen der Lausitz und den Erblanden bei dem Entscheiden und Sprechen über Jnjuriensachen gegen und zwischen den tz. 1. des Duell- Wand. genannten Personen von den Richtern und Spruchbehör den verhangen werden. Denn, wie schon bisher für beide Lan- desthcile in gleichem Maße ein die Dispositionen des Duell- Mand.v. 1712. §.2—16. angemessen mildernder Serichtsbrauch Aushilfe bot, wie demnächst.die praktische Anwendung des ge meinen Rechtes im Wesentlichen nicht zu großer Abweichung füh ren würde, und wie der ebenfalls mit Beziehung auf die Policei- ord. v. 1661 versehene Eingang zu beiden Duell-Mandaten von 1706 und 1712 nachweiset, daß schon damals eine Nechtsver- schiedenheit in Jnjuriensachen zwischen beiden Landestheilen we der beabsichtigt noch beobachtet worden; so liegt cs offen vor, wie man bei gegenwärtig vorliegendem Gesetz - Entwürfe und dessen Vorgänger, sowohl Seiten der Staatsregierung, als Sekten der Stande lediglich von der Voraussetzung ausgegangcn sei, daß künftig auch in der Lausitz, hinsichtlich der Z. 1. des Mand. von 1712 genannten Personen, dieselben Strafnormen, wie in den Erblanden, zur Anwendung zu bringen waren, und die Beobach tung der Parität diesfalls in der rechtlichen Entscheidung, dem Sinne und der Absicht des vorliegenden Gesetz-Entwurfs ent spreche. — Unter diesen Umstanden habe ich mich daher auch eines speciellen Modisications- oder Zusatz-Antrages enthalten Zu kön nen geglaubt, doch nicht für überflüssig erachtet, gedachten Punct zur Sprache zu bringen und meine dicsfallsige Ansicht zum Pro tokolle niederzulegen. Das Präsidium stellte hierauf die Frage: Tritt die Kammer dem Gutachten der Deputation bei, daß der vvrgelegte Gesetzentwurf, die Aufhebung einiger Bestimmungen des Man dats wider die Selbstrache betreffend, unverändert angenommen werde? sie ward, nach Entfernung der Negierungsbevollmäch-. tigtcn, mittelst Namensaufruf zur Abstimmung gebracht und von den anwesenden 55 Mitgliedern der Kammer mit 54 Stim men gegen 1 (Richters aus Zwickau) mit J a beantwortet. Den letzten Gegenstand der Tagesordnung machte aus die Berathung des Berichts der 3. Deputation über den Antrag des Hrn. Vicepräsidenten v. Haase, die Herabsetzung der ständischen Tagegelder von 3 Thlr. auf 2 Thlr. betreffend. Abg. Axt trägt als Referent den Bericht vor. Die Deputation war auf das Materielle des Antrags nicht ekngegan- gen, sondern hatte nur folgende formelle Bedenken aufgestellt: 1) Daß der Antrag auf eine wesentliche Abänderung der proviso-
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